Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schleicher Systemtechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 130446
EUID
DED2601V.HRB130446
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 197/11
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
15.06.2026
Forderungsanmeldefrist
24.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, wofür Zuschläge in Höhe von 25 % geltend gemacht werden. Das Amtsgericht Wolfratshausen hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2026 gegeben. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht Wolfratshausen. Zunächst beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung, wofür Zuschläge in Hö…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht Wolfratshausen. Zunächst beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung, wofür Zuschläge in Höhe von 25 % geltend gemacht wurden. Eine Stellungnahme war bis zum 15.06.2026 möglich. Später wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Müller festgesetzt; gemäß § 64 Abs. 2 InsO sind die Beträge nicht öffentlich. Im weiteren Verlauf wurde auch die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Müller festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes beantragt und teilweise gewährt wurde. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit bis einschließlich 24.09.2026 gegeben, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, das für das Verfahren zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Wolfratshausen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Müller hat die Festsetzung seiner Vergütun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, das für das Verfahren zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Wolfratshausen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Müller hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Zunächst wurde ein Antrag vom 06.10.2025 behandelt, wobei Zuschläge von 25 % geltend gemacht wurden. Später folgte ein weiterer Antrag vom 21.07.2026 zur Erhöhung des Regelsatzes aufgrund gesellschaftsrechtlicher Haftungsansprüche gegen einen Gesellschafter. Der Insolvenzverwalter legte gegen den Beschluss vom 24.07.2026 Beschwerde ein, der abgeholfen wurde. Die Vergütung und Auslagen wurden schließlich mit Beschluss vom 19.08.2026 festgesetzt. Zudem ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Beteiligte erhalten Gelegenheit bis zum 24.09.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben sowie Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Müller hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, woraufhin das Gericht diese zunächst festgesetzt hat. Gegen diesen Beschluss legte der Verwalter Beschwerde ein, gegen die…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jürgen Müller hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt, woraufhin das Gericht diese zunächst festgesetzt hat. Gegen diesen Beschluss legte der Verwalter Beschwerde ein, gegen die dem Gericht abgeholfen wurde und die Vergütung erneut festgesetzt wurde. Im weiteren Verfahren ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, wobei den Beteiligten eine Frist bis zum 24.09.2026 zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Zudem ist der Zustimmung zur Schlussverteilung zugestimmt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 12.349,38 Euro bei berücksichtigten Forderungen in Höhe von 179.457,00 Euro.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 197/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Festsetzung sein…
2 IN 197/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
hat der (vorläufige) Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Für das Insolvenzverfahren werden Zuschläge i.H.v. 25 % geltend gemacht.
Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.06.2026 gegeben.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht. 22.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Müller, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:[auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
oder bei dem
Landgericht München II
Denisstraße 3
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 24.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Müller, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:[auszugsweise)
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.10.2025 sowie den weiteren Angaben im Schreiben vom 21.07.2026 wird Bezug genommen.
Es war jedoch lediglich ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt.
Bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen Zuschlags ist in jedem Fall zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße sich die zuschlagsrelevante Tätigkeit bereits mittelbar auf die Höhe der Berechnungsgrundlage und damit auf die Höhe der Regelvergütung ausgewirkt hat. Diese Auswirkung ist durch eine Vergleichsrechnung zu ermitteln, Graeber InsVV Online, Rdnr. 29 zu § 3 InsV, BGH, IX ZB 162/11 vom 08.03.2012). Hat der Insolvenzverwalter diese nicht vorgenommen, hat das Insolvenzgericht im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eben diese Berechnung vorzunehmen.
Regelvergütung mit Haftungsansprüchen (BETRAG EUR): BETRAG EUR
Regelvergütung ohne Haftungsansprüche (BETRAG EUR) BETRAG EUR
Die Regelvergütung hat sich somit alleine auf Grund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage um BETRAG EUR, was ca. XX % der Regelvergütung aus der erhöhten Berechnungsgrundlage entspricht, erhöht. Der Grundzuschlag ist um den Differenzbetrag zu kürzen.
Es haben sich seit der Einreichung der Schlussunterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben oder haben sich neue Probleme aufgetan.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für übertragene Zustellungen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
oder bei dem
Landgericht München II
Denisstraße 3
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 24.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO s…
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.09.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 24.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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Beschluss: 1. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzver…
2 IN 197/11
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, vertreten durch den Geschäftsführer Schleicher Bernd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 130446
- Schuldnerin -
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Beschluss: 1. Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Müller vom 04.08.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen über die Vergütung des Insolvenzverwalters vom 24.07.2026 wird abgeholfen. 2. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jürgen Müller, Beuerberger Straße 14, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:[auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 19.339,77 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.07.2026 wird Bezug genommen.
Es wird folgender Zuschlag beantragt:
Ermittlung, Vorbereitung und Durchsetzung der gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüche gegen den Gesellschafter, Prozesskostenhilfevorbereitung, gescheiterte externer Prozessfinanzierung, Eigenfinanzierung des Prozesses durch die Kanzlei XX %
Der Schwerpunkt des Verfahrens war die Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Haftungsansprüche gegen den Gesellschafter. Die Realisierung der Haftungsansprüche konnte nur durch die Finanzierung eines Haftungsprozesses bei bestehender Massearmut erfolgen. Die Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers vermindert dabei den aus dem Prozess resultierenden Massezufluss und damit die Berechnungsgrundlage.
Die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters - insbesondere die Ermittlung und Bewertung des Anspruchs, die Vorbereitung des Verfahrens, die Verhandlungen über die Prozessfinanzierung und die Übernahme eines erheblichen Finanzierungs- und Prozessrisikos - werden durch die bloße Erhöhung der Berechnungsmasse nicht vollständig abgebildet. Der beantragte Zuschlag ist gerechtfertigt.
Der Sachvortrag im Vergütungsantrag vom 21.07.2026 wurde im Vergütungsbeschluss vom 24.07.2026 nicht hinreichend gewürdigt.
Die gemäß Rechtsprechung (BGH vom 22.07.2021) durchzuführende Vergleichsberechnung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
oder bei dem
Landgericht München II
Denisstraße 3
80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 19.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az. 2 IN 197/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 12.349,38 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind € 179.457,00 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist …
Az. 2 IN 197/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schleicher Systemtechnik GmbH, Wallensteinstraße 4, 82538 Geretsried, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 12.349,38 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind € 179.457,00 Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insolvenzgericht -, Geschäftszeichen 2 IN 197/11 niedergelegt.
Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht -, 25. August 2026
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