Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Villenstraße 8, 67657 Kaiserslautern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRB 32421
EUID
DET3403V.HRB32421
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kaiserslautern - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 42/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt LL.M. corp.restruc. Michael Wellstein
Kanzlei
ROCHADE Rechtsanwälte
Adresse
Augustaanlage 32, 68165 Mannheim
Telefon
0621/129430
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
10.04.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.06.2024
Prüfungstermin
01.07.2024
Anhörungstermin Vergütung
15.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der Schuhfabrik LK Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG mit dem Sitz in Pirmasens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH ist am 10.04.2024 eröffnet worden. Rechtsanwalt Michael Wellstein ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen endete am 01.06.2024. Der Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, war der 01.07.2024. Aufgrund einer Interessenkollision wurde Rechtsanwältin Katja Ohr zur Sonderinsolvenzverwalterin ernannt, um die vom Insolvenzverwalter angemeldete Forderung zu prüfen. Der Stichtag für Stellungnahmen zum Vergütungsantrag der Sonderinsolvenzverwalterin war der 15.07.2024. Die Vergütung und Auslagen der Sonderinsolvenzverwalterin sind mit Beschluss vom 14.02.2025 festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich weiterhin in der laufenden Phase.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 42/23: Über das Vermögen der Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421), vertr. d.: Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Gesellschafterin), ist am 10.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenz…
1 IN 42/23: Über das Vermögen der Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421), vertr. d.: Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Gesellschafterin), ist am 10.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Michael Wellstein, LL.M. corp.restruc., c/o ROCHADE Rechtsanwälte, Augustaanlage 32, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/129430, Fax: 0621/152466, E-Mail: kaiserslautern@rochade.net.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.06.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 01.07.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (01.06.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (01.07.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 11.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Kaiserslautern
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 42/23
06.06.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421),
vertreten durch:
Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Ges…
Amtsgericht
Kaiserslautern
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
1 IN 42/23
06.06.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421),
vertreten durch:
Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Gesellschafterin),
wird Rechtsanwältin Katja Ohr, Kanzlei Ohr, Kanalstrasse 7, 67655 Kaiserslautern zur Sonderinsolvenzverwalterin mit dem folgenden Aufgabenkreis ernannt:
Prüfung der von Rechtsanwalt Michael Wellstein, LL.M. corp.restruc. als Insolvenzverwalter über das Vermögen Schuhfabrik LK Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Sitz Kaiserslautern angemeldeten Forderung lfd. Nr. 2.
G r ü n d e
Da der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Wellstein, LL.M. corp.restruc., nicht die von ihm selbst angemeldeten Forderungen aus einem anderen Verfahren, in dem er selbst zum Insolvenzverwalter bestellt ist, prüfen darf, war insoweit in dem vorgenannten Umfang eine Sonderinsolvenzverwalterin zu bestellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Jochum
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421), vertr. d.: Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Gesellschafterin), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhöru…
1 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421), vertr. d.: Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Gesellschafterin), wurde beschlossen:
Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag der Sonderinsolvenzverwalterin entspricht, wird auf den 15.07.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Kaiserslautern, 26.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421), vertr. d.: Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Gesellschafterin), sind die Vergütung und Auslagen der Sonderinsolvenzver…
1 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuhfabrik LK Verwaltungsgesellschaft mbH, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern (AG Zweibrücken, HRB 32421), vertr. d.: Annette Göbelsmann-Schweitzer, Villenstr. 8, 67657 Kaiserslautern, (Gesellschafterin), sind die Vergütung und Auslagen der Sonderinsolvenzverwalterin Rechtsanwältin Katja Ohr festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % herabgesetzt zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalter wird den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse auszahlen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 beantragte die Sonderinsolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der zu erwartenden Befriedigungsquote zu berechnen.
Diese beträgt 34.399,58 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Als angemessen wird ein Bruchteil von 10 % der Regelvergütung angesehen und festgesetzt.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 14.02.2025
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