Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 30761
EUID
DEW1215.HRB30761
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 446/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt André Rombach
Kanzlei
ROMBACH Rechtsanwälte
Adresse
Moritzstraße 4, 04600 Altenburg
Telefon
+49341 3086 8115
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 10:00 Uhr
Masseunzulänglichkeit
10.02.2025
Forderungsanmeldefrist
27.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betreiben der Gastronomie im Europa-Rosarium Sangerhausen und im ErlebnisZentrum Bergbau Röhrigschacht Wettelrode, Full-Service-Catering, die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aller Art, Coaching und Beratung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 10.02.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Das Amtsgericht Halle (Saale) hat am 28.07.2025 beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.07.2025 zu geben. Die Frist beträgt drei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung. Am 05.08.2025 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen, sondern nur auszugsweise bekanntgemacht worden. Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien zum Festsetzungsantrag ist nicht eingegangen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder befristete Erinnerung eingelegt werden.
Am 01.01.2025 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Rombach bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 27.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Am 10.02.2025 h…
Am 01.01.2025 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Rombach bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 27.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Am 10.02.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Im weiteren Verfahrensverlauf ist über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden worden. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben worden. Die festgesetzten Beträge für Vergütung und Auslagen sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht worden, da die Veröffentlichungsgrenze unterschritten wird.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 446/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird …
59 IN 446/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.07.25 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 28.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 59 IN 446/24
In dem Insolvenzverfahren SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 0…
Geschäfts-Nr.: 59 IN 446/24
In dem Insolvenzverfahren SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 05.08.2025 festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekanntgemacht:
€ Nettovergütung
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
€ Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom vorläufigen und jetzigen Verwalter vorgetragene und an Hand des Gutachtens nachvollziehbare Begründung seines Antrages vom 23.07.2025.
Die Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsgrundlage von in Höhe der Regelvergütung mit einem Bruchteil gem. § 63 Abs. 3 InsO von 25 % sowie mit einem Gesamtzuschlag von %für dem Arbeitsaufwand bei der Unternehmensfortführung, welcher durch die erwirtschaftete Masse nicht abgedeckt ist.
Die Festsetzung der Auslagen erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Eine Stellungnahme der Verfahrensparteien war nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Festsetzungsantrag nicht eingegangen.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 05.08.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 446/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 10.02.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, …
59 IN 446/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 10.02.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Halle (Saale), 13.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 446/24: Über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist:…
59 IN 446/24: Über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt André Rombach, ROMBACH Rechtsanwälte, Moritzstraße 4, 04600 Altenburg, Tel.: +49341 3086 8115, Fax: +49341 3086 8116, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 27.02.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 446/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), ist am 06.11.2024 um 12:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des …
59 IN 446/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SCHACHT und ROSEN Gastronomie GmbH, Am Rosengarten 2a, 06526 Sangerhausen (AG Stendal, HRB 30761), vertr. d.: 1. André Grenzdörffer, Schmidtstedter Ufer 28, 99084 Erfurt, (Geschäftsführer), ist am 06.11.2024 um 12:55 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Rombach, ROMBACH Rechtsanwälte, Moritzstraße 4, 04600 Altenburg, Tel.: +49341 3086 8115, Fax: +49341 3086 8116, E-Mail: info@rombach-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 06.11.2024
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