Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SEMA Betreiber GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Neuwiesenstraße 12, 76689 Karlsdorf-Neuthard
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 747569
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEB8535.HRB747569
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
30 IN 1042/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Bidjan Payandeh
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
O3, 11+12, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung
06.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Das Betreiben von Tankstellen und Tankhöfen nebst den dazugehörigen Gastronomiebetrieben, das Aufstellen von Geldspielautomaten sowie alle mit diesen Bereichen zusammenhängenden Tätigkeiten.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Geschäftstätigkeit
Betrieb von Tankstellen und Tankhöfen mit Gastronomie sowie Aufstellung von Geldspielautomaten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMA Betreiber GmbH ist anhängig. Der Schuldner hat seinen Sitz in Karlsdorf-Neuthard und wird durch Geschäftsführer Marvin Seyfert vertreten. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt hat. Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse von 170.652,56 EUR zugrunde. Es wurden Zuschläge sowie die Auslagenpauschale und die gesetzliche Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen zur Festsetzung beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe Insolvenzgericht eingesehen werden. Um vorherige telefonische Terminabsprache wird ggf. gebeten. Das Gericht bittet um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMA Betreiber GmbH mit Sitz in Karlsdorf-Neuthard hat der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Dem Antrag lag eine Berechnungsmasse in Höhe von 170.652,56 EUR zugrunde, wobei Zuschläge sowie die…
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMA Betreiber GmbH mit Sitz in Karlsdorf-Neuthard hat der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Dem Antrag lag eine Berechnungsmasse in Höhe von 170.652,56 EUR zugrunde, wobei Zuschläge sowie die Auslagenpauschale und die gesetzliche Umsatzsteuer zur Festsetzung beantragt wurden. Der Antrag konnte auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe eingesehen werden. Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 06.10.2026 die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung des Erlöses aus der Betriebsfortführung und der geltend gemachten Zuschläge, die als angemessen erachtet wurden. Die konkreten Beträge für Vergütung, Auslagen und den Endbetrag sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung die Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem zuerst eintretenden Ereignis. Die Einlegung ist schriftlich oder zu Protokoll möglich, wobei eine anwaltliche Mitwirkung nicht vorgeschrieben ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 1042/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SEMA Betreiber GmbH
Neuwiesenstraße 12
76689 Karlsdorf-Neuthard
vertreten durch den Geschäftsführer Marvin Seyfert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 747569
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner…
30 IN 1042/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SEMA Betreiber GmbH
Neuwiesenstraße 12
76689 Karlsdorf-Neuthard
vertreten durch den Geschäftsführer Marvin Seyfert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 747569
- Schuldnerin -
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 170.652,56 EUR zugrunde. Zuschläge wurden beantragt.
Es wird ferner die Auslagenpauschale sowie die gesetzliche Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen zur Festsetzung beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe Insolvenzgericht eingesehen werden.
Um vorherige telefonische Terminabsprache wird ggf. gebeten.
Es wird um schriftliche Mitteilung binnen 3 Wochen gebeten, falls eine Stellungnahme zum Vergütungsantrag beabsichtigt ist.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 1042/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SEMA Betreiber GmbH
Neuwiesenstraße 12
76689 Karlsdorf-Neuthard
vertreten durch den Geschäftsführer Marvin Seyfert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 747569
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufig…
30 IN 1042/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SEMA Betreiber GmbH
Neuwiesenstraße 12
76689 Karlsdorf-Neuthard
vertreten durch den Geschäftsführer Marvin Seyfert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 747569
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bidjan Payandeh, O3, 11+12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.10.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 170.652,56 EUR auszugehen. Die Berechnungsgrundlage wurde unter Berücksichtigung des Erlöses aus der Betriebsfortführung richtig berechnet.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Übersteigt der im vorläufigen Insolvenzverfahren angefallene Aufwand den eines sog. Normalverfahrens, dann können gem. §§ 10, 3 InsVV auf den Regelsatz Zuschläge berechnet werden. Die in § 3 InsVV normierten Grundsätze sind anzuwenden, soweit sich die entsprechenden Abweichungen gegenüber dem Normalfall bereits im Stadium des Eröffnungsverfahrens konkret auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgewirkt haben. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Verwalters hinzu zu rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003; ZInsO 2004, 265 ff.) und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, IX ZB 589/02; ZInsO 2004 909 ff., sowie Beschl. v. 4. November 2004, IX ZB 52/04, NZI 2005, 106). Die geltend gemachten Zuschläge erfüllen diese Kriterien und sind auch der Höhe nach angemessen. Auf die ausführliche Begründung im Antrag wird insoweit verwiesen. Die Erhöhung der Berechnungsgrundlage unter Berücksichtigung des Erlöses aus der Betriebsfortführung wurde bei der erforderlichen Vergleichsberechnung berücksichtigt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 06.10.2026
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