Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SDS Systems GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Im Brauner 25, 65629 Niederneisen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRA 20949
EUID
DET2214V.HRA20949
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Montabaur
Aktenzeichen
14 IN 178/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sascha Seehaus
Termine & Fristen
Stichtag für Widersprüche gegen nachträgliche Forderungen
24.04.2024
Festsetzung Vergütung und Auslagen
23.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDS Systems GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Montabaur. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 21.03.2024 wurde angeordnet, dass die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Als Stichtag für diesen Stichtag wurde der 24.04.2024 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen diese Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein müssen. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen wurden eine Woche vor diesem Stichtag zur Einsicht niedergelegt. Am 23.07.2025 hat das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Als Berechnungsmasse wurden 12.162,01 EUR zugrunde gelegt, woraus sich eine Mindestvergütung von 1.400,00 EUR ergibt. Die Festsetzung der Beträge ist gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 178/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDS Systems GmbH & Co. KG, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen (AG Montabaur, HRA 20949), vertr. d. SDS Verwaltungs GmbH, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen (Gesellschafter), diese vertr. d. Rainer Löber (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nac…
14 IN 178/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDS Systems GmbH & Co. KG, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen (AG Montabaur, HRA 20949), vertr. d. SDS Verwaltungs GmbH, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen (Gesellschafter), diese vertr. d. Rainer Löber (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.04.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Montabaur, 21.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 178/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDS Systems GmbH & Co. KG, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen (AG Montabaur, HRA 20949), vertr. d.: 1. SDS Verwaltungs GmbH, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Rainer Löber, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rech…
14 IN 178/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDS Systems GmbH & Co. KG, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen (AG Montabaur, HRA 20949), vertr. d.: 1. SDS Verwaltungs GmbH, Im Brauner 25, 65629 Niederneisen, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Rainer Löber, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Sascha Seehaus festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 12.162,01 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von -- EUR.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 23.07.2025
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