Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schlossstraße 25 GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 53615
EUID
DEF1103R.HRA53615
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
1559/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schlossstraße 25 GmbH & Co. KG ist anhängig. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Der Schuldner wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BKFI Immobilien Projekte GmbH. Im Verfahren sind ein vorläufiger Insolvenzverwalter sowie ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß §§ 10, 11 und 8 InsVV nebst Umsatzsteuer wurden festgesetzt. Ebenso wurden die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge festgesetzt. Für den endgültigen Insolvenzverwalter wurden die Vergütung gemäß § 2 InsVV, die Auslagen gemäß § 8 InsVV sowie die Kosten für übertragende Zustellungen nebst Umsatzsteuer in der Höhe von 19 % festgesetzt. Auch hier wurden die geltend gemachten Zuschläge festgesetzt. Verfahrensbeteiligte können den vollständigen Beschluss und die Antragsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt bzw. nicht übersteigt. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung. Rechtsbehelfe sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen; eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf sicherem Übermittlungsweg eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1559/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schlossstraße 25 GmbH & Co. KG, Meinekestraße 13, 10719 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BKFI Immobilien Projekte GmbH, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRA 53615
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß §§ 10,11, 2 InsV…
36s IN 1559/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schlossstraße 25 GmbH & Co. KG, Meinekestraße 13, 10719 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BKFI Immobilien Projekte GmbH, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRA 53615
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß §§ 10,11, 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt ( §§ 63ff InsO).
Es wurden die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Die geltend gemachten Zuschläge wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 01.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 1559/23
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlossstraße 25 GmbH & Co. KG, Meinekestraße 13, 10719 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BKFI Immobilien Projekte GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Aurich
Registergericht: Amtsgericht…
36s IN 1559/23
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schlossstraße 25 GmbH & Co. KG, Meinekestraße 13, 10719 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BKFI Immobilien Projekte GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Aurich
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 53615
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.10.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
- Termin zur Anhörung der Schuldnerin über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere bezüglich Anfechtungsansprüchen
wird bestimmt auf
Mittwoch, 06.11.2024, 11:10 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Das persönliche Erscheinen der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerpartei wird angeordnet.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.10.2024
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