Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schneider, Benedikt
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 17736
EUID
DEG1312.HRB17736
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 81/23
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Frist zur Versagung der Restschuldbefreiung
03.08.2026
Bekanntmachung Erteilung Restschuldbefreiung
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Benedikt Schneider ist anhängig. Zunächst wurde die Erteilung der Restschuldbefreiung beabsichtigt, da die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen war. Gläubiger, Verwalter und Schuldner wurden im schriftlichen Verfahren angehört. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 03.08.2026 gesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß §§ 300, 301, 38 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die am 31.05.2023 einen begründeten Vermögensanspruch hatten. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.50 IN 81/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Benedikt Schneider, geb. am 16.09.1981, Fontanestr. 22, 14715 Nennhausen
ist beabsichtigt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO zu erteilen, da die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen ist. Die Insolvenzgläubiger, der Verwalter und d…
6.50 IN 81/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Benedikt Schneider, geb. am 16.09.1981, Fontanestr. 22, 14715 Nennhausen
ist beabsichtigt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO zu erteilen, da die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen ist. Die Insolvenzgläubiger, der Verwalter und der Schuldner werden hiermit zur Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angehört. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung können spätestens bis zum 03.08.2026 beim Insolvenzgericht schriftlich gestellt werden, wobei der Eingang bei Gericht maßgeblich ist. Die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO sind gem. § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft zu machen.
6.50 IN 81/23, Potsdam, 9. Juli 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Benedikt Schneider, geb. am 16.09.1981, Fontanestr. 22, 14715 Nennhausen
wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt (§§ 300, 301, 38 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die am 31.05.2023 einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner ha…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Benedikt Schneider, geb. am 16.09.1981, Fontanestr. 22, 14715 Nennhausen
wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt (§§ 300, 301, 38 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, die am 31.05.2023 einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten (Insolvenzgläubiger), auch wenn sie ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet haben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 5. August 2026, 6.50 IN 81/23
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