Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SELO Fensterbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 22104
EUID
DET3104V.HRB22104
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 b IN 447/24 Ft
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2025 , 07:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.05.2025
Berichtstermin
24.06.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
13.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Hendriock ernannt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist das schriftliche Verfahren gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet worden. Die Prüfung der Forderungen findet am 13.03.2026 statt. Eine Gläubigerversammlung mit Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung war ursprünglich für den 24.06.2025 angesetzt, wobei die Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum 09.05.2025 lief.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Hendriock ernannt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt. Die Forderungen sind bis zum 09.05.2025 anzumelden. Der…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH ist am 01.04.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Hendriock ernannt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt. Die Forderungen sind bis zum 09.05.2025 anzumelden. Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 24.06.2025 statt. Später wird zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet, wobei die Prüfung am 13.03.2026 erfolgen soll. Der Insolvenzverwalter hat angezeigt, dass die Masse für die Erfüllung der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 447/24 Ft
04.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104),
vertreten durch:
Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführ…
3 b IN 447/24 Ft
04.02.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104),
vertreten durch:
Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 13.03.2026 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 06.03.2026 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 447/24 Ft: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertr. d.: Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenz…
3 b IN 447/24 Ft: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertr. d.: Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 447/24 Ft
29.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Eisenträger, 67127 Röde…
3 b IN 447/24 Ft
29.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104), vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau
-Schuldnerin und Antragstellerin-
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Rechtsanwälte Schiebe & Kollegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 01.04.2025 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragstellerin wird mit Wirkung ab
Montag, 1. April 2025, 7:30 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragstellerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragstellerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Der mit Beschluss vom 04.03.2025 eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt als (Interims-)Gläubigerausschuss gemäß § 67 Abs. 1 InsO bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt. Mitglieder sind:
a. VR Bank Rhein-Neckar eG, Augustaanlage 61, 68165 Mannheim, vertreten durch den Vorstand Dr. Michael Düpmann (Vorsitzender), Dr. Konrad Braun, Jürgen Gärtner, dieser vertreten durch Herrn Jürgen Pomp, dieser im Verhinderungsfall vertreten durch Frau Nadine Weis.
b. Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Mainz, Untere Zahlbacher Straße 27, 55131 Mainz, vertreten durch Frau Anja Kein, diese im Verhinderungsfall vertreten durch Frau Nicole Selinger.
c. K-Design GmbH, Ringstraße 12, 56307 Dernbach, vertreten durch den Geschäftsführer, Thomas Althaus.
6. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
Fortsetzung zum Eröffnungsbeschluss vom 01.04.2025
Geschäfts-Nr.: 3 b IN 447/24 Ft
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 69 InsO),
- ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs der Schuldnerin des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, eine Beteiligung der Schuldnerin an einem
anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu
diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die
Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung
unter Wert § 162, 163 InsO).
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf
Dienstag, den 24.06.2025, 10:00 Uhr, VII (EG),
im Amtsgerichtsgebäude
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 09.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist als Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts liegen die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die Erklärungen der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen und das überzeugende und nachvollziehbare schriftliche Gutachten des Sachverständigen.
Der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin wirksam zurückgenommen worden.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht in der Lage, ihre fälligen und im Laufe einer Frist von drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten in Höhe von nicht weniger als x € binnen der vorstehend genannten Frist auf nicht mehr als zehn Prozent zurückzuführen, da liquide Mittel und der Schuldnerin im Laufe von drei Wochen zufließende liquide Mittel in Höhe von nicht mehr als x € vorhanden sind. Weiterhin ist die Schuldnerin auch überschuldet. Ihr Vermögen deckt ihre Verbindlichkeiten nicht ab. Eine positive Fortführungsprognose kann nicht gestellt werden.
Die Verfahrenskosten von nicht mehr als x € können prognostisch aus der freien Masse von nicht weniger als x € bestritten werden.
Die Entscheidung über die Einsetzung eines (Interims-)Gläubigerausschusses beruht auf § 67 Abs. 1 InsO. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass im Zeitraum von der Eröffnung bis zur ersten Gläubigerversammlung grundlegende Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens und die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin getroffen werden müssen. Daher erscheint es geboten, die Gläubiger insoweit einzubinden
.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6
Richter am Amtsgericht
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 b IN 447/24 Ft
02.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104),
vertreten durch:
Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschä…
3 b IN 447/24 Ft
02.01.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
SELO Fensterbau GmbH, Carl-Zeiss-Straße 14, 67227 Frankenthal (Pfalz) (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 22104),
vertreten durch:
Dirk Eisenträger, 67127 Rödersheim-Gronau, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt, Rechtsanwälte Schiebe & Kollegen, Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Andreas Hendriock, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
- Sachverständiger und vorläufiger Sachwalter -
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
Der Vorbehalt der einstweiligen vorläufigen Sachwaltung nach § 270b Abs. 1 S. 2 InsO aus dem Beschluss vom 19.12.2024 auf Grund behebbarer Beanstandungen des Eröffnungsantrags entfällt, nachdem die Antragstellerin die Monierung des Gerichts nach Ziffer 2 des genannten Beschlusses behoben hat.
Richter am Amtsgericht
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