Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Scheller, Klaus
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 4039
EUID
DEB8535.HRA4039
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 d IN 1/21 Lu
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin
25.02.2026
Aufhebung
25.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Scheller, Rentner, ist eröffnet. Das Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit Beschluss vom 11.12.2025 die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung erteilt. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 176.288,07 €, während Forderungen in Höhe von 1.049.694,75 € zu berücksichtigen sind. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss vom 12.01.2026 festgesetzt worden; die konkreten Beträge wurden aus Gründen der Auszugsveröffentlichung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht genannt. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie der Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist auf den 25.02.2026 bestimmt. An diesem Termin werden auch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erörtert und die Schlussrechnung des Verwalters geprüft.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Scheller ist am 25.06.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 11.12.2025 der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen Schlusstermin für den 25.02.2026 bestimmt. In dies…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Scheller ist am 25.06.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 11.12.2025 der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen Schlusstermin für den 25.02.2026 bestimmt. In diesem Termin sollten nachträglich angemeldete Forderungen geprüft, die Schlussrechnung erörtert und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die zur Verteilung kommende Masse belief sich auf 176.288,07 €, während Forderungen in Höhe von 1.049.694,75 € zu berücksichtigen waren. Zudem wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei der genaue Betrag aus der auszugsweisen Veröffentlichung nicht ersichtlich ist. Die Berechnungsmasse für die Vergütung betrug 240.783,65 €. Das Verfahren war zuvor bereits eröffnet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 d IN 1/21 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgen…
3 d IN 1/21 Lu
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 176.288,07 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 1.049.694,75 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 d IN 1/21 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlu…
3 d IN 1/21 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Mittwoch, den 25.02.2026.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die evtl. nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 d IN 1/21 Lu
12.01.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren des
Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039),
werden die Vergüt…
3 d IN 1/21 Lu
12.01.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren des
Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039),
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der Vergütung aus der Masse gestattet.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Regelvergütung war dabei als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters - insbesondere mit der Verwertung der Immobilie und der damit verbundenen steuerlichen Prüfungen- als angemessen zu erachten.
Es handelte sich bei einer Gesamtschau aller zur Abwicklung erforderlichen Tätigkeiten um ein insgesamt mindestens durchschnittliches Insolvenzverfahren, dem die Festsetzung der - alle typischer Weise zu erbringenden Tätigkeiten abdeckende - Regelvergütung entspricht.
Anhaltspunkte für Änderungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 240.783,65 € war nach §§ 1,2 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 d IN 1/21 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039), , ist am 25.06.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben wo…
3 d IN 1/21 Lu; Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Klaus Scheller, Rentner, geboren am 11.02.1941, Siemensstraße 2, 67141 Neuhofen, ehemals selbständig tätig als Kaufmann mit einem Obst- und Südfrüchtegroßhandel (AG Mannheim, HRA 4039), , ist am 25.06.2026 gemäß § 200 Insolvenzordnung aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 25.06.2026
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