Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schweizer Group Plauen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Schenkendorfstraße 18, 08525 Plauen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 19703
EUID
DEU1206.HRB19703
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göppingen
Aktenzeichen
1 IN 288/18 KV
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Martin Mucha
Adresse
Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Termin zur Erörterung und Abstimmung des Insolvenzplans
21.07.2026 , 09:50 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, industrielle Herstellung, Vertrieb sowie Handel aller Arten von Komponenten des Fahrzeugbaus und der Antriebstechnik, von Einzelteilen derselben sowie Konstruktion, industrielle Fertigung und Vertrieb von Vorrichtungen und Erzeugnissen bzw. Leistungen dieser Art im Auftrag. Beteiligung als Komplementärin an Kommanditgesellschaften, die auf dem Gebiet der Gesellschaft tätig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schweizer Group Plauen GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Martin Mucha, hat seine Vergütung und Auslagen festgesetzt erhalten. Die Festsetzung basiert auf einem Berechnungswert von 17.568.117,18 €, welcher den Fortführungswert des Vermögens widerspiegelt. Es wurden Zuschläge für die Unternehmensfortführung (20,91 %), Verhandlungen über eine übertragene Sanierung (50 %) und die Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld (10 %) gewährt. Insgesamt ergibt sich ein Zuschlag von 75 %, was zusammen mit der Grundvergütung einer Regelvergütung nach § 2 InsW entspricht. Gegenwärtig steht das Insolvenzplanverfahren im Fokus. Für die Erörterung des Insolvenzplans, die Stimmrechte der Gläubiger sowie die Abstimmung über den Plan ist ein Termin angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 288/18 KV
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Plauen GmbH, Schenkendorfstraße 18, 08525 Plauen, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz Register-Nr.: HRB 19703
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
1. Die Vergütung…
1 IN 288/18 KV
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Plauen GmbH, Schenkendorfstraße 18, 08525 Plauen, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz Register-Nr.: HRB 19703
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
1. Die Vergütung des Rechtsanwalts Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird auf
BETRAG zuzüglich BETRAG 19,00 % Umsatzsteuer insgesamt
BETRAG
festgesetzt.
2. Die ihm zu erstattenden Auslagen werden auf
BETRAG zuzüglich BETRAG 19,00 % Umsatzsteuer
insgesamt BETRAG.
festgesetzt.
3. Die Gesamtvergütung beläuft sich daher auf BETRAG.
4. Der Entnahme der Vergütung aus der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Gründe
Festgesetzt ist die Vergütung für die Zeit vom 13.12.2018 bis 31.01.2019.
Der Berechnungswert beträgt 17.568.117,18 € . Angesetzt wird der Fortführungswert des Vermögens
, welcher sich aus dem Gutachten des Verwalters vom 29.03.2019 ergibt,
weil das Unternehmen über den Eröffnungstermin hinaus fortgeführt wird. Die Vermögenswerte
sind fast vollständig mit Absonderungsrechten belastet. Diese Werte werden berücksichtigt,
weil der Verwalter mit den Sicherungsgläubigern eine Vereinbarung über die Nutzung und
die Verwertung traf, die zum Ziel hatte, dass die Erlöse als Massedarlehen dienen. Nur mit dieser
Vereinbarung konnte das Unternehmen fortgeführt werden. Die Rechtslehre unterstellt, dass
bei dieser Fallkonstellation der vorläufige Verwalter sich erheblich mit den Absonderungsrechten
befasste (Kommentar Kübler/Prütting, § 11 InsVV, Randnummer 47). Abgezogen wegen
nicht erheblicher Befassung sind die Werte aus einfachen Eigentumsvorbehalt und der im Grundbuch
eingetragenen Grundschulden. Der sich dann ergebene
Wert von BETRAG verringert sich um betriebliche Ausgaben, welche nach Insolvenzeröffnung
beglichen wurden, auf 17.568.117,18 €.
Die Regelvergütung nach § 2 InVV hieraus beträgt BETRAG.
Festsetzung der Zuschläge:
I. Zuschlag für die Fortführung in Höhe von 20,91 %.
Die Unternehmensfortführung rechtfertigt aber nur dann einen Zuschlag, wenn keine oder nur eine
geringe Massemehrung stattgefunden hat, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Verwalters
entpricht. Im Rahmen des § 3 InsVV ist daher zu prüfen, ob eine Massemehrung durch die
Forführung erfolgt ist und die dadurch resultierende Vergütungserhöhung eine angemessene Vergütung
für den Aufwand darstellt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Erhöhung der Vergütung möglich
(BGH, Beschluss vom 22.2.2007, IX ZB 120/06). Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung
aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, so ist ihm ein
diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.
Berechnung des Zuschlags:
1. Berechnung aus dem Berechnungswert mit Betriebsergebnis
-Wert: 17.568.117,18 €-
2. Hiervon 25 % nach § 63 Abs.3 InsO
Abzüglich
3. Regelvergütung aus dem Berechnungswert ohne Betriebsergebnis
-Wert: BETRAG
4. Hiervon 25 % mit Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung.
Im Verhältnis zur Regelvergütung mit BE (Nr. 1 )= 23,36 %. Zur Festsetzung sind 20,91 % beantragt.
Dem wird stattgegeben.
II. Zuschlag für Verhandlungen über eine übertragene Sanierung von 50 %.
Sanierungsbemühungen und damit auch die vorbereitenden Tätigkeiten für eine übertragene Sanierung
sind allgemein als Zuschlagskriterium anerkannt. Kurz nach Anordnung der vorläufigen
Insolvenzverwaltung wurde mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ein M&A Prozess eingeleitet
und die Suche nach einem geeigneten Investor für den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin
sowie die gesamte Schweizer Group mit Hochdruck aufgenommen. Gemeinsam
mit der beauftragten Fa. Falkensteg GmbH wurden 155 potentielle Kaufinteressenten ermittelt.
Für die Vorbereitung des Kurzexpose, der Verkaufsunterlagen, der Vertraulichkeitsvereinbarungen
und des Zugangs zum Datenraum gibt es nach den Faustregeltabellen zu § 3 InsVV von
Kübler/Prütting (Stichwort -Betriebsveräußerung-) und Haarmeyer/Wutzke (Stichwort: Betriebsveräußerung
mit übertragener Sanierung) Zuschläge von 50 % bis 100 %. Dem Antrag des vorl.
Verwalters von 50 % wird daher entsprochen.
III. Zuschlag für die Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld von 10 %.
Der vorläufige Verwalter hatte die Vorfinanzierung von Insolvenzausfallgeld für 174 Mitarbeiter zu
organisieren. Im Hinblick darauf, dass bereits in der vorläufigen Eigenverwaltung vorbereitende
Arbeiten verrichtet wurden, reduziert sich der Zuschlag von möglichen 25 % auf 10 % (Kommentar
Kübler/Prütting, § 3 InsVV, Faustregeltabelle Stichwort -Arbeitsverhältnisse-.
Insgesamt ergibt sich eine Zuschlagssumme von 80,91 %. Unter Berücksichtigung der teilweisen
Synergieeffekte im Bereich der Verwaltung aufgrund der Konzernstrukturen innerhalb der
Schweizer Group führt die Gesamtbetrachtung zu einem Zuschlag von 75 %. Mit der Grundvergütung
von 25 % des § 63 Abs.3 InsO ergibt dies 100 % und damit einem Betrag, der der Regelvergütung
nach § 2 InsW entspricht.
Die Auslagen betragen höchstens BETRAG je angefangenen Monats des Verfahrens (§ 8 Abs.3
InsVV). Daher werden BETRAG festgesetzt.
Binder
Rechtspfleger
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
oder bei dem
Landgericht Ulm
Olgastraße 106
89073 Ulm
einzulegen.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 27.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 288/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Plauen GmbH, Schenkendorfstraße 18, 08525 Plauen, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz Register-Nr.: HRB 19703
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin z…
1 IN 288/18 KV
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schweizer Group Plauen GmbH, Schenkendorfstraße 18, 08525 Plauen, vertreten durch die Geschäftsführer Thomas Braun, Dr. Roger Breu und Michael Huber
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz Register-Nr.: HRB 19703
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Dienstag, 21.07.2026, 09:50 Uhr
Sitzungssaal 0.25, EG, Schlossplatz 1, 73033 Göppingen
Hinweise:
1. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
2. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
- dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und
- gegen den Plan gestimmt hat und
- glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann (§ 253 Abs. 2 InsO).
Amtsgericht Göppingen - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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