Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schweizer Group Murrhardt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Obermühlenweg 5, 71540 Murrhardt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 270340
EUID
DEB8534.HRB270340
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 287/18 KV
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Mucha
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und Abstimmung
21.07.2026 , 10:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Metallwaren aller Art sowie Handel mit Metallwaren aller Art (nicht Einzelhandel). Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Gegenstand beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schweizer Group Murrhardt GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Martin Mucha, für die Zeit vom 13.12.2018 bis 31.01.2019 festgesetzt. Der Berechnungswert belief sich auf 9.640.114,31 €, wobei ein Fortführungszuschlag sowie Zuschläge für Sanierungsbemühungen und die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgelds berücksichtigt wurden. Insgesamt wurden Zuschläge in Höhe von 70 % zur Regelvergütung festgesetzt. Das Unternehmen wurde über den Eröffnungstermin hinaus fortgeführt. Für das weitere Verfahren ist ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 287/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Murrhardt GmbH, Obermühlenweg 5, 71540 Murrhardt, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 270340
- Schuldnerin -
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Beschluss…
1 IN 287/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Murrhardt GmbH, Obermühlenweg 5, 71540 Murrhardt, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 270340
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Die Vergütung des Rechtsanwalts Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
für die Tätigkeit als vorläufigen Insolvenzverwalter wird auf
BETRAG zuzüglich BETRAG 19,00 % Umsatzsteuer insgesamt
BETRAG
festgesetzt.
2. Die ihm zu erstattenden Auslagen werden auf
BETRAG zuzüglich BETRAG 19,00 % Umsatzsteuer
insgesamt BETRAG
festgesetzt.
3. Die Gesamtvergütung beläuft sich daher auf BETRAG.
4. Der Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Gründe
Festgesetzt ist die Vergütung für die Zeit vom 13.12.2018 bis 31.01.2019.
Der Berechnungswert beträgt 9.640.114,31 €.
Die Aktivmasse hat laut Gutachten vom 29.03.2019 einen Wert von 10.697.543,16 €. Angesetzt
wird der Fortführungswert, weil das Unternehmen über den Eröffnungstermin hinaus fortgeführt
worden ist. Im Hinblick darauf, dass der vorläufige Verwalter mit den Sicherungsgläubigern die
darlehensweise Überlassung von Sicherheitserlösen vereinbarte und dies nach § 11 Abs.1 Ins-
VV eine erhebliche Befassung mit den Absonderungsrechten darstellt, werden diese Werte von
der Aktivmasse nicht abgezogen. Abgezogen wegen nicht erheblicher Befassung werden die
Werte des einfachen Eigentumsvorbehalts und betriebliche Ausgaben
Die Regelvergütung nach § 2 InsW aus dem Wert von 9.640.114,31 € € beträgt BETRAG
Festsetzung der Zuschläge:
1. Zuschlag für die Fortführung des Unternehmens von 13,83 %.
Die Unternehmensfortführung rechtfertigt aber nur dann einen Zuschlag, wenn keine oder nur eine
geringe Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Verwalters
entpricht. Im Rahmen des § 3 InsVV ist daher zu prüfen, ob eine Massemehrung durch die
Forführung erfolgt ist und die dadurch.resultierende Vergütungserhöhung eine angemessene Vergütung
für den Aufwand darstellt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Erhöhung der Vergütung möglich
(BGH, Beschluss vom 22.2.2007, IX ZB 120/06). Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung
aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, so ist ihm ein
diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.
Berechnung des Zuschlags:
1. Berechnung aus dem Berechnungswert mit Betriebsergebnis
-Wert: 9.640.114,31 €-
2. Hiervon 25 % nach § 63 Abs.3 InsO
Abzüglich
3. Regelvergütung aus dem Berechnungswert ohne Betriebsergebnis
-Wert: 8.654.581,21 €-
4. Hiervon 25 % mit Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung
Differenz (4 .1.2) = 45.282,74 €
Im Verhältnis zur Regelvergütung mit BE (Nr.1)= 20,53 %.
Beantragt sind 13,83 %. Daher wird dieser Wert festgesetzt.
2. Zuschlag für Sanierungsbemühungen von 50 %.
Kurz nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurde mit Zustimmung des vorläufigen
Gläubigerausschusses der M&A Verkaufsprozess eingeleitet. Für die Vorarbeiten des Verkaufsprozesses
und für die zeitintensiven Gesprächen mit potientiellen Interessenten erhält der
vorläufige Verwalter einen Zuschlag von 50 % bis 100 % (Kommentar Kübler/Prütting, § 11 Ins-
W, Randnummer 91). Der beantragte Zuschlag von 50 % ist daher nicht zu beanstanden.
3. Zuschlag für die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgelds von 10 %.
Die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgelds durch die Sparkasse Ulm für 119 Arbeitnehmer bedeutet
einen erheblichen Arbeitsaufwand. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Zuschlag
erst ab 20 Mitarbeiter angesetzt werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, können die
Zuschlagssätze 5 % bis 30 % betragen (Kommentar Kübler/Schmidt, § 11 InsVV, Randnummer
89 + 90). Im Hinblick darauf, dass ein Teil der Arbeiten vom vorläufigen Sachwalter getätigt wurde,
wird ein Zuschlag von 10 % festgesetzt.
4. Gesamtbetrachtung.
Insgesamt werden Zuschläge von 73,83 % zur Festsetzung beantragt. Da sich die Tätigkeiten
der Zuschläge ein wenig überscheiden, werden 70 % festgesetzt. Hinzu kommt der Regelsatz
des vorläufigen Verfahrens von 25 % (§ 63 Abs.3 InsO), so dass 95 % der Regelvergütung von BETRAG festgesetzt werden.
Die Auslagen betragen je angefangenen Monats des Verfahrens (§ 8 Abs.3
InsVV). Daher werden BETRAG festgesetzt.
Binder
Rechtspfleger
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
oder bei dem
Landgericht Ulm
Olgastraße 106
89073 Ulm
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 287/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Murrhardt GmbH, Obermühlenweg 5, 71540 Murrhardt, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 270340
- Schuldnerin -
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Terminsbe…
1 IN 287/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Murrhardt GmbH, Obermühlenweg 5, 71540 Murrhardt, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 270340
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 21.07.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen
Hinweise:
1. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
2. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253 Abs. 2 InsO).
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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