Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SEM Gastronomie GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
St. Emmeram 41, 81925 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 128130
EUID
DED2601V.HRB128130
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 819/23
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
14.04.2026
Widerspruchsfrist
21.05.2026
Forderungsanmeldefrist
30.06.2026
Widerspruchsfrist
10.07.2026
Schlusstermin
03.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb der Gaststätte mit Biergarten Emmerammühle.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEM Gastronomie GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz vertreten. Im Verfahrensverlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft. Zunächst erfolgte die Prüfung von Tabellenblattnummer 51-71 bis zum 14.04.2026, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 21.05.2026 bestand. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé hat einen Vergütungsantrag mit einem Gesamtzuschlag von 45 % eingereicht, der auf arbeitsrechtliche Angelegenheiten (23 Arbeitnehmer) und die Ermittlung von Haftungs- und Anfechtungsansprüken zurückzuführen ist. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen wurde durch das Gericht beschlossen. Im weiteren Verlauf wurden weitere Forderungen bis zum 30.06.2026 nachträglich angemeldet (Tabellenblattnummer 72), mit einer Widerspruchsfrist bis zum 10.07.2026. Das Verfahren schreitet zur Schlussphase voran, wobei ein Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren erfolgen sollen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit bis zum 03.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt, wobei vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEM Gastronomie GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Karl-Heinz Zacher vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 128130). Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, hat einen Vergütungsantrag mit einem Gesamtzuschlag …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEM Gastronomie GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Karl-Heinz Zacher vertreten. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 128130). Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, hat einen Vergütungsantrag mit einem Gesamtzuschlag von 45 % eingereicht, der durch den Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten (20 %) und die Ermittlung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen (25 %) begründet wurde. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen ist erfolgt. Im Verfahren wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft; Widerspruchsfristen liefen bis zum 21.05.2026 bzw. 10.07.2026. Mit Zustimmung des Gerichts ist die Schlussverteilung zugestimmt worden, wobei eine Verteilungsmasse von 71.414,75 EUR verfügbar war und uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von 6.293.725,60 EUR im Rang des § 38 InsO zu berücksichtigen waren. Der Schlusstermin gem. § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 14.04.2026 nachträglich angeme…
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 14.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 51-71 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom 07…
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schriftsatz vom 07.04.2026 wurde durch den Insolvenzverwalter ein Vergütungsantrag mit einem Gesamtzuschlag von 45% eingereicht.
Den Beteiligten wird hiermit bis zum 21.05.2026 die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Hierzu kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des In…
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, Franz-Joseph-Straße 8, 80801 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 167.968,30 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 %.- Erledigung von ArbeitnehmerangelegenheitenEine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) rechtfertigen. Von einer Überschreitung eines normalen Umfangs ist erst dann auszugehen, wenn die diesbezüglichen Tätigkeiten und Belastungen des Insolvenzverwalters mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen haben. Die Grenze von 20 Arbeitnehmern darf nicht losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden. Es stellt einen erheblichen Unterschied dar, ob beispielsweise ein Unternehmen 15 Arbeitnehmer hat, denen sämtliche zu kündigen war, für die Insolvenzgeld zu organisieren war und welche sämtliche Kündigungsschutzklagen einreichten. Die hieraus entstehenden Belastungen übersteigen die Belastung eines Verfahrens mit beispielsweise 30 Arbeitnehmern ohne eine Insolvenzgeldfinanzierung und ohne Kündigungsschutzklagen erheblich. Daher ist für eine sachgerechte und angemessene Abgrenzung des bereits von der Regelvergütung abgedeckten Bereichs nicht formal auf die Zahl der Arbeitnehmer, sondern auf die durch die Arbeitnehmer verursachten Angelegenheiten abzustellen.Obgleich alle 23 Arbeitnehmer durch die Schuldnerin vor Insolvenzantragstellung fristgerecht gekündigt wurden, entstand für den Insolvenzverwalter ein bedeutender Mehraufwand, da für alle Arbeitnehmer Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt werden mussten und die vorhandenen Lohnabrechnungen hierzu durch die kanzleiinterne Lohnbuchhaltung berichtigt werden mussten. Des Weiteren mussten insgesamt 20 Lohnsteuerbescheinigungen anhand von Unterlagen der Steuerberaterkanzlei der Schuldnerin erstellt werden. Folglich wurde ein adäquater Zuschlag in Höhe von 20% geltend gemacht. - Zeit- und arbeitsintensive Ermittlung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen sowie der Geschäftsführerhaftung gemäß §15b InsO gehören zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. Allein der Umstand, dass in einem Verfahren Anfechtungsansprüche und eine Geschäftsführerhaftung gemäß §15b InsO zu prüfen und durchzusetzen waren, rechtfertigt einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 noch nicht. Kann der Insolvenzverwalter jedoch dartun, dass die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen aufgrund des Umfangs und/oder der Anzahl der Anfechtungsansprüche, der dabei zu behandelnden besonderen rechtlichen Problemen als erheblich Abweichung von einem gedanklichen Normalfall und damit als Sonderaufgabe anzuerkennen ist, ist ein Zuschlag hierfür gerechtfertigt. Eine umfangreiche Überarbeitung der Geschäftsunterlagen sowie eine besondere Auswertung der Forderungsanmeldungen des Finanzamts waren notwendig, damit festgestellt werden konnte, dass durch den Geschäftsführer erhebliche Privatentnahmen erfolgten und darüber hinaus spezifische Einnahmen nicht korrekt verbucht wurde, wodurch Erstattungsansprüche des Finanzamts gegen die Schuldnerin entstanden. Des Weiteren war die Geltendmachung der Anfechtungs- sowie Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer erheblich erschwert, da der Geschäftsführer abgesehen von 2 an ihn verpfändeten Kommanditanteilen keine nennenswerten Vermögenswerte innehatte. Nach umfangreichen Vergleichsverhandlungen konnte eine Verwertung der Anteile erfolgen, wodurch eine Massezufluss generiert werden konnte. Folglich wurde ein adäquater Zuschlag in Höhe von 25% geltend gemacht.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.04.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 Ins…
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 30.06.2026 nachträglich angeme…
1542 IN 819/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, vertreten durch den Geschäftsführer Zacher Karl-Heinz
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 128130
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 30.06.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 72 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.07.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der der SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 71.414,75 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 6.293.725,60 im Rang des §…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der der SEM Gastronomie GmbH, St. Emmeram 41, 81925 München, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind € 71.414,75 Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind uneingeschränkt festgestellte Forderungen in Höhe von € 6.293.725,60 im Rang des § 38 InsO. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Die Schlussunterlagen sind auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -, Geschäftszeichen: 1542 IN 819/23 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen -
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.