Produktion und Vertrieb von Druckerzeugnissen sowie die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen, die erforderlich und geeignet sind, ganzheitliche Mailings zu erstellen. Der Gesellschaftszweck wird erreicht durch Fortführung des Betriebsbereiches "Direct-Mailing" in der Betriebsstätte Weidenberg der Winter AG mit dem Sitz in Unterschleißheim unter Ausschluss der Haftung für die im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten der Winter AG.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH ist am 28.02.2025 eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Christian Heintze ist bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet, darunter die Festsetzung von Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses (Bundesagentur für Arbeit Leipzig und MR Trans Transportvermittlung & Logistik). Die Insolvenzverwaltung hat zudem die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 10.04.2025 schriftlich anzumelden. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 22.05.2025 statt. Ein weiterer Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Tagesordnungspunkte (Einziehung von Forderungen, Ermächtigung des Insolvenzverwalters) ist für den 05.06.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubig…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig, vertreten durch Frau Katrin Steffan, wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.08.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.
Der Antrag wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die vorläufige Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit 97 Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Verwaltung fortgeführt und der M&A Prozess begleitet.
Die Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Leipzig Frau Katrin Steffan ist Diplom Verwaltungswirt und als sog. Erste Fachkraft für Insolvenzgeld und Refinanzierung in der Agentur für Arbeit seit mehreren Jahren tätig. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen einen Stundensatz für die Arbeitszeit von 4,88 Stunden.
An Auslagen wurden die anteiligen Fahrtkosten mit dem PKW nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubig…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vom 12.12.2024 bis 28.02.2025 folgende Vergütung Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Mit Beschuss vom 12.12.2024 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Die MR Trans Transportvermittlung & Logistik wurde ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses des Eröffnungsverfahrens. Das Verfahren wurde am 28.02.2025 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 73 InsO, § 17 InsVV.
Der Antrag wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die vorläufige Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit 97 Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während der vorläufigen Verwaltung fortgeführt und der M&A Prozess begleitet.
Die MR Trans Transportvermittlung & Logistik, vertreten durch den Inhaber Markus Romio, war als Unternehmer vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von 20 Jahren als Hausspediteur bei der SDV Winter GmbH tätig. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen einen Stundensatz für die Arbeitszeit von 6,5 Stunden.
An Auslagen wurden die anteiligen Fahrtkosten mit dem PKW und Übernachtungskosten in nach § 18 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 18 Abs. 2 § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht am 22.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfa…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht am 22.05.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 05.06.2025
10:00 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
1. Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzansprüche, Geschäftsführerhaftungsansprüche und Forderungen aus noch zu ermittelnden Rückgewähransprüchen aus Insolvenzanfechtung einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen.
2. Der Insolvenzverwalter soll Erlöse aus der Insolvenzabwicklung über Konten einziehen.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 28.02.2025 die Masseunzulängl…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 28.02.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536/541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht am 28.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536/541 IN 2001/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SDV Winter GmbH, Winterring 1, 95466 Weidenberg, Amtsgericht Bayreuth , HRB 4246
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Tremel
ergeht am 28.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 28.02.2025 um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Dr. Christian Heintze
Fabrikstraße 13A
01159 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 482916 0
Telefax: 0351 482916 29
Email geschäftlich: dresden@bbl-law.com
Website: www.bbl-law.com
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 10.04.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, insbesondere über die Veräußerung des Betriebsgrundstückes der Schuldnerin (postalische Anschrift: Winterring 1 in Weidenberg, eingetragen im Grundbuch von Mengersreuth, Blatt 559, Flurstück 74), soweit ein Kaufpreis erzielt wird, der zumindest dem aktuellen Verkehrswert entspricht und die grundbuchlich gesicherten Lasten überschreitet; Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 22.05.2025
11:00 Uhr
Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
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