Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SEMETEC Kunststofftechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig HRB 100429
EUID
DEP1103.HRB100429
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfsburg
Aktenzeichen
25 IN 7/01
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Peter Knöpfel
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2001
Beschluss Vergütung
02.07.2024
Antrag Vergütung
15.04.2026
Beschluss Auslagen
28.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH ist eröffnet. Der bisherige Insolvenzverwalter, Dipl.-Oec. Michael Nodurft, ist am 10.10.25 verstorben. Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dass das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt wird. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Der vollständige Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wolfsburg zur Einsichtnahme aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Wolfsburg hat ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Peter Knöpfel wurde durch Beschluss vom 28.08.2026 festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Wolfsburg hat ein schriftliches Verfahren angeordnet. Der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Peter Knöpfel wurde durch Beschluss vom 28.08.2026 festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Zudem wurden in Ergänzung zu einem früheren Beschluss vom 02.07.2024 die weiteren Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalters Hans-Jürgen Beil festgesetzt. Die Berechnung der Auslagen erfolgte unter Anwendung der alten Fassung des § 8 Abs. 3 InsVV, da das Verfahren vor dem 01.12.2001 eröffnet wurde (Eröffnung: 01.06.2001). Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 7/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH, Brandgehaege 20, 38444 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 100429), vertr. d.: Dipl.-Oec. Michael Nodurft, verstorben am 10.10.25, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
D…
25 IN 7/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH, Brandgehaege 20, 38444 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 100429), vertr. d.: Dipl.-Oec. Michael Nodurft, verstorben am 10.10.25, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wolfsburg, 22.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 7/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH, Brandgehaege 20, 38444 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 100429), vertr. d.: Dipl.-Oec. Michael Nodurft, verstorben am 10.10.25, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Peter Knöpfel festgesetzt …
25 IN 7/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH, Brandgehaege 20, 38444 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 100429), vertr. d.: Dipl.-Oec. Michael Nodurft, verstorben am 10.10.25, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Peter Knöpfel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wolfsburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.04.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 oder dem Landgericht Braunschweig, Münzstraße 17, 38100 Braunschweig; Postfach 3049, 38020 Braunschweig; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:govello-1257175438670-000185579 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 28.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 7/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH, Brandgehaege 20, 38444 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 100429), vertr. d.: Dipl.-Oec. Michael Nodurft, verstorben am 10.10.25, (Geschäftsführer), werden in Ergänzung zu dem Vergütungsbeschluss vom 02.07.2024 die weiteren Auslage…
25 IN 7/01: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SEMETEC Kunststofftechnik GmbH, Brandgehaege 20, 38444 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 100429), vertr. d.: Dipl.-Oec. Michael Nodurft, verstorben am 10.10.25, (Geschäftsführer), werden in Ergänzung zu dem Vergütungsbeschluss vom 02.07.2024 die weiteren Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalters Hans-Jürgen Beil auf
EUR
Netto gem. § 8 Abs. 3 InsVV a.F. vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
EUR
Umsatzsteuer darauf i.H.v. 19 %
EUR
Gesamtbetrag
festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter ist die Entnahme aus der vorhandenen Insolvenzmasse gestattet.
G r ü n d e:
Mit Schreiben vom 30.07.2025 beantragte der neue Insolvenzverwalter, Herr Peter Knöpfel, einen ergänzenden Vergütungsbeschluss hinsichtlich der weiteren Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalter, Herr Hans-Jürgen Beil, i.H.v. EUR brutto zu erlassen.
Zur Begründung teilt er mit, dass der Vergütungsbeschluss vom 02.07.2024 die Auslagen des vormaligen Insolvenzverwalters nicht vollständig erfasst hatte. Es habe zur Berechnung der Auslagen nämlich fälschlicherweise den § 8 Abs. 3 InsVV in seiner neuen Fassung angewandt. Es sei jedoch die alte Fassung vom 01.01.2000 anzuwenden, welche noch keine Kappungsgrenze i.H.v. 30 % der Regelvergütung enthielt.
Den Ausführungen des Insolvenzverwalters ist uneingeschränkt zuzustimmen.
Gem. Art. 103a EGInsO sind auf Verfahren, welche vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden, die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Aufgrund des erheblichen Alters dieses Verfahrens (Eröffnung: 01.06.2001) wäre hier tatsächlich der § 8 Abs. 3 InsVV in seiner ersten Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 anzuwenden gewesen.
Da die Kappungsgrenze i.H.v. 30 % der Regelvergütung erst mit der Änderung vom 07.10.2004 in die InsVV einzog, kann der Insolvenzverwalter für die gesamte Dauer der Vergütung eine monatliche Auslagenpauschale i.H.v. 250,00 EUR geltend machen.
Damit ergibt sich für die Auslagen ein Gesamtanspruch i.H.v. EUR.
Abzüglich der aufgrund des Beschlusses vom 02.07.2024 bereits zugebilligten Auslagenpauschale i.H.v. EUR waren demnach noch weitere EUR netto an Auslagen zugunsten des Insolvenzverwalters festzusetzen.
Gem. § 7 InsVV war darauf auch die anfallende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 oder dem Landgericht Braunschweig, Münzstraße 17, 38100 Braunschweig; Postfach 3049, 38020 Braunschweig; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:govello-1257175438670-000185579 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 28.08.2026
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