Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Schloßstraße 25, 89437 Haunsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRA 17664
EUID
DED2102V.HRA17664
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 199/24
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann
Adresse
Pröllstraße 5, 86157 Augsburg
Termine & Fristen
Prüfungstermin
04.05.2026
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
04.06.2026
Einstellungstermin / Einwendungsfrist
28.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Augsburg, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Nördlingen ist. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen; die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Bis zum 04.05.2026 nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen wurden im Tabellenblatt 10 geprüft. Beteiligte konnten bis zum 04.06.2026 der Forderungsanmeldung widersprechen; gegen keine erhobenen Widersprüche liegen vor, sodass die Forderungen als festgestellt gelten. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten bis einschließlich 28.08.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse vorzulegen. Das Verfahren soll voraussichtlich mit einer Kostenpauschale von 1.000,00 € eingestellt werden, sofern keine ausreichenden Geldmittel vorgeschossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 199/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG, Schloßstraße 25, 89437 Haunsheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Seeger Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Seeger Jeanette Patricia und Straßer Madlen
Registergeri…
IN 199/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG, Schloßstraße 25, 89437 Haunsheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Seeger Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Seeger Jeanette Patricia und Straßer Madlen
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 17664
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 04.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.06.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 199/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG, Schloßstraße 25, 89437 Haunsheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Seeger Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Seeger Jeanette Patricia und Straßer Madlen
Registergeri…
IN 199/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG, Schloßstraße 25, 89437 Haunsheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Seeger Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Seeger Jeanette Patricia und Straßer Madlen
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 17664
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.374,47 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 199/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG, Schloßstraße 25, 89437 Haunsheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Seeger Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Seeger Jeanette Patricia und Straßer Madlen
Registergeri…
IN 199/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seeger Unternehmen Beratung GmbH & Co.KG, Schloßstraße 25, 89437 Haunsheim, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Seeger Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerinnen Seeger Jeanette Patricia und Straßer Madlen
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRA 17664
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.08.2026
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 1.000,00 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nördlingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 29.06.2026
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