Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 12375
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Insolvenzprofil
Senne-Logistikdienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nordstr. 54, 33161 Hövelhof
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRB 12375
EUID
DER2809.HRB12375
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 918/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ines Cammann
Adresse
Paderborner Str. 11, 33415 Verl
Termine & Fristen
Aufhebung
21.04.2026 , 10:38 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Spedition sowie die Erbringung diverser Dienstleistungen für den Speditions- und Logistikbereich (Fahrerschulungen und Fahrergestellung).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senne-Logistikdienstleistungen GmbH ist eröffnet. Der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Norbert Küpper ist verstorben; an seiner Stelle ist Rechtsanwältin Ines Cammann bestellt worden. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO betragen 1.263.201,41 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 235.858,79 EUR zur Verfügung. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sind festgesetzt worden. Das Verfahren ist am 21.04.2026 um 10:38 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nordstr.…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nordstr. 54, 33161 Hövelhof
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ines Cammann, Paderborner Str. 11, 33415 Verl
wird heute, am 21.04.2026, um 10:38 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
43 IN 918/18
Amtsgericht Bielefeld, 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nords…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nordstr. 54, 33161 Hövelhof
ist der bisherige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Norbert Küpper, Paderborner Str. 11, 33415 Verl verstorben. An seiner Stelle ist Rechtsanwältin Ines Cammann, Paderborner Str. 11, 33415 Verl bestellt worden.
43 IN 918/18
Amtsgericht Bielefeld, 16.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nords…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nordstr. 54, 33161 Hövelhof
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.263.201,41 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 235.858,79 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.104 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
43 IN 918/18
Amtsgericht Bielefeld, 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nords…
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 918/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 12375 eingetragenen Senne-Logistikdienstleistungen GmbH, Stahlstr. 8, 33378 Rheda-Wiedenbrück, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Labrenz, Nordstr. 54, 33161 Hövelhof
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ines Cammann, Paderborner Str. 11, 33415 Verl
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... EUR ... EUR
Endbetrag ... EUR
Auf die Vergütung ist der bereits bewilligte Vorschuss in Höhe von ... € anzurechnen.
Der noch offene Betrag in Höhe von ... € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 31.01.2019 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse ohne Einbeziehung des Wertes der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen ... EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Es ist eine Feststellungskostenpauschale in Höhe von ... EUR in die Masse geflossen, so dass sich die Gesamtregelvergütung auf ... EUR zuzüglich der hälftigen Feststellungspauschale, mithin auf ... EUR beläuft.
Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 38 Gläubigern auf 1.800,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Die Insolvenzverwalterin beantragte die Festsetzung des 2,40-fachen Regelsatzes.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn die Geschäftstätigkeit des Insolvenzverwalters von der Regeltätigkeit in einem sogenannten Normalfall abweicht.
Ein solcher Fall liegt hier ohne Zweifel vor, jedoch kann den beantragten Zuschlägen nicht in vollem Umfang gefolgt werden:
a) beantragter Zuschlag in Höhe von 0,70 Regelpunkten für eine besondere Verfahrensart, hier: Speditions- und Logistikverfahren
Die Insolvenzverwalterin beantragt die Gewährung des Zuschlags für die besondere Verfahrensart der Speditionsinsolvenz und den unter anderem damit in diesem Verfahren verbundenen besonderen Belastungen im Hinblick auf den bestehenden Factoring- Rahmenvertrag, die Räumung einer Halle von gefährlichen Stoffen (Düngemitteln) sowie den damit zu klärenden Brandschutzfragen.
Es ist zu bejahen, dass die Insolvenzverwalterin in diesem Verfahren mehr belastet wurde, als üblicherweise.
Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde jedoch bereits ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Regelpunkten für die oben genannten besonderen Belastungen gewährt.
Auch wurde für die besonderen zu klärenden Rechtsfragen zur Nutzung der Halle für die Lagerung von Düngemitteln und die damit verbunden Fragen zum Brandschutz ein Zuschlag in Höhe von 0,25 Regelpunkten berücksichtigt, so dass im Rahmen der Gesamtschau nunmehr lediglich ein Zuschlag von 0,6 Regelpunkten als angemessen angesehen wird.
b) Arbeitsverhältnisse, arbeitsrechtliche Sonderaufgaben, Insolvenzgeldvorfinanzierung
- Insolvenzgeldbescheinigung für 60 polnische Mitarbeiter (beantragter Zuschlag in Höhe von 0,6 Regelpunkten)
- Insolvenzgeldvorfinanzierung- und Abwicklung (beantragter Zuschlag in Höhe von 0,1 Regelpunkten)
Ein besonderer Mehraufwand, bedingt durch sprachliche Barrieren und der Unkenntnis des deutschen Rechtssystems der Insolvenzgeldabwicklung bei den Mitarbeitern ist anzuerkennen, allerdings wird insoweit die Bemessung mit einem einem pauschalen Zuschlag von 0,01 Regelpunkten je Arbeitnehmer als zu hoch angesehen.
Unter Berücksichtigung der bereits im Eröffnungsverfahren gewährten Zuschläge für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Klärung von arbeitsvertraglichen, sozialrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Fragen die polnischen Arbeitnehmer betreffend, ist hier für den Gesamtbereich der Personalverwaltung nur ein Zuschlag von weiteren 0,6 Regelpunkten angemessen.
Insgesamt ist daher im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 220 % und damit auf den Betrag von ... € angemessen.
Wegen der näheren Einzelheiteen wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.12.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.104 eingesehen werden.
43 IN 918/18
Amtsgericht Bielefeld, 04.09.2025
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