Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Silke Jableka
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 22655
EUID
DEX1721R.HRB22655
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 178/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
06.07.2026
Prüfungstermin
27.07.2026
Forderungsanmeldefrist
24.08.2026
Prüfungstermin
14.09.2026
Forderungsanmeldefrist
15.10.2026
Prüfungstermin
05.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Hanse Logistik GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, die Registernummer lautet HRB 22655 HL. Die Schuldnerin wird durch ihre Geschäftsführerin Silke Jableka vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers PartGmbB tätig. Im Rahmen des Verfahrens erfolgt die Prüfung der bis zum 06.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 27.07.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen bei Gericht eingehen. Ein einfacher Widerspruch per E-Mail ist unwirksam. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung; die Tabelle mit den Forderungen liegt zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung beim Amtsgericht Reinbek eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Silke Jableka, wird vom Amtsgericht Lübeck als Registergericht und dem Amtsgericht Reinbek als Insolvenzgericht geführt. Das Aktenzeichen lautet 8 IN 178/25. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB 22655 H…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Silke Jableka, wird vom Amtsgericht Lübeck als Registergericht und dem Amtsgericht Reinbek als Insolvenzgericht geführt. Das Aktenzeichen lautet 8 IN 178/25. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB 22655 HL eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers PartGmbB aus Bocholt. Im Verfahren werden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO geprüft. Für den ersten bekanntgegebenen Zeitraum endete die Frist zur Anmeldung der Forderungen am 06.07.2026, mit einem Prüfungsstichtag am 27.07.2026. Ein weiterer bekannt gegebener Zeitraum sieht eine Anmeldefrist bis zum 24.08.2026 vor, wobei der entsprechende Prüfungsstichtag auf den 14.09.2026 festgelegt ist. Widersprüche gegen die Feststellung von Forderungen müssen spätestens an den jeweiligen Prüfungsstagen schriftlich bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen sind mit einer Notfrist von zwei Wochen anfechtbar.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Hanse Logistik GmbH ist beim Amtsgericht Lübeck anhängig. Die Schuldnerin wird durch Geschäftsführerin Silke Jableka vertreten. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden drei separate Bekanntmachungen zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforder…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Hanse Logistik GmbH ist beim Amtsgericht Lübeck anhängig. Die Schuldnerin wird durch Geschäftsführerin Silke Jableka vertreten. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden drei separate Bekanntmachungen zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren veröffentlicht. Für die Fristen zur Anmeldung der Forderungen sowie die entsprechenden Prüfungsstichtage wurden folgende Zeitpunkte festgelegt: Zuerst endete die Anmeldefrist am 06.07.2026 mit einem Prüfungsstichtag am 27.07.2026. Anschließend folgte eine Frist bis zum 24.08.2026 mit einem Prüfungsstichtag am 14.09.2026. Die jüngste Bekanntmachung setzt die Anmeldefrist auf den 15.10.2026 und den Prüfungsstichtag auf den 05.11.2026 fest. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers PartGmbB.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 178/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Silke Jableka, Bei der neuen Münze 15, 22145 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22655 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers P…
8 IN 178/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Silke Jableka, Bei der neuen Münze 15, 22145 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22655 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers PartGmbB, Salierstraße 4, 46395 Bocholt, Gz.: Schmidt-Hanse
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1. Die Prüfung der bis 06.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 27.07.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 178/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Silke Jableka, Bei der neuen Münze 15, 22145 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22655 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers P…
8 IN 178/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Silke Jableka, Bei der neuen Münze 15, 22145 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22655 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers PartGmbB, Salierstraße 4, 46395 Bocholt, Gz.: Schmidt-Hanse
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1. Die Prüfung der bis 24.08.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 14.09.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 03.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 178/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Silke Jableka, Bei der neuen Münze 15, 22145 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22655 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers P…
8 IN 178/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schmidt Hanse Logistik GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Silke Jableka, Bei der neuen Münze 15, 22145 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 22655 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stellmach & Bröckers PartGmbB, Salierstraße 4, 46395 Bocholt, Gz.: Schmidt-Hanse
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1. Die Prüfung der bis 15.10.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 05.11.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 24.09.2026
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