Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
seiwo Technik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach OT Scharfenstein
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 1255
EUID
DEU1206.HRB1255
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
404 IN 122/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Jan Wabst
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Eröffnung
08.02.2023
Bestellung Gläubigerausschuss
29.06.2023
Bestätigung Insolvenzplan
17.03.2025
Abstimmungstermin
17.03.2025 , 10:00 Uhr
Aufhebung
24.12.2025 , 14:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Planung, Konstruktion und Herstellung von Museumseinrichtungen, Werbeanlagen und Leuchtreklame; Metall- und Kunststoffverarbeitung sowie Handel mit dazugehörigen Gegenständen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH ist mit Beschluss vom 22.12.2025 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden. Der Plan wurde am 17.03.2025 bestätigt und trat am 24.12.2025 in Kraft. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütungen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan fand am 17.03.2025 statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.12.20…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.12.2025 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung ab 24.12.2025, 14:00 Uhr aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
erlässt das Gericht folgenden
Beschluss
Der von …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
erlässt das Gericht folgenden
Beschluss
Der von der Schuldnerin mit Schreiben vom 20.02.2025 vorgelegte Insolvenzplan in seiner Fassung vom 20.02.2025 mit der am 17.03.2025 zu Protokoll genommenen Änderung wird
b e s t ä t i g t.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin und, wenn diese keine natürliche Person ist, den an der Schuldnerin beteiligten Personen die sofortige Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) zu.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen
hat,
2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne
Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3
InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde am 23.06.2025 die Regelvergütung des vorlä…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde am 23.06.2025 die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV sowie Zuschläge nach § 10 i. V. m. § 3 InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde am 23.06.2025 die Regelvergütung des Insol…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde am 23.06.2025 die Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nebst einem Zuschlag in Höhe von 270 % gemäß 3 InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Täti…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 13.06.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Täti…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 24.10.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Täti…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 03.11.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 07.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 07.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie des endgültigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit insgesamt folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 08.02.2023 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Mit Beschluss vom 29.06.2023 wurde ein endgültiger Gläubigerausschuss bestellt.
Unter anderen wurde Herr Daniel Schwuchow als Mitglied in den (vorläufigen) Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von rund xxx Stunden zu je xxx € . Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen xxx EUR und xxx EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von xxx EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden xxx Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet, § 17 Abs. 1 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 07.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 07.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie des endgültigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit insgesamt folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 08.02.2023 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigeraussschuss bestellt.
Mit Beschluss vom 29.06.2023 wurde ein endgültiger Gläubigerausschuss bestellt.
Unter anderen wurde die Bundesagentur für Arbeit als Mitglied in den (vorläufigen) Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von rund xxx Stunden zu je xxx € zzgl. Fahrtkosten in Höhe von xxx EUR (xxx EUR pro km). Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen xxx EUR und xxx EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von xxx EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden xxx Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet, § 17 Abs. 1 InsVV.
Erstattungsfähig ist auch der Aufwand für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gefahrenen Kilometer. Dabei ist nach den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen, LG Göttingen, Beschluss vom 01. Dezember 2004, T 128/04, ZInsO 2005,48-49. Geltend gemacht wurden insgesamt xxx km. Es ergibt sich ein Auslagenanspruch in Höhe von xxx EUR pro gefahrenen Kilometer, mithin xxx EUR.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 07.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 07.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sowie des endgültigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit insgesamt folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 08.02.2023 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Mit Beschluss vom 29.06.2023 wurde ein endgültiger Gläubigerausschuss bestellt.
Unter anderen wurde die Erzgebirgssparkasse als Mitglied in den (vorläufigen) Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von rund xxx Stunden zu je xxx € sowie zzgl. Fahrtkosten in Höhe von xxx EUR (xxx EUR pro km). Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen xxx EUR und xxx EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von xxx EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden rund xxx Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet, § 17 Abs. 1 InsVV.
Erstattungsfähig ist auch der Aufwand für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gefahrenen Kilometer. Dabei ist nach den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen, LG Göttingen, Beschluss vom 01. Dezember 2004, T 128/04, ZInsO 2005,48-49. Geltend gemacht wurden insgesamt xxx km. Es ergibt sich ein Auslagenanspruch in Höhe von xxx EUR pro gefahrenen Kilometer, mithin xxx EUR.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 27.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 404 IN 122/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der seiwo Technik GmbH, OT Scharfenstein August-Bebel-Straße 24 M, 09430 Drebach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1255
vertreten durch den Geschäftsführer Jan Wabst
ergeht am 27.02.2025 nachfolgende Entscheidung:
Termin zur Erörterung des von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans vom 20.02.2025 und der Stimmrechte der Beteiligten sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf
Montag, den 17.03.2025, 10.00 Uhr, Sitzungssaal 3.008, Hauptgebäude-
Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz.
Die Durchführung der Ladung der Beteiligten gemäß § 235 Abs. 3 InsO unter Übersendung des Plans oder einer Planzusammenfassung wird auf den Insolvenzverwalter übertragen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Hinweis:
1.
Der Insolvenzplan und die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, ist gemäß § 253 Abs. 2 und 3 InsO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
a)
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat
und
b)
gegen den Plan gestimmt hat.
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