Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.G.
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen GnR 200003
EUID
DEP2106.GnR200003
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 65/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.05.2024 , 15:08 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 16:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.10.2024
Masseunzulänglichkeit angezeigt
24.02.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG wird vom Amtsgericht Bückeburg behandelt. Am 27.05.2024 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Georg Welslau zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf hat der Insolvenzverwalter am 24.02.2025 gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg Welslau bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 22.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg Welslau bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 22.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter am 24.02.2025 gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Bergholzstraße 9, 31688 Nienstädt, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorsta…
47 IN 65/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Bergholzstraße 9, 31688 Nienstädt, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 3. Veit Ehlerding, Heringsfängerweg 9, 31712 Niedernwöhren, (Vorstand), 4. Kerstin Simone Sawicki, Kampweg 3, 31688 Nienstädt, (Vorstand), ist der Beschluss vom 27.05.2024 berichtigt worden.
Die Anschrift des Vorstandsmitgliedes Karsten Haake lautet aktualisiert: Bergholzstraße 9, 31688 Nienstädt.
Die Schreibweise des Vorstandsmitgliedes Veit Ehlerding war hinsichtlich des Vornamens zu berichtigen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg oder dem Landgericht Bückeburg Herminenstraße 31 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 03.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Mirabilisweg 12, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorsta…
47 IN 65/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Mirabilisweg 12, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 3. Veith Ehlerding, Heringsfängerweg 9, 31712 Niedernwöhren, (Vorstand), 4. Kerstin Simone Sawicki, Kampweg 3, 31688 Nienstädt, (Vorstand), ist am 27.05.2024 um 15:08 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg Welslau, Kuhlenstraße 97, 32429 Minden, Tel.: 0571/974250, Fax: 0571/9742525, E-Mail: info@kanzlei-welslau.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 27.05.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Bergholzstraße 9, 31688 Nienstädt, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 3.…
47 IN 65/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Bergholzstraße 9, 31688 Nienstädt, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 3. Veit Ehlerding, Heringsfängerweg 9, 31712 Niedernwöhren, (Vorstand), 4. Kerstin Simone Sawicki, Kampweg 3, 31688 Nienstädt, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter am 24.02.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Bückeburg, 27.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 65/24: Über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Bergholzstraße 9, 31688 Nienstädt, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 3. Veit Ehlerding, Heringsfä…
47 IN 65/24: Über das Vermögen der Schaumburger Initiative gegen Arbeitslosigkeit eG, Gubener Straße 1, 31655 Stadthagen (AG Stadthagen, GnR 200003), vertr. d.: 1. Karsten Haake, Bergholzstraße 9, 31688 Nienstädt, (Vorstand), 2. Martin Damm, Schaumburger Weg 8, 31655 Stadthagen, (Vorstand), 3. Veit Ehlerding, Heringsfängerweg 9, 31712 Niedernwöhren, (Vorstand), 4. Kerstin Simone Sawicki, Kampweg 3, 31688 Nienstädt, (Vorstand), ist am 01.09.2024 um 16:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Georg Welslau, Kuhlenstraße 97, 32429 Minden, Tel.: 0571/974250, Fax: 0571/9742525, E-Mail: info@kanzlei-welslau.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 03.09.2024
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