Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. OHG
Bundesland
Hessen
Adresse
Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRA 3087
EUID
DEM1202.HRA3087
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
13/22
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Insolvenzplan-Abstimmung
28.08.2024 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren der wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG ist ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan bestimmt. Der Insolvenzplan sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe hat die Bekanntmachung am 17.07.2024 veröffentlicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 13/22 De In dem Insolvenzverfahren wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Mittwoch, den 28.08.2024, 10:00 Uhr, Raum E 3.
…
61 IN 13/22 De In dem Insolvenzverfahren wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087), ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Mittwoch, den 28.08.2024, 10:00 Uhr, Raum E 3.
Der Insolvenzplan und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, den 17.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 13/22 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs…
61 IN 13/22 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.09.2024 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Mit Beschluss vom 25.05.2022 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Gutsche als Sachwalter bestellt.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 23.980.018,84 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung, vgl. § 12 InsVV. Demnach ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR für den Sachwalter.
Der Sachwalter beantragte Zuschläge in Höhe von insgesamt 65 % für das Verfahren. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 20 % für die Sanierungsbemühungen, Restrukturierung, Sozialplan und Interessenausgleich (vgl. Lorenz/Klanke, InsVV, Anhang II; Keller, aaO, Rdnr. 335); 15 % für die Ausarbeitung des Insolvenzplans bzw. Mitwirkung daran (vgl. z. B. Leonhardt/Smid/Zeuner, InsVV, § 3 Rdnr. 61); sowie weitere 30 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebes über zwei Jahre. Bezüglich des im Verfahren eingesetzten Gläubigerausschuss und dem besonderen Erfolg des Verfahrens wurde ausdrücklich auf die Geltendmachung weiterer Zuschläge verzichtet.
Hinsichtlich der Begründung wird auf den Antrag vom 02.09.2024 vollumfänglich Bezug genommen. Dem Antrag war - auch hinsichtlich der Zuschläge - zu entsprechen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 25.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 13/22 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind d…
61 IN 13/22 De: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Lason Gutsche festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß Nettovergütung
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 02.09.2024 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für den Zeitraum der Bestellung zum vorläufigen Sachwalter. Mit Beschluss vom 21.02.2022 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Gutsche als vorläufiger Sachwalter bestellt.
Ausgehend von einer Berechnungsmasse in Höhe von 25.006.346,19 EUR ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Der Sachwalter erhält in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung, vgl. § 12 InsVV. Demnach ergäbe sich eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR für den Sachwalter. Der vorläufige Sachwalter erhält gemäß § 12 a InsVV davon 25 %, so dass sich eine Regelvergütung für den vorläufigen Sachwalter in Höhe von xxx EUR ergibt.
Der Sachwalter beantragte Zuschläge in Höhe von insgesamt 25 % für das Verfahren während des Zeitraums vor Eröffnung. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 15 % für die Vorbereitung des Sozialplans und des Interessenausgleichs (vgl. Lorenz/Klanke, InsVV, Anhang II; Keller, aaO, Rdnr. 335) und 10 % für die Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes.
Hinsichtlich der Begründung wird auf den Antrag vom 02.09.2024 vollumfänglich Bezug genommen. Dem Antrag war - auch hinsichtlich der Zuschläge - zu entsprechen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus §§ 12a, 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 25.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
25.10.2024
- Insolvenzgericht -
61 IN 13/22 De
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rech…
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
25.10.2024
- Insolvenzgericht -
61 IN 13/22 De
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
wdv Gesellschaft für Medien & Kommunikation mbH & Co. OHG, Siemensstraße 6, 61352 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 3087),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Seibert & Kollegen, Hermannstraße 16, 56203 Höhr-Grenzhausen,
wird das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO am 25.10.2024 um 11:40 Uhr aufgehoben.
Gründe:
Nachdem der Beschluss vom 28.08.2024, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, zwischenzeitlich rechtskräftig ist, und die eigenverwaltende Schuldnerin alle gemäß dem bestätigten Insolvenzplan zu leistenden Zahlungen an die Insolvenzgläubiger zur Auszahlung gebracht hat, war das Insolvenzverfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufzuheben.
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