Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Scanovis GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
An der Königsbach 8, 56075 Koblenz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 24904
EUID
DET2210V.HRB24904
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 12/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Dipl. Volkswirt Marcel Gast
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.02.2020
Eröffnung
01.04.2020
Schlusstermin
13.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Messgeräten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scanovis GmbH ist durch Beschluss vom 01.04.2020 eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. jur. Marcel Gast ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde der Verwalter am 20.02.2020 bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Summe der angemeldeten und festgestellten Forderungen beträgt 157.892,12 €, während die Summe der angemeldeten und für den Ausfall festgestellten Forderungen 239.999,45 € beträgt. Ein Massebestand von 15.534,62 € ist vorhanden. Das Amtsgericht Koblenz hat die Schlussverteilung angeordnet und anstelle eines mündlichen Schlusstermins ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Stichtag für das schriftliche Verfahren, der dem Schlusstermin entspricht, ist auf den 13.07.2026 bestimmt. An diesem Stichtag finden die Überprüfung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Erörterung der Schlussrechnung, die Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen statt. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scanovis GmbH, An der
Königsbach 8, 56075 Koblenz, Amtsgericht Koblenz , Az.: 21 IN 12/20, soll die
Schlussverteilung stattfinden.
Die Summe der angemeldeten und festgestellten Forderungen beträgt
157.892,12 €.
Die Summe der angemeldeten und für den Ausfall festgestellten…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scanovis GmbH, An der
Königsbach 8, 56075 Koblenz, Amtsgericht Koblenz , Az.: 21 IN 12/20, soll die
Schlussverteilung stattfinden.
Die Summe der angemeldeten und festgestellten Forderungen beträgt
157.892,12 €.
Die Summe der angemeldeten und für den Ausfall festgestellten
Forderungen beträgt 239.999,45 €.
Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Koblenz zur
Einsichtnahme aus.
Es ist ein Massebestand von 15.534,62 € vorhanden, von dem noch notwendige
Massekosten abgehen.
56068 Koblenz, 12.05.2026
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 12/20
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scanovis GmbH, An der Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904), vertr. d.: Jürgen Marx, Hüberlingsweg 47, 56075 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt . Anstelle des Schlusstemins wird das schriftliche Verf…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scanovis GmbH, An der Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904), vertr. d.: Jürgen Marx, Hüberlingsweg 47, 56075 Koblenz, (Geschäftsführer), wird die Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter genehmigt . Anstelle des Schlusstemins wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht, wird auf den 13.07.2026 bestimmt.
Der Stichtag dient zur:
1. Überprüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis;
3. Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
4. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
5. Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen;
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 12.05.2026
Das Amtsgericht - Abt 21
21 IN 12/20
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Diesen Text im Internet veröffentlichen
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In dem Insolvenzverfahren der
Scanovis GmbH, An der Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904),
vertreten durch:
Jürgen Marx, als GF d. Fa. Scanovis GmbH, Hüberlingsweg 47, 56075 Koblenz, (Geschäftsführe…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
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In dem Insolvenzverfahren der
Scanovis GmbH, An der Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904),
vertreten durch:
Jürgen Marx, als GF d. Fa. Scanovis GmbH, Hüberlingsweg 47, 56075 Koblenz, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters , Rechtsanwalt Dr. jur. Marcel Gast -Dipl. Volkswirt- , auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v.xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 01.04.2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt Dr. jur. Marcel Gast -Dipl. Volkswirt- zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 04.05.2026 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt xxx€.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
Daneben stehen dem Insolvenzverwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat des Weiteren gemäß § 4 Abs. 2 InsVV die weiteren Zustellungsauslagen gem. § 8 Abs. 3 InsO i. H. v. xxx € geltend gemacht.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 28.05.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 12/20
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren der
Scanovis GmbH, An der Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904),
vertreten durch:
Jürgen Marx, als GF d. Fa. Scanovis GmbH, Hüberlingsweg 47, 56075 Ko…
Diesen Text im Internet veröffentlichen
___________________________________________________________________
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren der
Scanovis GmbH, An der Königsbach 8, 56075 Koblenz (AG Koblenz, HRB 24904),
vertreten durch:
Jürgen Marx, als GF d. Fa. Scanovis GmbH, Hüberlingsweg 47, 56075 Koblenz, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters , Rechtsanwalt Dr. jur. Marcel Gast -Dipl. Volkswirt- , auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von xxx €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Marcel Gast -Dipl. Volkswirt- am 20.02.2020 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 1 Monat) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 28.05.2026
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 12/20
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