Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SBS Metalltechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Bosewitzer Str. 20, 01259 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 13050
EUID
DEU1104.HRB13050
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 1433/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Henry Girbig
Rolle
Sachwalter
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Sachverwaltung
08.09.2025
Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung
27.11.2025
Gläubigerversammlung Beschlussfassung
27.04.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Konstruktion, Fertigung und Montage von Einzelteilen und Baugruppen des Anlagen-, Maschinen- und Stahlbaus sowie der Handel mit eigenen und fremden einschlägigen industriellen Erzeugnissen; An- und/oder Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken und Teilen davon sowie darauf aufstehender Hallen und Büroflächen und sonstigen Anlagen sowie technischen Geräten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH ist am 27.11.2025 in Eigenverwaltung eröffnet worden. Rechtsanwalt Henry Girbig ist zum Sachwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 08.09.2025 war bereits eine vorläufige Sachverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt worden, der bis zur ersten Gläubigerversammlung weiterbestellt wurde. Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Ostsächsische Sparkasse, der IDEEMA GmbH sowie dem Betriebsratsvorsitzenden Udo Nicklisch. Für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden Vergütungen für ihre Tätigkeit festgesetzt. Es ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am 27.04.2026 anberaumt, über den Antrag der Schuldnerin vom 09.04.2026 zu entscheiden. Gegenstand sind die Zustimmung zur Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die SBS Holding GmbH, zur Sicherungsübereignung sanierungsbedürftiger Anlagegegenstände an den Darlehensgeber, zur Übertragung weiterer Anlagegüter an die Deutsche Bahn sowie zur Verschrottung nicht verwertbarer Gegenstände bis April 2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
a. Zustimmung zur Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die SBS Holding GmbH gem. § 162 InsO
b. Zustimmung zur Sicherungsübereignung sanierungsbedürftiger Anlagegegenstände an den Darlehensgeber (SBS Holding / SBS KG) gem. § 162 InsO
c. Zustimmung zur Übertragung weiterer Anlagegüter an die Deutsche Bahn (DB)
d. Zustimmung zur Verschrottung nicht verwertbarer Gegenstande bis April 2026
Weitere Ausführungen zu den vertraglichen Ausgestaltungen können dem Antrag der Schuldnerin vom 09.04.2026 entnommen werden, der für die Verhandlung zur Einsicht beim Insolvenzgericht niedergelegt wird.
beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Montag, 27.04.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für di…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 08.09.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel, IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke und dem Betriebsratsvorsitzenden der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch bestellt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.11.2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Henry Girbig zum Sachwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 27.11.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, personenidentisch weiterbestellt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Betriebsratsvorsitzender der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch vom 12.03.2026 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden 18 Stunden und 30 Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung beantragt und als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz .......... für die Tätigkeiten als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:
|Fortführung des Geschäftsbetriebes,
|Prüfung und der Abschluss von Forderungskaufverträgen
|Überwachung der Liquiditätsplanung
|Begleitung des M&A-Prozesses
|Prüfung Sozialplan
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit 9 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied Betriebsratsvorsitzender der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch teilgenommen hat.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht .
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für di…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 08.09.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel, IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke und dem Betriebsratsvorsitzenden der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch bestellt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.11.2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Henry Girbig zum Sachwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 27.11.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, personenidentisch weiterbestellt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel vom 16.03.2026 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden 17 Stunden und 20 Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung beantragt und als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz .......... für die Tätigkeiten als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:
|Fortführung des Geschäftsbetriebes,
|Prüfung und der Abschluss von Forderungskaufverträgen
|Überwachung der Liquiditätsplanung
|Begleitung des M&A-Prozesses
|Prüfung Sozialplan
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit 9 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied Ostsächsische Sparkasse v. d. Frau Kühnel teilgenommen hat.
Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für di…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1433/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050
vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 08.09.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel, IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke und dem Betriebsratsvorsitzenden der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch bestellt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.11.2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Henry Girbig zum Sachwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 27.11.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, personenidentisch weiterbestellt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke vom 25.03.2026 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden 21 Stunden und 35 Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung beantragt und als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von........ für die Tätigkeiten als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:
|Fortführung des Geschäftsbetriebes,
|Prüfung und der Abschluss von Forderungskaufverträgen
|Überwachung der Liquiditätsplanung
|Begleitung des M&A-Prozesses
|Prüfung Sozialplan
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit 9 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke teilgenommen hat.
Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von 3.237,50 EUR festzusetzen.
Auslagen wurden geltend gemacht und nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um notwendige Fahrtkosten des Ausschussmitgliedes.
Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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