Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schweizer Group Hattenhofen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRA 531755
EUID
DEB8537.HRA531755
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen
Aktenzeichen
1 IN 285/18 KV
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Mucha
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
21.07.2026 , 09:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schweizer Group Hattenhofen GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Martin Mucha, für die Zeit vom 13.12.2018 bis 31.01.2019 festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung, Sanierung und Insolvenzgeldvorfinanzierung berücksichtigt. Das Unternehmen wurde über den Eröffnungstermin fortgeführt. Für das weitere Verfahren ist ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 285/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Hattenhofen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Group GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Geschäftsführer …
1 IN 285/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Hattenhofen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Group GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531755
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Die Vergütung des Rechtsanwalts Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wird auf
BETRAG zuzüglich BETRAG 19,00 % Umsatzsteuer insgesamt BETRAG
EUR
festgesetzt.
2. Die ihm zu erstattenden Auslagen werden auf
BETRAG zuzüglich BETRAG 19,00 % Umsatzsteuer
insgesamt BETRAG
festgesetzt.
3. Die Gesamtvergütung beläuft sich daher auf BETRAG
4. Der Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Gründe
Festgesetzt ist die Vergütung für die Zeit vom 13.12.2018 bis 31.01.2019
Der Berechnungswert beträgt 14.036.464,81 €.
Angesetzt wird der Fortführungswert, weil das Unternehmen über den Eröffnungstermin
fortgeführt wird. Der Berechnungswert enhält auch den Wert der Absonderungsrechte,
weil der Insolvenzverwalter sich mit diesen in erheblichen Umfang befasste (§ 11 Abs.1
InsVV). Er hat mit den Sicherungsgläubigern zeitaufwändig eine Vereinbarung über die Nutzung
und Verwertung der Gegenstände im Insolvenzeröffnungsverfahren getroffen. Diese Vereinbarung
über die darlehensweise Überlassung von Sicherheitenerlösen war zwingend erforderlich,
um den Geschäftsbetrieb fortführen zu können.
Nicht erheblich befasst hat sich der vorläufige Verwalter mit den Werten aus einfachem Eigentumsvorbehalt
und dem Vermieterpfandrecht. . Dieser Wert und die betrieblichen
Ausgaben der Unternehmensfortführung (§ 1 Abs.2 Nr.4b InsVV)
werden abgesetzt und reduzieren den Berechnungswert der Regelvergütung auf 14.036.464,81
€. Die Vergütung nach § 2 InsW beträgt BETRAG
Festsetzung der Zuschläge:
1. Zuschlag für die Betriebsfortführung von 17,58 %.
Die Unternehmensfortführung rechtfertigt aber nur dann einen Zuschlag, wenn keine oder nur eine
geringe Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Verwalters
entpricht. Im Rahmen des § 3 InsVV ist daher zu prüfen, ob eine Massemehrung durch die
Forführung erfolgt ist und die dadurch resultierende Vergütungserhöhung eine angemessene Vergütung
für den Aufwand darstellt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Erhöhung der Vergütung möglich
(BGH, Beschluss vom 22.2.2007, IX ZB 120/06). Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung
aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, so ist ihm ein
diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.
Berechnung des Zuschlags:
1. Berechnung aus dem Berechnungswert mit Betriebsergebnis
-Wert: 14.038.464,81 €-
2. Hiervon 25 % nach § 63 Abs.3 InsW
Abzüglich
3. Regelvergütung aus dem Berechnungswert ohne Betriebsergebnis
-Wert: 13.120.905,02 €-
4. Hiervon 25 % mit Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung
Im Verhältnis zur Regelvergütung mit BE (Nr.1 )= 22,03 %.
Der vorläufige Verwalter beschränkt sich mit dem Antrag auf einen Zuschlag von 17,58 %. Daher
wird dieser Wert angesetzt.
2. Zuschlag für die Sanierung von 50 %.
Sanierungsbemühungen und damit auch die vorbereitenden Tätigkeiten für eine übertragene Sanierung
sind allgemein als Zuschlagskriterium anerkannt. Kurz nach Anordnung der vorläufigen
Insolvenzverwaltung wurde mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses der M&A
Prozess eingeleitet. Zusammen mit der Falkensteg GmbH wurden Kurzexposes erstellt und an
155 potentielle Interessenten übersandt, Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnet und Zugang
zum elektronischen Datenraum ermöglicht. Laut Gutachten vom 28.01.2019 kam es bereits vor
Insolvenzeröffnung zu Betriebsbesichtigungen mit den ersten Interessenten. Laut Kommentar
Kübler/Prütting, § 11 InsVV, Randnummer 91, werden Zuschläge von 50 % bis 100 % als gerechtfertigt
betrachtet. Dem beantragten Zuschlag von 50 % wird daher entsprochen.
3. Zuschlag für die Insolvenzgeldvorfinanzierung von 10 %.
Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte bei Insolvenzantragstellung 218 Mitarbeiter. Um den operativen
Geschäftsbetrieb während der vorläufigen Verwaltung weiter gewährleisten zu können, wurde
die Agentur für Arbeit um Zustimmung zur Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgelds der Arbeitnehmer
gebeten. Die Vorfinanzierung wurde von der Sparkasse Ulm übernommen. Die Verträge
die bereits von der vorläufigen Eigenverwaltung abgeschlossen wurden, sind nach Anordnung
der vorläufigen Vewaltung im Rahmen einerweiteren Vereinbarung übernommen worden.
Grundsätzlich ist nach der Rechsprechung des BGH es so, dass bei einer Anzahl von mehr als
zwanzig Mitarbeiter eine zuschlagspflichtige Tätigkeit vorliegt. Der Zuschlag kann von 5 bis 30
% angesetzt werden (Kommentar Kübler/Prütting, § 11 InsVV, Randnummer 90). Dem Antrag
von 10 % ist daher zu entsprechen.
Gesamtbetrachtung:
Insgesamt werden Zuschläge von 77,58 % zur Festsetzung beantragt. Bei Berücksichtigung aller
zuschlagsbegründenden Tatsachen sowie der Synergieeffekte im Bereich der Verwaltung
führt dies bei Gesamtbetrachtung zu einem Zuschlag von 70 %.
Hinzu kommt der Regelsatz des vorläufigen Verfahrens von 25 %, so dass 95 % der Regelvergütung
von BETRAG festgesetzt werden.
Die Auslagen betragen höchstens BETRAG je angefangenen Monats des Verfahrens (§ 8 Abs.3
InsVV). Bei fast zwei Monaten sind das BETRAG
Binder
Rechtspfleger
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
oder bei dem
Landgericht Ulm
Olgastraße 106
89073 Ulm
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 285/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Hattenhofen GmbH & Co. KG, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Group GmbH & Co. KG, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Diesels…
1 IN 285/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Hattenhofen GmbH & Co. KG, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, vertreten durch die Komplementärin Schweizer Group GmbH & Co. KG, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Komplementärin Schweizer Verwaltungs- GmbH, Dieselstraße 2, 73110 Hattenhofen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber, - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 531755
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 21.07.2026, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen
Hinweise:
1. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
2. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253 Abs. 2 InsO).
Amtsgericht Göppingen 30.03.206
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