Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 718689
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SELB Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Dorfplatz 4, 74858 Aglasterhausen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 718689
EUID
DEB8535.HRB718689
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 85/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Harry Kressl
Adresse
Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn
Telefon
07131 965451
Termine & Fristen
Insolvenzplan-Abstimmung
15.12.2025 , 09:00 Uhr
Aufhebung
31.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Ingenieurs- und Serviceleistungen, insbesondere Projektmanagement, Logistikmanagement, Qualitätsmanagement, Planung, Leistungen aller Art bezüglich Fahrzeugkomponeten und Fahrzeugen, sowie technische Dientleistungen bei Neuanläufen, Personaldienstleistungen sowie die Planung, der Bau, die Finanzierung und der Betrieb von Betreibermodellen für alle genannten Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELB Consulting GmbH ist am 01.06.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Harry Kressl ist bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 01.08.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und weitere Angelegenheiten findet am 28.07.2025 statt. Der Prüfungstermin ist für den 01.09.2025 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Erörterung und Abstimmung über einen Insolvenzplan auf den 15.12.2025 terminiert. Am 19.12.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.12.2025 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser &…
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 25/000202-925 teazu
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.12.2025 aufgehoben.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 30.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser &…
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 25/000202-925 teazu
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hat der Insolvenzverwalter am 19.12.2025 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser &…
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 25/000202-925 teazu
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Harry Kressl, Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 09.12.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 596.235,32 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 92,5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 09.12.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 92,5 % gerechtfertigt.
Folgende Zuschlagsfaktoren wurden berücksichtigt:
- Betriebsfortführung / Arbeitnehmersachverhalte / Konzernstrukturen (40 %)
- Planausarbeitung mit Unternehmensfortführung (60 %)
Folgende Abschlagsfaktoren wurden berücksichtigt:
- vorläufige Verwaltung (-7,5 %)
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser &…
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 25/000202-925 teazu
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.06.2025 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Harry Kressl
Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn
Telefon: 07131 965451
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.08.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 11.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 28.07.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 01.09.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 01.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser &…
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 25/000202-925 teazu
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Harry Kressl, Lise-Meitner-Straße 6, 74074 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 566.991,58 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 36,9 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.08.2025 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 36,9 % gerechtfertigt.
Folgende Zuschlagsfaktoren wurden berücksichtigt:
- Betriebsfortführung mit Massemehrung
- Insolvenzgeld / Arbeitnehmersachverhalte
- Konzernstrukturen / Auslandsberührung
- Restrukturierungsmaßnahmen
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 02.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser &…
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 25/000202-925 teazu
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser &…
1 IN 85/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SELB Consulting GmbH, Löwenbrunnengasse 4, 74821 Mosbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mirsad Selb
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 718689
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dietz, Tonhäuser & Partner, Moltkestraße 40, 74072 Heilbronn, Gz.: 25/000202-925 teazu
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Montag, 15.12.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen der Ladung an
- die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und
- die an der Schuldnerin beteiligten Personen, deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen sind (§ 235 Abs. 3 InsO),
durchzuführen und mit der Ladung eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans bzw. den Plan an die Insolvenzgläubiger und Anteilseigner zu übersenden (§ 235 Abs. 3 S. 2 InsO) und die Zustellung bis spätestens 01.12.2025 dem Gericht nachzuweisen.
Die Ladung der Schuldnerin erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner Beteiligten die sofortige Beschwerde zu, § 253 Abs. 1 InsO.
Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1.dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.gegen den Plan gestimmt hat und
3.glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.
Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 11.11.2025
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