Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scheuerer Wohnbau GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht Amtsgericht Regensburg hat das Verfahren unter der Registernummer HRB 8912 geführt. Der Schuldner wird vertreten durch die Komplementärin Scheuerer Wohnbau Verwaltungs GmbH, deren Geschäftsführer Alexander Scheuerer ist. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Sigl, Seiler & Kollegen aus Landshut. Das Insolvenzgericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung werden die Schuldnerin und die Gläubiger angehört. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, bis einschließlich zwei Wochen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scheuerer Wohnbau GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Regensburg geführt. Im Verlauf des Verfahrens beabsichtigte das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden, wobei Schuldnerin und Gläubiger gehört wurden. Eine Frist zur Einbringung von Einw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scheuerer Wohnbau GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Regensburg geführt. Im Verlauf des Verfahrens beabsichtigte das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden, wobei Schuldnerin und Gläubiger gehört wurden. Eine Frist zur Einbringung von Einwendungen betrug zwei Wochen nach Veröffentlichung. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scheuerer Wohnbau GmbH & Co. KG, c/o Immobilien GmbH, Gutenbergstraße 13, 93133 Burglengenfeld, vertreten durch die Komplementärin Scheuerer Wohnbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Scheuerer Alexander
Registergericht: Amtsgericht Re…
2 IN 60/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scheuerer Wohnbau GmbH & Co. KG, c/o Immobilien GmbH, Gutenbergstraße 13, 93133 Burglengenfeld, vertreten durch die Komplementärin Scheuerer Wohnbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Scheuerer Alexander
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8912
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl, Seiler & Kollegen, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2018-0189 FR/Nu
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Das Insolvenzgericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 15.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 60/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scheuerer Wohnbau GmbH & Co. KG, c/o Immobilien GmbH, Gutenbergstraße 13, 93133 Burglengenfeld, vertreten durch die Komplementärin Scheuerer Wohnbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Scheuerer Alexander
Registergericht: Amtsgericht Re…
2 IN 60/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scheuerer Wohnbau GmbH & Co. KG, c/o Immobilien GmbH, Gutenbergstraße 13, 93133 Burglengenfeld, vertreten durch die Komplementärin Scheuerer Wohnbau Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Scheuerer Alexander
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 8912
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl, Seiler & Kollegen, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2018-0189 FR/Nu
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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