Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRA 6756
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Katzheide 21 - 25, 48231 Warendorf
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRA 6756
EUID
DER2713.HRA6756
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 33/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.05.2024 , 12:14 Uhr
Eröffnung
29.08.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
30.10.2024
Berichtstermin
20.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
20.11.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG ist am 28.05.2024 eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Stephan Michels bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter ein Zahlungsverbot für Drittschuldner und ein Verbot von Verfügungen über das Vermögens der Schuldnerin ohne Zustimmung des Verwalters. Zudem sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Angelo Amato, für seine Tätigkeit als vorvorläufiges und vorläufiges Ausschussmitglied festgesetzt worden. Der Antrag auf Vergütung ist teilweise zurückgewiesen worden, da die Teilnahme am Berichts- und Prüfungstermin am 20.11.2024 sowie ein überhöhter Zeitaufwand für Sitzungen nicht als vergütungsfähig anerkannt worden sind. Der festgesetzte Zeitaufwand beträgt insgesamt 11 Stunden und 17 Minuten. Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen statthaft.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG wurde am 28.05.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet und Rechtsanwalt Stephan Michels zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 29.08.2024 ist das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG wurde am 28.05.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen eingeleitet und Rechtsanwalt Stephan Michels zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 29.08.2024 ist das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.10.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für den Berichts- und Prüfungstermin ist am 20.11.2024 um 10:00 Uhr angesetzt. Zudem wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Angelo Amato festgesetzt, wobei ein Teilantrag zurückgewiesen wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 33/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 6756 eingetragenen SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die i…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 33/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 6756 eingetragenen SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9530 eingetragene Sanitop-Wingenroth Verwaltungs GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Schröder, Herrn Dr. Bernd-Michael Brunck, und Herrn Christoph Bender, ebenda
ist am 28.05.2024, um 12:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
73 IN 33/24
Amtsgericht Münster, 28.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 33/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 6756 eingetragenen SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsr…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 33/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 6756 eingetragenen SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9530 eingetragene Sanitop-Wingenroth Verwaltungs GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Christoph Bender, und Herrn Uwe Schröder,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Achsnick Pape Opp, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Angelo Amato, Am Rothenbach 15, 48231 Warendorf für die Tätigkeit als vorvorläufiges und vorläufiges Gläubigerausschussmitglied wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der darüber hinausgehende Antrag, hier eingegangen am 08.06.2025, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von XXX EUR angemessen ist. Für 11 Stunden und 17 Minuten näher dargelegten und plausiblen Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR.
In dem Zusammenhang wurde dem Gläubigerausschussmitglied im Rahmen der Anhörung nach Art. 103 Absatz1 GG Folgendes mitgeteilt:
"Hinsichtlich der Teilnahme an dem Berichts- und Prüfungstermin am 20.11.2024 wird Ihnen mitgeteilt, dass diese nicht vergütungsfähig ist.
("Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied ist kraft Gesetzes nicht erforderlich, so dass das Gläubigerausschussmitglied hierfür grundsätzlich auch keine Vergütung verlangen kann.")
LG Münster Beschluss vom 20.12.2023 - 5 T 131/23
(NZI 2024, 516, beck-online)
Im Übrigen ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass jede Gläubigerausschusssitzung - selbst dann, wenn diese beispielsweise wie am 26.09.2024 lediglich 36 Minuten andauerte und kein Beschluss zu fassen war - Ihnen jeweils eine Vor- und Nachbereitung von 2 Stunden Aufwand abverlangte.
Ohne weitere Erläuterung wird allenfalls im Durchschnitt eine Aufwand von 1 Stunde Vor- und Nachbereitung pro Gläubigerausschusssitzung für plausibel erachtet."
Mit Schreiben vom 21.07.2025 hat das Gläubigerausschussmitglied entgegnet, dass die Aufstellung der Kosten realistisch ist und der Mehraufwand, der ganz häufig von zu Hause in der Freizeit stattfand, gar nicht geltend gemacht worden ist.
Dieser Einwand ist pauschal, nicht hinreichend dezidiert und enthält keine plausible Antwort auf das vorgenannte, gerichtliche Beanstandungsschreiben, so dass wie angekündigt zu entscheiden war.
Gläubigerausschusssitzung Zeitauwand
13.06.2024 2 Stunden 9 Minuten
04.07.2024 1 Stunde 13 Minuten
17.07.2024 1 Stunde 7 Minuten
26.08.2024 1 Stunde 12 Minuten
26.09.2024 36 Minuten
insgesamt vorläufig 6 Stunden 17 Minuten
Vor- und Nachbereitung für fünf Sitzungen - jeweils 1 Stunde - 5 Stunden
insgesamt endgültig 11 Stunden 17 Minuten
Dieser plausible Zeitaufwand begründet bei einem Stundensatz von XXX EUR eine Vergütung in Höhe von XXX EUR.
Der für die Teilnahme am Berichts- und Prüfungstermin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die damit verbundenen Parkkosten waren aus den oben genannten Gründen nicht vergütungsfähig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 33/24
Amtsgericht Münster, 29.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 33/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 6756 eingetragenen SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts M…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 33/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 6756 eingetragenen SANITOP-WINGENROTH GmbH & Co. KG, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9530 eingetragene Sanitop-Wingenroth Verwaltungs GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Uwe Schröder,, Herrn Dr. Bernd-Michael Brunck, und Herrn Christoph Bender,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 29.08.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 20.11.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- die Veräußerung des Unternehmens in Teilen oder als Ganzes, im Hinblick auf § 162 InsO auch an besonders Interessierte
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
73 IN 33/24
Amtsgericht Münster, 29.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.