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Insolvenzprofil
SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 4700
EUID
DEG1309.HRB4700
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 86/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
21.08.2024
Berichtstermin
20.09.2024 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
20.09.2024 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH ist am 24. April 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Es sind Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind und Zahlungen an die Schuldnerin untersagt sind. Am 01. Juli 2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert ist als Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schuldnerin ist die Verfügung über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände untersagt worden. Die Gläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen schriftlich bis zum 21. August 2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 20. September 2024 angesetzt worden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Über das Vermögen der SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH ist am 24. April 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Am 01. Juli 2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, wobei das mündliche Verfahren an…
Über das Vermögen der SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH ist am 24. April 2024 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert bestellt worden. Am 01. Juli 2024 ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, wobei das mündliche Verfahren angeordnet wurde. Der Schuldnerin ist die Verfügung über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände verboten worden. Die Gläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen schriftlich bis zum 21. August 2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zum Berichts- und Prüfungstermin ist auf den 20. September 2024 angesetzt worden. An diesem Termin soll über besonders bedeutsame Rechtshandlungen, darunter die Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens und der Betriebsimmobilie, beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 4700 NP), Hermann-Riemschneider-Straße 15, 16816 Neuruppin, vertreten durch den Geschäftsführer Claas Przybilla, Grünstraße 9, 16928 Pritzwalk
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsa…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 4700 NP), Hermann-Riemschneider-Straße 15, 16816 Neuruppin, vertreten durch den Geschäftsführer Claas Przybilla, Grünstraße 9, 16928 Pritzwalk
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ansgar Aigner, Fehrbelliner Straße 2, 16816 Neuruppin -
ist heute, am 24. April 2024, um 07:00 Uhr, angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, soweit nicht deren Abtretung offengelegt wurde. Er wird ermächtigt, Auskünfte über die Vermögenslage der Schuldnerin bei Dritten (Banken, Versicherungen, Behörden, Vertragspartnern usw.) einzuholen. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 24. April 2024
15 IN 86/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 4700 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen und deren Montage u.a., Hermann-Riemschneider-Straße 15, 16816 Neuruppin, vertr…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 4700 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen und deren Montage u.a., Hermann-Riemschneider-Straße 15, 16816 Neuruppin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Claas Przybilla
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ansgar Aigner, Fehrbelliner Straße 2, 16816 Neuruppin - wird am 01.07.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin. Es wird für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten. Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 21.08.2024 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Freitag, 20. September 2024, 10:30 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
Beantragung der Anordnung oder Aufhebung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu Rechtsgeschäften des
Schuldners im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 277 InsO),
Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans im Rahmen einer Eigenverwaltung (§ 284 InsO) und
eine Antragstellung auf Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO).
Ferner ist in dem Termin über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) zu beschließen:
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand und
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen.
Neuruppin, den 01.07.2024
15 IN 86/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 4700 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen und deren Montage u.a., Hermann-Riemschneider-Straße …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SBL Stahl- und Brückenbau Lindow GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 4700 NP), Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen und deren Montage u.a., Hermann-Riemschneider-Straße 15, 16816 Neuruppin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Claas Przybilla, Grünstraße 9, 16928 Pritzwalk
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ansgar Aigner, Fehrbelliner Straße 2, 16816 Neuruppin -
ist durch Eröffnungsbeschluss vom 01.07.2024 Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Freitag, 20. September 2024, 10:30 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts- und Prüftermin)
Die Tagesordnung für diesen Termin wird wie folgt erweitert:
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- Genehmigung zum aktenkundigen Kaufvertrag über die Veräußerung des
beweglichen Anlagevermögens.
- Genehmigung zum aktenkundigen Kaufvertrag vom 02.09.2024 (UR-Nr. KL 594/2024,
Notar Klingenfuß, Berlin) über die Veräußerung der Betriebsimmobilie.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter, Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter, Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird hingewiesen.
Neuruppin, den 10. September 2024
15 IN 86/24
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