Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sehsucht Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Laeiszstraße 13-15, 20357 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 104684
EUID
DEK1101.HRB104684
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67h IN 276/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Saskia Hübner
Rolle
Sonderinsolvenzverwalterin
Adresse
Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg
Termine & Fristen
Einsichtnahme Forderungsliste
10.08.2025
Prüfungsstichtag
01.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Ausübung von Holding-Funktionen, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung an anderen Unternehmen, und die Produktion von Grafiken im Non-Print-Bereich sowie deren Konzeption, Erstellung und Vermarktung sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sehsucht Holding GmbH ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben. Der Insolvenzverwalter Ingmar Jarchow ist bestellt. Für die Prüfung der zur lfd. Nr. 13 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist Rechtsanwältin Saskia Hübner als Sonderinsolvenzverwalterin bestellt. Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen sollen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO geprüft werden. Der Prüfungsstichtag ist der 01.09.2025. Spätestens an diesem Tag muss ein etwaiger schriftlicher Widerspruch bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen sowie die Anmeldungsunterlagen liegen ab dem 10.08.2025 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg (Zimmer Nr. B 413) aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölter und Herrn Mar…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölter und Herrn Markus Trautmann
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte WEILAND Rechtsanwälte, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67h IN 276/24
Amtsgericht Hamburg, 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölter und Herrn Mar…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölter und Herrn Markus Trautmann
wird Rechtsanwältin Saskia Hübner, Caffamacherreihe 16 , 20355 Hamburg zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt. Ihr Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der zur lfd. Nr. 13 der Insolvenztabelle angemeldeten Forderung.. In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
67h IN 276/24
Amtsgericht Hamburg, 15.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölterund Herrn Mark…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölterund Herrn Markus Trautmann
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen, insbesondere die lfd. Nr. 13 der Insolvenztabelle durch die Sonderinsolvenzverwalterin, im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 01.09.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 413 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67h IN 276/24
Amtsgericht Hamburg, 15.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölter und…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 276/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104684 eingetragenen Sehsucht Holding GmbH, Laeiszstraße 13 - 15, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Dr. Judith Sölter und Herrn Markus Trautmann
Geschäftszweig: Ausübung von Holding-Funktionen, insbes. unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligung etc.
Verfahrensbevollmächtigte:
WEILAND Rechtsanwälte, Am Kaiserkai 62, 20457 Hamburg
wird angeordnet (§ 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drehbahn 9, 20354 Hamburg, Telefon: (040) 3 50 16 90, Fax: 00494035016915@fax.hamburg.de bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint und ob die schuldnerseitige Darlegung, dass bei Antragseingang (nur) drohende Zahlungsunfähigkeit bestand, zutrifft. Das Gericht sieht einem ersten Zwischenbericht binnen 10 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses entgegen.
Weiterhin hat der vorläufige Sachwalter sich binnen vorgenannter Frist gutachtlich dazu zu äußern, ob wegen der gutachtlichen massegenerierenden Aufbereitung der in der "Sehsucht"-Gruppe bisher gegebenen intercompany-Zahlungsbeziehungen gem. §§ 270b Abs.1 S.1, 274 Abs.1, 56b Abs.1 InsO die Bestellung eines (vorläufigen) Sonderinsolvenzverwalters notwendig oder geboten oder sinnvoll ist.
Weiterhin wird auf den schuldnerseitigen zulässigen Antrag auf Feststellung eines Gruppengerichtsstandes für die "Sehsucht"-Gruppe, hier die Firma Sehsucht München GmbH, HRB 143251 AG München) gem. §§ 3a, 3e, 13a InsO festgestellt (s. hierzu AG Hamburg Beschl. v. 9.6.2020 ¿ 67g IN 136/20, BeckRS 2020, 58797; AG Hamburg Beschluss vom 2.2.2023 ¿ 67h IE 1/23, NZI 2023, 515), dass das AG Hamburg, Abt.67h, auch für einen Insolvenzantrag der vorgenannten Firma im Wege eines Gruppengerichtsstandes zuständig wäre. Die Verfahrenskonzentration liegt im Interesse der Gläubiger und die hiesige antragstellende Schuldnerin übt im Sinne v. § 3e InsO beherrschenden Einfluss aus.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Umstände oder Verhaltensweisen der Schuldnerin, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 270e InsO) rechtfertigen könnten (, sind mitzuteilen, soweit sie bei den Ermittlungen bekannt geworden sind.
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