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Insolvenzprofil
Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stralsund HRB 21301
EUID
DEN1209V.HRB21301
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stralsund
Aktenzeichen
92 IN 309/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jörg Sievers
Adresse
Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen und Stimmabgabe
05.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren der Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschl.), Greifswald, sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 98.899,49 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 22.912 Euro gegenübersteht. Die Schlussverteilung ist beschlossen. Es erfolgt eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Einwendungen sowie die Stimmabgabe können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Stralsund bis zum 05.08.2026 eingereicht werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Greifswald wird beim Amtsgericht Stralsund geführt. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jörg Sievers. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 98.899,49 Euro zu berücksichtigen, denen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Greifswald wird beim Amtsgericht Stralsund geführt. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jörg Sievers. In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 98.899,49 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 22.912 Euro gegenübersteht. Am 02.06.2026 hat das Gericht die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, die den Schlusstermin ersetzt. Die Stimmabgabe und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis zum 05.08.2026 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Stralsund einzureichen. Die Schlussverteilung ist zugestimmt. Am 13.10.2026 hat das Gericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.10.2025. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 309/23
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In dem Insolvenzverfahren d.
Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt), Lange Straße 59/61, 17489 Greifswald, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Riel
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 21301
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timo Schu…
92 IN 309/23
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In dem Insolvenzverfahren d.
Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt), Lange Straße 59/61, 17489 Greifswald, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Riel
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 21301
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timo Schulz, Greifswalder Straße 22, 18507 Grimmen, Gz.: 13173/23TS
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Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 05.08.2026 bei dem Amtsgericht Stralsund, Bielkenhagen 9, 18439 Stralsund erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 98899,49 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 22912 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 309/23
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In dem Insolvenzverfahren d.
Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt), Lange Straße 59/61, 17489 Greifswald, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Riel
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 21301
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timo Schu…
92 IN 309/23
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In dem Insolvenzverfahren d.
Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt), Lange Straße 59/61, 17489 Greifswald, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Riel
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 21301
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timo Schulz, Greifswalder Straße 22, 18507 Grimmen, Gz.: 13173/23TS
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Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 98899,49 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 22912 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
92 IN 309/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt), Lange Straße 59/61, 17489 Greifswald, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Riel
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 21301
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rech…
92 IN 309/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schokoladenmanufaktur Torsten Riel UG (haftungsbeschränkt), Lange Straße 59/61, 17489 Greifswald, vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Riel
Registergericht: Amtsgericht Stralsund Register-Nr.: HRB 21301
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Timo Schulz, Greifswalder Straße 22, 18507 Grimmen, Gz.: 13173/23TS
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Beschluss:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jörg Sievers, Robert-Blum-Straße 1, 17489 Greifswald, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungskosten und Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG und 2.998,93 EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stralsund
Bielkenhagen 9
18439 Stralsund
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Stralsund - Insolvenzgericht - 13.10.2026
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