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Insolvenzprofil
Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 129260
EUID
DEK1101.HRB129260
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 191/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.07.2024 , 14:31 Uhr
Gläubigerversammlung
20.05.2025 , 11:20 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 11.07.2024 um 14:31 Uhr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH angeordnet. Das Verfahren ist eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH wurde am 11.07.2024 durch das Amtsgericht Hamburg angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH wurde am 11.07.2024 durch das Amtsgericht Hamburg angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO verfügt worden, darunter ein Zahlungsverbot für Drittschuldner und ein Verbot von Verfügungen des Schuldners ohne Zustimmung des Verwalters sowie ein Vollstreckungsverbot. Später ist eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters gemäß §§ 160, 161 InsO anberaumt worden. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Zustimmung zu einem Vergleich im Rahmen eines Formwechsels in eine Aktiengesellschaft, der sich auf Zahlungen auf ein Girokonto bei der Hamburger Sparkasse AG bezieht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 191/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB129260 eingetragenen Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH, Haffkruger Weg 9, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 191/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB129260 eingetragenen Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH, Haffkruger Weg 9, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Peter Seidenberg und Herrn Dr. Mathias Creon.
Geschäftszweig: Durchführung von Fahrsicherheits- und Sportfahrerlehrgängen und das Anbieten damit verwandter und zusammenhängender Dienstleistungen; Verwaltung eigenen Vermögens.
ist am 11.07.2024, um 14:31 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67h IN 191/24
Amtsgericht Hamburg, 11.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 191/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB129260 eingetragenen Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH, Haffkruger Weg 9, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Pete…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 191/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB129260 eingetragenen Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH, Haffkruger Weg 9, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Peter Seidenberg und Herrn Dr. Mathias Creon
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Verwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleichs mit den Personen, die auf das zukünftige Grundkapital einer Aktiengesellschaft, die durch Formwechsel aus der Schuldnerin hervorgehen sollte, Zahlungen auf das von der Schuldnerin bei der Hamburger Sparkasse AG, Hamburg eingerichtete Girokonto mit der IBAN DE71200505501504905157 vorgenommen haben,
bestimmt auf
Dienstag, 20.05.2025, 11:20 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen (§ 177 Abs. 3 InsO).
67h IN 191/24
Amtsgericht Hamburg, 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 191/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB129260 eingetragenen Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH, Haffkruger Weg 9, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Peter Seidenberg und Herrn Dr.…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 191/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB129260 eingetragenen Scuderia Hanseat Gesellschaft für sicheres Autofahren mbH, Haffkruger Weg 9, 22143 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Peter Seidenberg und Herrn Dr. Mathias Creon
Geschäftszweig: Durchführung von Fahrsicherheits- und Sportfahrerlehrgängen und das Anbieten damit verwandter und zusammenhängender Dienstleistungen; Verwaltung eigenen Vermögens.
Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwälte Creon Anwaltskanzlei, Ballindamm 8, 20095 Hamburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 14.10.2024, um 06:12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.12.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 14.01.2025, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebs- oder Assetveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebs- oder Assetveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 23.12.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67h IN 191/24
Amtsgericht Hamburg, 14.10.2024
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