Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schmidt-Peccolo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Hanauer Landstraße 99, 60314 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 104672
EUID
DEM1201.HRB104672
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 743/18 S-15-9
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
18.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung von Gaststätten sowie die Dienstleistung auf folgenden Beratungsfeldern in der speisen- und getränkegeprägten Gastronomie: Strategische Unternehmensplanung, Existenzgründungs- und Aufbauplanung, Investition und Finanzierung, Unternehmenskauf und -verkauf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt-Peccolo GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat Vergütungsbeschlüsse für die Zeiträume bis 2019, 2020 und 2022 erhalten, wobei die Regelvergütung aufgrund von Mehrarbeit, unvollständiger Buchhaltung und erschwerten Ermittlungen um 115 % auf netto 40.808,29 EUR erhöht wurde. Die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen belaufen sich auf 43.623,87 EUR, während ein Massebestand von 44.925,75 EUR vorhanden ist. Nach Beendigung der Verwertung der Insolvenzmasse wurde dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Gläubiger können bis zum 18.08.2025 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren Schmidt-Peccolo GmbH, Hanauer Landstraße 99, 60314 Frankfurt am Main, betragen die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen 43.623,87 €. Es ist ein Massebestand von 44.925,75 € vorhanden. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichtskosten sowie die Vergütung des …
In dem Insolvenzverfahren Schmidt-Peccolo GmbH, Hanauer Landstraße 99, 60314 Frankfurt am Main, betragen die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen 43.623,87 €. Es ist ein Massebestand von 44.925,75 € vorhanden. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, denm 07.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
24.06.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 743/18 S-15-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Schmidt-Peccolo GmbH, Hanauer Landstraße 99, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104672),
vertreten durch:
Roman Schmidt-Peccolo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für…
Amtsgericht Frankfurt am Main
24.06.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 743/18 S-15-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Schmidt-Peccolo GmbH, Hanauer Landstraße 99, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104672),
vertreten durch:
Roman Schmidt-Peccolo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Die mit Beschlüssen vom 28.05.2019, 13.07.2020 und 12.05.2022 festgesetzten und der Insolvenzmasse entnommenen Vorschüsse sind hiervon in Abzug zu bringen.
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 89.008,54 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR xxx.
Die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Zuge der Ermittlungen betreffend der seitens des Geschäftsführers versicherten Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach Einigung mit den Gläubigern geleistete Mehrarbeit, die unvollständige Buchhaltung, die durch das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers äußerst erschwerten Ermittlungen sowie der allgemein festzustellende Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens rechtfertigen eine Erhöhung der Regelvergütung um 115 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR 40.808,29.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
xxx
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 743/18 S-15-9 In dem Insolvenzverfahren Schmidt-Peccolo GmbH, Hanauer Landstraße 99, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104672),
vertreten durch:
Roman Schmidt-Peccolo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die…
810 IN 743/18 S-15-9 In dem Insolvenzverfahren Schmidt-Peccolo GmbH, Hanauer Landstraße 99, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 104672),
vertreten durch:
Roman Schmidt-Peccolo, Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 18.08.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 24.06.2025
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