Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Santini Gastronomie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 143270
EUID
DED2601V.HRB143270
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 1982/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Cramer
Adresse
Brienner Straße 48, 80333 München
Termine & Fristen
Fristende Stellungnahme
04.04.2025
Fristende Einwendungen
02.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Santini Gastronomie GmbH findet die Schlussverteilung statt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 205.405,37 EUR bei Forderungen in Höhe von 923.444,19 EUR. Der Insolvenzverwalter Ulrich Cramer hat einen Vergütungsantrag gestellt, über den das Gericht die Erhöhung des Regelsatzes um 40 % beschlossen hat (unter Berücksichtigung von Zuschlägen für obstruktives Verhalten der Schuldnerin und deshafte Buchhaltung sowie einem Abschlag für Arbeitsersparnis). Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung oder die Forderungsanmeldungen sind bis einschließlich 02.0ells.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO; Santini Gastronomie GmbH; Geschäftsnummer
1501 IN 1982/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Santini Gastronomie GmbH findet
mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind
205.405,37 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 923.444,19 EUR For…
Veröffentlichung gemäß § 188 InsO; Santini Gastronomie GmbH; Geschäftsnummer
1501 IN 1982/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Santini Gastronomie GmbH findet
mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind
205.405,37 EUR Verteilungsmasse. Zu berücksichtigen sind 923.444,19 EUR Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
München - Insolvenzgericht - Geschäftsnummer 1501 IN 1982/18 - niedergelegt.
Veröffentlicht durch Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1982/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldn…
1501 IN 1982/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.07.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1982/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldn…
1501 IN 1982/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erfolgt die Veröffentlichung zur Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 29.10.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 60 %.
Das Gericht beabsichtigt indes die Festsetzung von Zuschlägen nur in Höhe von 40 %.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.04.2025.
Akteneinsichtsgesuche sind gemäß § 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorab schriftlich zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1982/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldn…
1501 IN 1982/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Santini Gastronomie GmbH, vertr.d.GF Macari Giovanni u. Macari Michele, c/o Macari Blütenstr. 12, 80798 München, vertreten durch die Geschäftsführer Macari Giovanni und Macari Michele
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 143270
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Cramer, Brienner Straße 48, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 354.800,32 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.10.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Obstruktiver Schuldner: Für die Mehrbelastung aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Schuldnerin wird ein Zuschlag von 25 % beantragt. Der Zuschlagstatbestand wird allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. 1. 2008 - IX ZB 120/07; NZI 2008, 239). Die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin haben auf die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht reagiert und keine Unterlagen vorgelegt. Es konnten keine Fragen zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin beantwortet werden. Zudem hielten sie sich nicht an Absprachen, bezahlten die Löhne aus der Barkasse und wiesen die Kündigung der Arbeitsverhältnisse nicht nach. Auch die Realisierung der Stammeinlageforderung verlief schleppend und führte aufgrund von unregelmäßigen Ratenzahlungen und Zahlungserinnerungen zu einem Mehraufwand beim Insolvenzverwalter. Der beantragte Zuschlag ist angemessen. - desolate Buchhaltung: Für die Aufarbeitung der desolaten Buchhaltung wird ein weiterer Zuschlag von 25 % beantragt. Das Belegwesen war nur rudimentär vorhanden. Dem Insolvenzverwalter wurden teils nur Loseblattsammlungen vorgelegt. Belege konnten teilweise nur über Drittauskünfte rekonstruiert werden. Erschwerend kam hinzu, dass der überwiegende Teil des Zahlungsverkehrs in bar abgewickelt wurde und das Kassenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden war. Diese Erschwernisse erstreckten sich auch auf die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen. Für den Mehraufwand und die Erschwernisse aufgrund der mangelhaften Buchhaltung wird grundsätzlich ein Zuschlag in beantragter Höhe gewährt. - Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, § 3 Abs. 1 lit. a) InsVVFür die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, § 3 Abs. 1 lit. a) InsVV beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 20 %. Der Insolvenzverwalter gibt in seinem Antrag an, dass die Rechtesituation der mit zahlrechen Aus- und Absonderungsrechten belastete Betriebs- und Geschäftsausstattung aufgeklärt werden musste. Zudem machten sowohl der Haupt-Vermeiter sowie auch der Unter-Vermieter das Vermieterpfandrecht geltend. Auch wurde mit sämtlichen Gläubigern über die Beteiligung der Insolvenzmasse an den Erlösen aus der Verwertung verhandelt und eine Einigung für die Masse erzielt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.02.2025 wurde zwischenverfügt, dass es nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 lit. a InsVV tatbestandlich bei der Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten auf einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ankommt. Das Absonderungsrecht der OL Objekt-Leasing GmbH & Co. KG wurde im vorläufigen Insolvenzverfahren bearbeitet. Die vereinbarte Aufwandsprämie ging vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 07.02.2019 auf dem Sonderkonto ein. Das Absonderungsrecht der Bitburger Braugruppe GmbH wurde ebenfalls im vorläufigen Insolvenzverfahren bearbeitet. Die vereinbarte Aufwandsprämie ging vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 07.02.2025 auf dem Sonderkonto ein. Die Abgeltung des Verwertungsaufwands des bereits am 24.01.2019 geltend gemachten Vermieterpfandrechts erfolgte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.02.2019. Lediglich die Auskehrung des hälftigen Betrags sowie evtl. Abschlussarbeiten erfolgten im laufenden Insolvenzverfahren. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (Riedel in: Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), 2. Auflage 2021, § 3, Rn. 12). Grundsätzlich gehört die Prüfung von Fremdrechten zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 73). Unzweifelhaft ist, dass der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren mit der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten beschäftigt war. Die Frage der Erheblichkeit der Tätigkeit bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist jedoch danach zu beurteilen, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. 7. 2003, IX ZB 607/02; NZI 2003, 603). Die Befassung muss einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters ausgemacht haben. In dem hier vom Tatrichter zu betrachtenden Zeitraum ab Insolvenzeröffnung kann keine übermäßige Beanspruchung des Insolvenzverwalters bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten erkannt werden, bzw. wurde vom Insolvenzverwalter weiterhin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Verwalter muss hierzu umfassenden Sachvortrag anbieten (Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 103. Lieferung 03.2025, § 3 InsVV, Rn. 78). Die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten erfolgte im Wesentlichen bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren, wofür der Insolvenzverwalter bereits einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. a InsVV erhalten hat. Eine Doppelvergütung wäre unzulässig. Auch die weiterführende Tätigkeit nach Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, wie etwa das mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 10.3.2025 vorgebrachte umfangreichere Tabellenprüfungsverfahren, begründet noch keine Erheblichkeit bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a InsVV. Im eröffneten Verfahren sind lediglich Abschlussarbeiten im Rahmen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten angefallen, die den beantragten Zuschlag nicht begründen. Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung.Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
Eine erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie Überschneidungen bei den Zuschlagstatbeständen führen antragsgemäß zu einem Abschlag von 10 %. In der Gesamtbetrachtung war daher lediglich ein Zuschlag von 40 % festzusetzen. Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 29.10.2024 erfolgte am 17.03.2025. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 04.04.2025 sind nicht eingegangen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.03.2025
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