Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schreinerei Schmidt-Klamberg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 8791
EUID
DEM1906.HRB8791
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 346/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Philip Konen
Kanzlei
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Adresse
Wilhelminenstr. 50, 65193 Wiesbaden
Telefon
0611 949 127 39
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.08.2026 , 11:24 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schmidt-Klamberg GmbH ist am 12.08.2026 um 11:24 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 346/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schmidt-Klamberg GmbH, vertr.d.d. GF Francesco Lonardo, Waldstraße 74, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 8791), ist am 12.08.2026 um 11:24 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen de…
10 IN 346/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schmidt-Klamberg GmbH, vertr.d.d. GF Francesco Lonardo, Waldstraße 74, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 8791), ist am 12.08.2026 um 11:24 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Philip Konen, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Wilhelminenstr. 50, 65193 Wiesbaden, Tel.: 0611 949 127 39, Fax: 0611 949 127 30, E-Mail: wiesbaden@pluta.net bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 12.08.2026
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