Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ReproProfi Dresden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Dresdner Str. 172, 01705 Freital
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 32888
EUID
DEU1104.HRB32888
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
561 IN 1743/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2019
Fristende Stellungnahme
17.05.2024
Aufhebung
23.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Druckerzeugnissen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Dresden GmbH ist am 01.03.2019 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei ein Zuschlag auf die Regelvergütung gewährt und eine Kürzung wegen der Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters berücksichtigt wurde. Der Schlusstermin und das weitere Verfahren werden im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Insolvenzgläubiger hatten bis zum 17.05.2024 die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Schlussrechnung einzureichen. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 23.12.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1743/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Dresden GmbH, Dresdner Straße 172 A, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 32888
vertreten durch den Geschäftsführer Marc Hoppe
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23.12.2025 gemäß § 200…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1743/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Dresden GmbH, Dresdner Straße 172 A, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 32888
vertreten durch den Geschäftsführer Marc Hoppe
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 23.12.2025 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen vorstehende Entscheidung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung statthaft. Sie ist beim Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit Ablauf von 2 weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1743/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Dresden GmbH, Dresdner Straße 172 A, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 32888
vertreten durch den Geschäftsführer Marc Hoppe
ergeht am 19.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzv…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1743/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Dresden GmbH, Dresdner Straße 172 A, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 32888
vertreten durch den Geschäftsführer Marc Hoppe
ergeht am 19.02.2024 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Im Übrigen wird der Antrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.03.2019 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 25.05.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 579.681,85 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 225 Prozent. Bezüglich der detaillierten Begründung wird auf den Antrag vom 25.05.2023 verwiesen.
Der Insolvenzverwalter begehrt im Antrag für die umfangreiche Buchführung, welche im vorliegenden Verfahren aufgrund des Umfangs der zu verbuchenden Geschäftsvorfälle weit über dem insolvenzrechtlichen Normalverfahren lägen, einen Zuschlag im Umfang von 35 Prozent.
Daneben beantragt der Insolvenzverwalter für die übertragende Sanierung einen Zuschlag von 75 Prozent.
Auch für die Vielzahl von durchgeführten Anfechtungen wird unter Beachtung der vorzunehmenden Vergleichsberechnung und der bereits erfolgten Massemehrung ein Zuschlag von 115 Prozent beantragt.
Im Ergebnis wird ein Zuschlag auf die Regelvergütung im Umfang von 225 Prozent beantragt. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von XXX EUR.
Dem Insolvenzverwalter wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 07.12.2023 mitgeteilt, dass insbesondere der Festsetzung eines Zuschlags für die umfangreiche Insolvenzbuchführung in Höhe von 35 Prozent Bedenken entgegenstehen. Die Einrichtung und Führung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung ist grundsätzlich Sache des Verwalters und mit der Staffelvergütung abgegolten, es sei denn, quantitative Faktoren, die zu massiven und nicht vorhersehbaren Mehrbelastungen geführt haben, erfordern wegen einer niedrigen Berechnungsgrundlage einen Zuschlag auf die Staffelvergütung (BGH NZI 2004, 665 = ZInsO 2005, 1159 [5% Zuschlag]).
(Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 100)
Eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters ist bis zum Tag der Entscheidung nicht eingegangen. Die Zuerkennung eines Zuschlages ist daher im vorliegenden Verfahren nicht möglich.
Der beantragte Zuschlag für die übertragende Sanierung im Umfang von 75 Prozent wird antragsgemäß gewährt, da durch den erfolgreichen Unternehmensverkauf der Masse auch Kosten erspart wurden.
Für die Bearbeitung einer Vielzahl aufwändiger Anfechtungssachverhalte begehrt der Insolvenzverwalter die Zuerkennung eines Zuschlags in Höhe von 200 Prozent. Unter Beachtung der vorzunehmenden Vergleichsberechnung wird im Ergebnis ein Zuschlag von 115 Prozent geltend gemacht. Der nominale Zuschlag von 200 Prozent bezogen auf die Regelvergütung mit Anfechtungserlösen nach Anrechnung der mittelbaren Vergütungserhöhung ergibt rechnerisch einen bereinigten Zuschlag von lediglich circa 67,29 Prozent. Der beantragte bereinigte Zuschlag von 115 Prozent erscheint jedoch in Anbetracht der nicht vollumfänglichen Vergabe der Anfechtungen an externe Dienstleister als vertretbar.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Im Ergebnis ist die Zuerkennung eines Zuschlags in Höhe von 190 Prozent gerechtfertigt.
Neben den genannten Zuschlagskriterien ist vorliegend auch das Abschlagskriterium der Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen, da dem nachfolgenden Insolvenzverwalter durch die Vorarbeiten des vorläufigen Verwalters erhebliche Arbeit erspart worden ist.
(Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 113)
Der Insolvenzverwalter wurde hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 07.12.2023 gehört. Eine Stellungnahme liegt nicht vor. Eine Kürzung wegen der Vortätigkeit ist aufgrund der circa zweimonatigen andauernden vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von 5 Prozent geboten.
Im Gesamtergebnis ist mithin eine Erhöhung der Regelvergütung im Umfang von 185 Prozent angemessen. Dies entspricht XXX EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 190 bewirkte Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1743/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Dresden GmbH, Dresdner Straße 172 A, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 32888
vertreten durch den Geschäftsführer Marc Hoppe
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftl…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 561 IN 1743/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Dresden GmbH, Dresdner Straße 172 A, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 32888
vertreten durch den Geschäftsführer Marc Hoppe
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 17.05.2024 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 831.686,55 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 266.547,02 EUR zur Verfügung".
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