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Insolvenzprofil
Schmidt Kraftfahrzeug-Industriebedarf GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 22985
EUID
DER3306.HRB22985
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mönchengladbach
Aktenzeichen
34 IN 38/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
10.10.2024
Beschlussdatum
21.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Kraftfahrzeug-Industriebedarf GmbH die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt. Grundlage für die Berechnung war der Wert der Insolvenzmasse. Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermessensausübung einen Vergleich zwischen der Vergütung nach der InsVV und dem RVG vorgenommen, wobei die Vergütung nach dem RVG als Obergrenze gemäß der Rechtsprechung des BGH dient. Es wurde antragsgemäß auf die Vergütung nach der InsVV abgestellt. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Vergütungsantrag vom 10.10.2024. Gegen die Festsetzung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde oder, falls der Beschwerdewert 200,00 EUR nicht übersteigt, die Erinnerung statthaft. Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt auszugsweise, da eine vollständige Veröffentlichung schützenswerte Interessen verletzen könnte. Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 38/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 22985 eingetragenen Schmidt Kraftfahrzeug-Industriebedarf GmbH, Robert-Perthel-Straße 25b, 50739 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian …
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 34 IN 38/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 22985 eingetragenen Schmidt Kraftfahrzeug-Industriebedarf GmbH, Robert-Perthel-Straße 25b, 50739 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian Herrmann,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeit bezieht.
Zudem ist im Rahmen der Ermessensausübung des Gerichts ein Vergleich zwischen der Vergütung nach der InsVV und dem RVG vorzunehmen (BGH, B. v. 29.05.2008 - IX ZB 303/05 sowie BGH, B. v. 21.01.2010 - IX ZB 163/08).
Nach Vergleich der Varianten zwischen der Abrechnung nach der InsVV und dem RVG stellt die Vergütung nach dem RVG nach der Rechtsprechung des BGH die Obergrenze dar. Es war daher antragsgemäß auf die Vergütung nach der InsVV abzustellen.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf den Vergütungsantrag vom 10.10.2024.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 207 eingesehen werden.
34 IN 38/22
Amtsgericht Mönchengladbach, 21.11.2024
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