Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Scholz & Weise GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Am Hirthaus 5, 82239 Alling
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 102363
EUID
DED2601V.HRA102363
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1508 IN 18/22
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Auslagen
05.08.2025
Aufhebung Beschluss
03.02.2026
Fristende Einwendungen
02.04.2026
Fristende Widersprüche/Anträge
20.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scholz & Weise GmbH & Co. KG ist ein wechselvoller Verfahrensverlauf zu verzeichnen. Ein Beschluss vom 03.02.2026 wurde aufgehoben, da zum damaligen Zeitpunkt noch keine Masseunzulänglichkeit vorlag. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren durchgeführt; hierfür bestand eine Widerspruchsfrist bis zum 07.111.2025. Ein weiterer Beschluss vom 19.08.2025 wurde aufgrund nicht ordnungsgemäßer Veröffentlichung aufgehoben. Die Durchführung des Schlusstermins sowie die Prüfung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Einwendungen bis zum 02.04.2026 vorliegen müssen. Die Schlussverteilung ist mit Zustimmung des Gerichts vorgesehen, wobei die verfügbare Verteilungsmasse bei 0,00 € liegt und festgestellte Forderungen in Höhe von 101.652,00 € im Rang des § 38 InsO zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scholz & Weise GmbH & Co. KG wurde zunächst wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO mit Beschluss vom 07.07.2026 eingestellt. Dieser Beschluss ist jedoch durch Beschluss vom 03.02.2026 aufgehoben worden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Masseunzulänglichkeit bes…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scholz & Weise GmbH & Co. KG wurde zunächst wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO mit Beschluss vom 07.07.2026 eingestellt. Dieser Beschluss ist jedoch durch Beschluss vom 03.02.2026 aufgehoben worden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Masseunzulänglichkeit bestand. Das Verfahren läuft weiter im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis zum 02.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände vorzulegen. Mit Zustimmung des Gerichts findet eine Schlussverteilung statt, wobei eine Verteilungsmasse von € 0,00 verfügbar ist. Uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 101.652,00 im Rang des § 38 InsO sind zu berücksichtigen. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke wurden festgesetzt. Das Verfahren befindet sich somit im Stadium der Schlussverteilung bzw. des Schlusstermins.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr…
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 102363
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss vom 03.02.2026 wird aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Masseunzulänglichkeit gemäß §208 InsO.
2. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 20.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 20.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 0,00 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe v…
Veröffentlichung gem. § 188 InsO:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 0,00 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 101.652,00 im Rang des § 38 InsO. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Die Schlussunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -, Geschäftszeichen: 1508 IN 18/22 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr…
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 102363
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr…
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 102363
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr…
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 102363
- Schuldnerin -
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1. Der Beschluss vom 19.08.2025 wird aufgehoben, da dieser nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde.
2. Die Prüfung der bis 07.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 3 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.11.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr…
1508 IN 18/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Scholz & Weise GmbH & Co. KG, Am Hirthaus 5, 82239 Alling, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Scholz & Weise GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Scholz Susanne und Weise Ingo
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 102363
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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