Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
sense4energysystems-finance GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Königstr. 18, 01097 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 38548
EUID
DEU1104.HRB38548
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
536 IN 702/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof.Dr. Volker Römermann
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.05.2026
Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter
25.05.2026
Abweisung mangels Masse
25.06.2026
Aufhebung
03.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Finanzierung eigener Solaranlagen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der sense4energysystems-finance GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 25.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der sense4energysystems-finance GmbH ist mit Beschluss vom 25.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Zuvor war Rechtsanwalt Prof.Dr. Volker Römermann mit Beschluss vom 25.05.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und hatte Sicherungsmaßnahmen mit Beschluss vom 20.05.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der sense4energysystems-finance GmbH ist mit Beschluss vom 25.06.2026 mangels Masse abgewiesen worden. Zuvor war Rechtsanwalt Prof.Dr. Volker Römermann mit Beschluss vom 25.05.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt und hatte Sicherungsmaßnahmen mit Beschluss vom 20.05.2026 angeordnet. Mit dem Beschluss vom 03.08.2026 ist die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters und die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind der Schuldnerin auferlegt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 702/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der sense4energysystems-finance GmbH, Königstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38548
vertreten durch die Geschäftsführerin Carola Schmidt
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolv…
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 702/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der sense4energysystems-finance GmbH, Königstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38548
vertreten durch die Geschäftsführerin Carola Schmidt
- wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 25.06.2026 mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 702/25
der sense4energysystems-finance GmbH, Königstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38548
vertreten durch die Geschäftsführerin Carola Schmidt
ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 702/25
der sense4energysystems-finance GmbH, Königstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38548
vertreten durch die Geschäftsführerin Carola Schmidt
ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
1. Jahr xxx EUR
2.Jahr xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
2. Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung werden der Schuldnerin auferlegt.
Gründe
Rechtsanwalt Prof.Dr. Volker Römermann als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 25.05.2025 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 25.06.2026 mangels Masse gem § 26 InsO abgeleht worden ist, war die Bestellung aufgehoben.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 16.07.2026 zugrunde.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt nach § 26a InsO, da das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wurde.
Nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 65 InsO hat der vorläufige Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung
Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) in der ab 01.9.2021 geltenden Fassung maßgebend.
Gemäß § 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO beträgt die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25 % der Regelvergütung.
Vorliegend wurde die Mindestvergütung von xxx Euro gem. §§ 11, 10, 2 Abs.2 InsVV geltend gemacht.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag in Höhe von 15 Prozent der Nettovergütung für das erste Jahr, mithin xxx Euro und 10% für das zweite Jahr, mithin xxx EUR nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (xxx Euro) zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Vergütung gegen die Schuldnerin festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 702/25
der sense4energysystems-finance GmbH, Königstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38548
vertreten durch die Geschäftsführerin Carola Schmidt
- wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Beschluss vom 03.08.2026 aufgehoben.
- wurden die mi…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 702/25
der sense4energysystems-finance GmbH, Königstraße 18, 01097 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38548
vertreten durch die Geschäftsführerin Carola Schmidt
- wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Beschluss vom 03.08.2026 aufgehoben.
- wurden die mit Beschluss vom 20.05.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Beschluss vom 03.08.2026 aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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