Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SaWi Bau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Eisenstraße 48 A, 65428 Rüsselsheim am Main
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 104211
EUID
DEM1103.HRB104211
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
376/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Kanzlei
Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB
Adresse
Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden
Telefon
0611 945 864 26
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.10.2025 , 08:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Rohbau, Bodenleger, Holz- und Bautenschutz, Fugenarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SaWi Bau GmbH, mit Sitz in Rüsselsheim, ist am 09.10.2025 um 08:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden im Rahmen dieses Beschlusses vorerst nur Auskunftsermächtigungen übertragen. Ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt wurde nicht angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 376/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SaWi Bau GmbH, Eisenstraße 48 a, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 104211), vertr. d.: Sanel Wintermeyer, Klarenthaler Str. 113 A, 65197 Wiesbaden, (Geschäftsführer), ist am 09.10.2025 um 08:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antra…
10 IN 376/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SaWi Bau GmbH, Eisenstraße 48 a, 65428 Rüsselsheim (AG Darmstadt, HRB 104211), vertr. d.: Sanel Wintermeyer, Klarenthaler Str. 113 A, 65197 Wiesbaden, (Geschäftsführer), ist am 09.10.2025 um 08:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden, wobei dem vorläufige Insolvenzverwalter einstweilen nur Auskunftsermächtigungen übertragen wurden. Ein allgemeines Verfügungsverbot oder ein Zustimmungsvorbehalt wurden nicht angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, Brandhoff Obermüller & Partner Rechtsanwälte mbB, Schlichterstraße 18, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611 945 864 26, Fax: 0611 945 864 28, E-Mail: insolvenz@bop.legal bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 09.10.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.