Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schuhbeck's Am Platzl GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 121330
EUID
DED2601V.HRB121330
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1950/21
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Vergleichstermin
21.05.2025 , 10:45 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhbeck´s Am Platzl GmbH, ansässig in München, ist der vorläufige Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bereits festgesetzt worden. Im Rahmen des Verfahrens stehen verschiedene Vergleiche zur Abstimmung an, insbesondere hinsichtlich anfechtungsrechtlicher Rückgewährforderungen gegenüber der IKK Classic, der mh plus BKK, der AOK Bayern, der Techniker Krankenkasse (TKK), der Debeka BKK und der Energie BKK. Eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über diese Vergleiche findet am 21.05.2025 statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1950/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schuhbeck´s Am Platzl GmbH, Platzl 6 - 8, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schuhbeck Alfons
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121330
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte König Gauweiler Sauter Par…
1500 IN 1950/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schuhbeck´s Am Platzl GmbH, Platzl 6 - 8, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schuhbeck Alfons
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121330
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte König Gauweiler Sauter PartG mbB, Lenbachplatz 6, 80333 München, Gz.: unbekannt
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu folgenden Vergleichen:
1. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleich mit der IKK Classic gemäß Erklärung vom 12.09.2024 zu, wonach die geltend gemachten anfechtungsrechtlichen Rückgewähranforderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 13.300,00 abgegolten sind.
2. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleich mit der mh plus BKK gemäß Erklärung vom 29.02.2024 zu, wonach die geltend gemachten anfechtungsrechtlichen Rückgewährforderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 1.700,00 abgegolten sind.
3. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleich mit der AOK Bayern gemäß Erklärung vom 26.03.2025 zu, wonach die geltend gemachten anfechtungsrechtlichen Rückgewährforderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 138.555,71 abgegolten sind.
4. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleich mit der Techniker Krankenkasse (TKK) mit Erklärung vom 09.07.2024 zu, wonach die geltend gemachten anfechtungsrechtlichen Rückgewährforderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 80.420,49 abgegolten sind.
5. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleich mit der der Debeka BKK gemäß Erklärung vom 12.09.2024 zu, wonach die geltend gemachten anfechtungsrechtlichen Rückgewährforderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 26.551,60 abgegolten sind.
6. Die Gläubigerversammlung stimmt dem Vergleich mit der Energie BKK vom 12.09.2024 zu, wonach die geltend gemachten anfechtungsrechtlichen Rückgewährforderungen durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 460,27 abgegolten sind.
wird bestimmt auf
Mittwoch, 21.05.2025, 10:45 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1950/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schuhbeck´s Am Platzl GmbH, Platzl 6 - 8, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schuhbeck Alfons
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121330
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen In…
1500 IN 1950/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schuhbeck´s Am Platzl GmbH, Platzl 6 - 8, 80331 München, vertreten durch den Geschäftsführer Schuhbeck Alfons
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 121330
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 01.04.2025 (Blatt 221/234 d. A.).
Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen.
Die Verfahrensbeteiligten können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts die Gründe einsehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 10.04.2025
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