Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schönbeck GmbH & Co. KG Anlagen- und Komponententechnik
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Wilhelm-Wiegmann Str. 7, 31688 Nienstädt
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRA 200149
EUID
DEP2106.HRA200149
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 60/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Bekanntmachung
21.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schönbeck GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsantrag gestellt. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 60/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schönbeck GmbH & Co. KG Anlagen- und Komponententechnik, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt (AG Stadthagen, HRA 200149), vertr. d. Schönbeck Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt, (Gesellschafter), diese wiederum vertr. d. Ernst Sch…
47 IN 60/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schönbeck GmbH & Co. KG Anlagen- und Komponententechnik, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt (AG Stadthagen, HRA 200149), vertr. d. Schönbeck Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt, (Gesellschafter), diese wiederum vertr. d. Ernst Schönbeck, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 60/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schönbeck GmbH & Co. KG Anlagen- und Komponententechnik, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt (AG Stadthagen, HRA 200149), vertr. d.: 1. Schönbeck Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Ernst Schönbec…
47 IN 60/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schönbeck GmbH & Co. KG Anlagen- und Komponententechnik, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt (AG Stadthagen, HRA 200149), vertr. d.: 1. Schönbeck Verwaltungs GmbH, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Ernst Schönbeck, Wilhelm-Wiegmann-Str. 7, 31688 Nienstädt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 30 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 107.715,80 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen laufenden Geschäftsbetrieb mit ordnungsgemäß geführter laufender Buchhaltung übernommen.
Zum Zeitpunkt der Einleitung der vorläufigen Verwaltung waren 12 Arbeitnehmer beschäftigt. Lohnrückstände waren nicht vorhanden.
Bereits im Rahmen der vorläufigen Verwaltung konnte ein Vertrag für eine vollständige Geschäftsübergabe ausgehandelt werden, welche dann im eröffneten Verfahren seitens der Gläubigerversammlung genehmigt wurde.
Hierfür wird ein Zuschlag in Höhe von 30 % als angemessen und damit erstattungsfähig erachtet.
Die übrigen Tätigkeiten - insbesondere die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit 12 Arbeitnehmern und den sich hieraus ergebenden Arbeiten - gehören zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und sind daher nicht zuschlagsrelevant (s. Haarmeyer/ Mock, 5 Auflage, Randnr. 129 ff zu § 11 InsVV).
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 13.07.2026
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