Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SCHORISCH Magis GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 5550
EUID
DEG1309.HRB5550
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neuruppin
Aktenzeichen
15 IN 175/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini
Adresse
Kantstraße 164, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Auslagenpauschale Zeitraum
01.01.2023
Auslagenpauschale Zeitraum
30.06.2023
Beschlussdatum
21.05.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHORISCH Magis GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Neuruppin. Der Schuldner betreibt Entwicklung und Konstruktion sowie Verkauf, Beratung, Fertigung, Service und Ingenieurleistungen in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Stahl- und Wasserbau, Antriebstechnik für Schleusen und Wehre sowie Hydraulik. Im Verfahren ist Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini als Insolvenzverwalter für die Verwaltung und Verwertung des Vermögens bestellt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer wurde festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage bildete ein Vermögenswert in Höhe von 584.331,71 EUR sowie die angemeldeten Tabellenforderungen. Für die Vergütung wurden Zu- und Abschläge in Höhe von insgesamt 120 % für quantitative Kriterien, aufwendige Insolvenzbuchhaltung, Sanierungsbemühungen, Prüfung von Drittrechten, hohe Gläubigeranzahl, Betriebsfortführung sowie die vorherige Beauftragung als vorläufiger Sachwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter gewährt. Die Auslagenpauschale war für die Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 zu berücksichtigen. Gegen den Beschluss zur Vergütungsfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Neuruppin eingelegt werden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHORISCH Magis GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 5550 ), Geschäftszweig: Entwicklung und Konstruktion sowie Verkauf, Beratung, Fertigung, Service und Ingenieurleistungen in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SCHORISCH Magis GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 5550 ), Geschäftszweig: Entwicklung und Konstruktion sowie Verkauf, Beratung, Fertigung, Service und Ingenieurleistungen in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Stahl- und Wasserbau, Antriebstechnik für Schleusen und Wehre sowie Hydraulik, Schulstraße 7c, 19357 Karstädt, vertreten durch die Geschäftsführer Frau Kirsten Schönharting, Hauptstraße 92, 19357 Karstädt und den Geschäftsführer Herrn Emil Schlumberg-Obermann, Schweriner Straße 38, 19288 Ludwigslust - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam, und Rechtsanwalt Marc Dr. Ludwig, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg -
Wird Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164,
10623 Berlin
Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Schuldnerin gemäß § 1 ff InsVV ein Entgelt für das Verfahren wie folgt festgesetzt:
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurde aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 584.331,71 EUR und den angemeldeten Tabellenforderungen festgesetzt.
Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zu- und Abschläge wurden in Höhe von insgesamt 120 % für quantitative Kriterien/aufwendige Insolvenzbuchhaltung, Sanierungsbemühungen, Prüfung von Drittrechten, hohe Gläubigeranzahl, Betriebsfortführung sowie die vorherige Beauftragung als vorläufiger Sachwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter festgesetzt.
Ausgehend von der festgesetzten Vergütung war die Auslagenpauschale für die Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 zu berücksichtigen.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin, Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g EGInsO). Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Neuruppin, den 21. Mai 2024
15 IN 175/22
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