Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schilling GmbH & Co.KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Carsten Koch hat am 20.04.2026 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung beantragt. Das Amtsgericht Limburg hat mit Beschluss vom 15.04.2026 die Nachtragsverteilung angeordnet und die festgesetzten Beträge am 06.05.2026 bekannt gemacht. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die Beträge nicht zu veröffentlichen. Der Verwalter darf den Betrag nach Rechtskraft der Insolvenzmasse entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 127/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schilling GmbH & Co.KG, Industriestr. 10, 65589 Hadamar (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 1658), vertr. d.: 1. Schilling Verwaltungs- GmbH, Industriestr. 10, 65589 Hadamar, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Manfred Ender, Mainzer Landstrasse 1…
9 IN 127/15: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schilling GmbH & Co.KG, Industriestr. 10, 65589 Hadamar (AG Limburg a. d. Lahn, HRA 1658), vertr. d.: 1. Schilling Verwaltungs- GmbH, Industriestr. 10, 65589 Hadamar, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Manfred Ender, Mainzer Landstrasse 143, 65589 Hadamar, (Geschäftsführer), 1.2. Kirsten Schilling, Mainzer Landstraße 143, 65589 Hadamar, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Carsten Koch für die durch Beschluss vom 15.04.2026 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Limburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Limburg, Walderdorffstraße 12, 65549 Limburg a.d.Lahn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Limburg, 06.05.2026
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