Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SCIO Beteiligung ISA III GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Aschaffenburg HRA 6247
EUID
DED4102V.HRA6247
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aschaffenburg
Aktenzeichen
625 IN 220/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat mit Beschluss vom 23.09.2026 den Antrag der SCIO Beteiligung ISA III GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Schuldnerin ist die SCIO Beteiligung ISA III GmbH & Co. KG mit Sitz in Aschaffenburg, vertreten durch die Komplementärin SCIO Mitarbeiter-Beteiligungs-Verwaltungs GmbH. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Bach Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Aschaffenburg genannt. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei dem Amtsgericht Aschaffenburg einzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Es werden zudem die Möglichkeiten zur elektronischen Einreichung der Rechtsbehelfe erläutert, einschließlich der Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen und sichere Übermittlungswege. Da das Verfahren mangels Masse abgewiesen wurde, besteht kein laufendes Insolvenzverfahren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
625 IN 220/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SCIO Beteiligung ISA III GmbH & Co. KG, Hefner-Alteneck-Straße 11, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Komplementärin SCIO Mitarbeiter-Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Weis Alexander
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenbu…
625 IN 220/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
SCIO Beteiligung ISA III GmbH & Co. KG, Hefner-Alteneck-Straße 11, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch die Komplementärin SCIO Mitarbeiter-Beteiligungs-Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Weis Alexander
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRA 6247
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bach Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 23.09.2026
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