Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Seal 1818. GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 30320
EUID
DEW1215.HRB30320
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen
IN 165/21
Phase
Vorläufige Eigenverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg
Telefon
0391/5556840
E-Mail
Termine & Fristen
Bestellung Sachverständiger
08.11.2021
Bestellung vorläufiger Sachwalter
01.02.2022
Antrag Vergütungsfestsetzung
07.08.2024
Beschluss Vergütungsfestsetzung
21.01.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens, sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die Seal 1818. GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 08.11.2021 zum Sachverständigen und am 01.02.2022 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung beantragte der Sachwalter mit Schriftsatz vom 07.08.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 21.01.2025 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Dabei wurde ein Gesamtzuschlag von 25% gewährt, um Doppelvergütungen in Parallelverfahren zu vermeiden. Der festgesetzte Gesamtbetrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 2 IN 165/21. In dem Insolvenzverfahren Seal 1818. GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 30320), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 21.01.2025 wie …
Geschäfts-Nr.: 2 IN 165/21. In dem Insolvenzverfahren Seal 1818. GmbH, Röntgenstraße 3, 06766 Bitterfeld-Wolfen (AG Stendal, HRB 30320), vertr. d.: Jake Seal, 51 Kings Road, Hampshire GU341PC, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom 21.01.2025 wie folgt festgesetzt worden.
xxx EUR Nettovergütung nach VO
Bruchteil nach § 12a InsVV : 25% der Verg. d. Sachwalters)
xxx EUR Zuschläge gem. § 3 InsVV (25%)
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
xxx EUR Auslagen zuzüglich
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
xxx EUR Gesamtbetrag.
Dem Sachwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Klausener Straße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391/5556840, Fax: 0391/5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther am 08.11.2021 zum Sachverständigen und am 01.02.2022 zum vorläufigen Sachwalter.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2024 beantragte der vorläufige Sachverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen auf insgesamt xxx EUR.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden.
Die Vergütung des Sachwalters in der Eigenverwaltung gem. § 270b InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO richtet sich nach § 12a InsVV. Danach beträgt die Regelvergütung für die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters 25% der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Sachwalter wiederum erhält in der Regel 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Daraus ergibt sich für den vorläufigen Sachwalter eine Regelvergütung von 15% der Insolvenzverwaltervergütung.
Zu dieser Regelvergütung treten im vorliegenden Fall nach §§ 3, 10 InsVV Zuschläge von 50% (Gesamtbetrachtung) der Insolvenzverwaltervergütung, was insgesamt eine Vergütung von 65% der Insolvenzverwaltung ergibt.
Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus § 12a InsVV und bemisst sich nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Gemäß § 12a Abs. 1 S. 4 InsVV ist außer der freien Masse auch der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände einzubeziehen, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Der vorläufige Sachwalter beantragt die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen ausgehend von einer Berechnungsmasse vom 255.354,64 EUR, was nicht zu beanstanden ist. Werte für die bestehenden Absonderungsrechte an den Beteiligungen der Schuldnerin wurden nicht angesetzt.
Wie bei der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und Sachwalters sind auch bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters Zu- und Abschläge bei der Vergütung vorzunehmen, wenn die Regelvergütung aufgrund der verfahrensbedingten Mehraufwendungen des vorläufigen Sachwalters nicht ausreicht, ihn für seine erbrachten Tätigkeiten in dem Verfahren adäquat zu entschädigen.
Der Antragsteller macht für die Begleitung der Sanierungsbemühungen Zuschläge von 20% und für Konzerninsolvenz/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen Zuschläge von 35% geltend, insgesamt also 55%. Um Überschneidungen zu vermeiden, wurde ein Gesamtzuschlag von 50% beantragt.
Nicht sämtlich geltend gemachten Zuschläge waren in der beantragten Höhe dem vorläufigen Sachwalter zuzubilligen.
Grundsätzlich gehört es nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Sachwalters, in eigener Zuständigkeit ein Sanierungskonzept zu entwickeln.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin beschränkt sich im Wesentlichen auf das Halten von Beteiligungen. Hierbei wurden die Strukturen und Prozesse der Gesellschaften durch die eigenverwaltende Schuldnerin als Holdinggesellschaft optimiert und vertriebsseitig gebündelt.
Arbeitnehmer sind keine vorhanden.
Der vorläufige Sachwalter hat an Arbeitsbesprechungen mit der Generalhandlungsbevollmächtigten der Schuldnerin und deren Team teilgenommen. Auch fanden im Rahmen der Bemühungen um eine Sanierung der Unternehmensgruppe unter seiner intensiven Einbindung Gespräche statt. Dieses umfassende Engagement trug dazu bei, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auch nach Verfahrenseröffnung aufrechterhalten wurde und die Sanierungschancen erhalten blieben. Erwähnenswert ist auch die Abstimmung mit der eigenverwaltenden Schuldnerin hinsichtlich der Sanierung durch einen Insolvenzplan. Auch hierwurden unter Einbeziehung des Antragstellers bereits Maßnahmen und Tätigkeiten währen der vorläufigen Eigenverwaltung abgestimmt und eingeleitet bzw. begonnen.
Ein weiterer Zuschlag wurde wegen Konzerninsolvenz/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen i.H.v. 35% beantragt.
In Folge der "Parallelinsolvenzen" der FilmoTec GmbH und der InovisCoat GmbH wurde der Antragsteller zum vorläufigen Sachwalter und Sachwalter in den dortigen Verfahren bestellt. Auch in diesen Verfahren wurden o.g. Zuschläge (wie im hiesigen Verfahren) beantragt und gewährt.
Aufgrund der Bündelung der Kapazitäten sowie der Personenidentität hat nach Auffassung des Gerichts, der (vorläufige) Sachwalter einen wesentlich geminderten zeitlichen und rechtlichen Aufwand bei der Bearbeitung dieser Sachverhalte. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters richtet sich nach seinem erbrachten Tätigkeitsaufwand. Die in diesem Verfahren vorgetragenen konkreten Tätigkeiten wurden auch in den "Parallelverfahren" ebenso dargelegt und dort (nebst Zuschlägen) vergütet. Daher zur Vermeidung einer Doppelvergütung für die gleichen Tätigkeiten und aufgrund der dadurch entstandenen Aufwandsminderungen im hiesigen Verfahren kommt allenfalls ein geringerer Zuschlag als beantragt, in Betracht.
Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensumstände und Arbeitszusammenhänge sowie einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung Zuschläge von insgesamt 25% (xxx EUR) für erforderlich aber auch ausreichend.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig.
Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 21.01.2025.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.