An- und Verkauf, die Sanierung von Aufbauten auf und die Bebauung von Grundstücken sowie die Verwaltung von Immobilien
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 02.02.2026 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saupe Immobilien GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Marco Saupe, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel bestellt worden. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen verboten und auf den Insolvenzverwalter übertragen. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 09.03.2026 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Gläubigerversammlung mit Prüfungstermin ist für den 20.04.2026, 10:00 Uhr, vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main anberaumt. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses, Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, die Fortführung des Unternehmens sowie die Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1244/24 S-9-5 - Am 02.02.2026 um 14:25 Uhr ist das Insolvenzverfahren Saupe Immobilien GmbH, Hundshager Weg 32, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 122495),
vertreten durch:
Marco Saupe, Mühlwiese 8, 65779 Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Stephan Sc…
810 IN 1244/24 S-9-5 - Am 02.02.2026 um 14:25 Uhr ist das Insolvenzverfahren Saupe Immobilien GmbH, Hundshager Weg 32, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 122495),
vertreten durch:
Marco Saupe, Mühlwiese 8, 65779 Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführer), eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/ 77 906 0, Fax: 06196/ 77 906 20, E-Mail: eschborn@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis 09.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich (§ 174 InsO) anzumelden.
b) Dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Wer Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden, (§ 28 Abs. 2 InsO).
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu leisten, (§ 28 Abs. 3 InsO).
Vor dem Insolvenzgericht findet am Montag, 20.04.2026, 10:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main eine Gläubigerversammlung mit folgendem Inhalt statt:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO)
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
* zur Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1244/24 S-33-: In dem Insolvenzverfahren Saupe Immobilien GmbH, Hundshager Weg 32, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 122495),
vertreten durch:
Marco Saupe, Mühlwiese 8, 65779 Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführer), wurde am 02.02.2026 um 14:25 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Za…
810 IN 1244/24 S-33-: In dem Insolvenzverfahren Saupe Immobilien GmbH, Hundshager Weg 32, 65719 Hofheim (AG Frankfurt am Main, HRB 122495),
vertreten durch:
Marco Saupe, Mühlwiese 8, 65779 Kelkheim (Taunus), (Geschäftsführer), wurde am 02.02.2026 um 14:25 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, Hauptstraße 83, 65760 Eschborn, Tel.: 06196/ 77 906 0, Fax: 06196/ 77 906 20, E-Mail: eschborn@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 02.02.2026
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