Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRA 30441
EUID
DET3304V.HRA30441
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 57/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
21.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaidt Innovations GmbH & Co. KG ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit festgesetzt worden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Gegen die Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Wert den Streitwert nicht übersteigt, die befristete Erinnerung offen. Die Frist für diese Rechtsmittel beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 57/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaidt Innovations GmbH & Co. KG, ges. vertr.d.d. Schaidt Holding GmbH, diese vertr.d.d. GF Ralf Beuse, z.H.v. Herrn Ralf Beuse als ges. Vertr., Industriestr. 1, 76744 Wörth (AG Landau in der Pfalz, HRA 30441), vertr. d.: 1. Schaidt Holding GmbH vertr. d. den…
3 IN 57/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaidt Innovations GmbH & Co. KG, ges. vertr.d.d. Schaidt Holding GmbH, diese vertr.d.d. GF Ralf Beuse, z.H.v. Herrn Ralf Beuse als ges. Vertr., Industriestr. 1, 76744 Wörth (AG Landau in der Pfalz, HRA 30441), vertr. d.: 1. Schaidt Holding GmbH vertr. d. den Geschäftsführer Ralf Beuse, Industriestr. 1, 76744 Wörth, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Mit Schriftsatz vom 05.10.2022 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung der Vergütung.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 21.09.2026
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