Spedition (Transporte aller Art im Nah- und Fernverkehr) sowie Containerservice (Aufstellen, Abholen einschließlich das Entsorgen von Lager- und Schuttcontainern. Handel mit Baustoffen und Waren aller Art, soweit diese nicht der staatlichen Genehmigung bedürfen, Kfz-Überführung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCBH-Bad Dürrenberg GmbH ist am 03.06.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden. Die Vertretungsberechtigten des Schuldners sind Bodo Müller und Kerstin Müller. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 360/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCBH-Bad Dürrenberg GmbH Spedition-, Containerservice, Baustoff- & Kfz-Handel, Lönsweg 15, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 215253), vertr. d.: 1. Bodo Müller, Goetheweg 11, 06231 Bad Dürrenberg, (Gesellschafter), 2. Kerstin Müller, Goetheweg 11, 06231 …
59 IN 360/13: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCBH-Bad Dürrenberg GmbH Spedition-, Containerservice, Baustoff- & Kfz-Handel, Lönsweg 15, 06231 Bad Dürrenberg (AG Stendal, HRB 215253), vertr. d.: 1. Bodo Müller, Goetheweg 11, 06231 Bad Dürrenberg, (Gesellschafter), 2. Kerstin Müller, Goetheweg 11, 06231 Bad Dürrenberg, (Gesellschafterin), ist das Verfahren am 03.06.2026 gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 03.06.2026
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