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Insolvenzprofil
Senvion GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 137187
EUID
DEK1101.HRB137187
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 113/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antragstellung
09.04.2019
Eröffnung vorläufiger Sachwalter
01.07.2019
Vergütungsfestsetzung Gläubigerausschuss
30.08.2024
Aufhebung Eigenverwaltung / Bestellung Verwalter
01.10.2024
Vergütungsfestsetzung Gläubigerausschuss
29.05.2025
Vergütungsfestsetzung Gläubigerausschuss
27.06.2025
Vergütungsfestsetzung Gläubigerausschuss
10.07.2025
Vergütungsfestsetzung Gläubigerausschuss
10.10.2025
Vergütungsfestsetzung Sachwalter
18.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senvion GmbH ist durch eine Phase der Eigenverwaltung gekennzeichnet, welche am 01.10.2024 aufgehoben ist. Mit diesem Beschluss ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren umfasst eine komplexe internationale Struktur mit über 60 Gesellschaften und einem erheblichen wirtschaftlichen Umfang. Im Rahmen der Eigenverwaltung wurden Sanierungsbemühungen durchgeführt, unter anderem die Veräußerung des Servicegeschäfts für 215 Mio. € sowie die Tochtergesellschaft in Indien. Zudem wurden zwei verfahrensbegleitende Insolvenzpläne (Insolvenzplan I und II) bearbeitet, wobei durch den Insolvenzplan II 106 Mio. € realisiert werden konnten. Die Gläubigerforderungen sind mit einem Umfang von ca. 5,89 Mrd. € (geprüft) bzw. weiteren ca. 2,44 Mrd. € (ungeprüft) sehr hoch. Im Rahmen der Abwicklung wurden zudem Masseverbindlichkeiten in Höhe von 100 Mio. € sowie Anfechtungsansprüche im Umfang von 35,8 Mio. € bearbeitet. Die Vergütungen für den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses (u. a. Dr. Marcus Backes, Dr. Jan Achnisck, Bernhard Band und Euler Hermes Deutschland) sowie die Auslagen sind Gegenstand mehrerer gerichtlicher Festsetzungsbeschlüsse.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senvion GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Sachwalter Dr. Christoph Morgen übte sein Amt seit dem 09.04.2019 aus und wurde nach Aufhebung der Eigenverwaltung durch Beschluss vom 01.10.2024 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht hat die Vergütung des Sachwalters sowie di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Senvion GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Sachwalter Dr. Christoph Morgen übte sein Amt seit dem 09.04.2019 aus und wurde nach Aufhebung der Eigenverwaltung durch Beschluss vom 01.10.2024 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht hat die Vergütung des Sachwalters sowie die Vergütungen mehrerer Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Eigenverwaltung ist aufgehoben worden. Im Verfahren wurden unter anderem ein Massekredit in Höhe von 100 Mio. € bewilligt, Sanierungsbemühungen begleitet und zwei verfahrensbegleitende Insolvenzpläne erstellt. Der Sachwalter hat seine Vergütung auf Basis eines 6,6-fachen Regelsatzes festgesetzt bekommen. Die Gläubiger haben Forderungen angemeldet, wobei eine hohe Anzahl an geprüften Forderungsanmeldungen vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn Neil Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters und d. Sachwalt. (RA Dr. Morgen) insgesamt wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
EUR
Auf die festgesetzte Vergütung ist der durch Beschluss vom 03.06.2020 festgesetzte Vorschuss in Höhe von € (brutto) anzurechnen. Der Restbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
D. Sachwalt. übt sein Amt seit dem 01.07.19 aus, nachdem er bereits seit dem 09.04.19 als vorläufiger Sachwalter tätig war. Durch gerichtlichen Beschluss vom 01.10.24 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der bisherige Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach § 12 InsVV hat der Sachwalter Anspruch auf Vergütung für s. Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Soweit der Sachwalter auch als vorläufiger Sachwalter (vor Geltung des § 12a InsVV ab 01.01.21) tätig war, erhält er einen Zuschlag, sodass die Vergütung des vorläufigen Sachwalters und die des Sachwalters einheitlich festgesetzt wird; s. BGH Beschluss vom 21.07.16, Az: IX ZB 70/14.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Sachwalters beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV). Der Zuschlag für den Sachwalter, der auch als vorläufiger Sachwalter tätig war, beträgt 25%, sodass die Regelvergütung 85% der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV beträgt; s. BGH a.a.O.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Der Wert der verwalteten Masse zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigenverwaltung beträgt schätzungsweise EUR. Das vom Sachwalter auf Anforderung des Gerichts eingereichte Gutachten des vom Gläubigerausschuss bestellten externen Kassenprüfers vom 08.12.25 (Blatt 3394 ff. d. A.) gibt die Berechnungsgrundlage zwar etwas geringer mit € an, verweist aber darauf, dass sich aus der fortlaufenden Abwicklung "punktuelle Anpassungen" ergaben und insbesondere der für die weiteren Einnahmen aus Geschäftsführerhaftung angenommene Betrag "im Sinne einer vorsichtigen Bewertung kalkuliert wurde". Im Ergebnis kann daher an der vom Sachwalter ermittelten Berechnungsgrundlage festgehalten werden.
Der Regelsatz der Vergütung des/der Sachwalters/in beträgt demnach EUR (= 60% des Regelsatzes der Vergütung eines Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsO).
Dieses durch den (vorläufigen) Sachwalter über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beratend begleitete und überwachte Eigenverwaltungsverfahren war sowohl in tatsächlicher Hinsicht (Größe, Umfang und Aufgaben) als auch in seiner rechtlichen Komplexität überaus anspruchsvoll. Bei der Schuldnerin handelt es sich um einen weltweit tätigen Hersteller von Windkraftanlagen mit 4.000 Mitarbeitern, welche in mehr als 60 Gesellschaften (verteilt über rund 20 Länder) mit dem Anlagenbau bzw. dem Projekt- und Servicegeschäft betraut waren (s. Darstellung der Eigenverwaltung im Bericht vom 02.09.19 zum Berichtstermin Blatt 1040 d. A.). Bei Insolvenzantragstellung war die Schuldnerin noch in rund 90 Projekten engagiert. Letztlich ist es der Schuldnerin unter Begleitung und Überwachung des Sachwalters gelungen, das Servicegeschäft mit rund 1.500 Service- und Wartungsverträgen zu veräußern (übertragende Sanierung, verfahrensbegleitender Insolvenzplan I). Für die weiteren Geschäftsbereiche der Schuldnerin (Anlagenbau und Projektgeschäft) konnte kein Erwerber gefunden werden. Diese waren mit den weltweit verbliebenen rund 2.500 Mitarbeitern abzuwickeln.
Für seine Tätigkeit als Sachwalter im Zeitraum 01.07.19 bis 01.10.24 macht der Antragsteller (bezogen auf die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 3.079.593,62 €) folgende Zuschläge geltend:
Betriebsfortführung (100%),
Auslandsbezug (5%),
Massekredit und Anfechtungsvergleiche (50%),
Arbeitsrechtliche Fragen (25%),
Sanierungsbemühungen - Verkaufsverhandlungen (20%), Insolvenzplan I (45%),
Sicherungsrechte und Insolvenzplan II (50%),
Komplexe Verwertungshandlungen (10%),
Erschwernisse im Zusammenhang mit originären Sachwaltertätigkeiten
8.1 Gläubiger und Tabellenführung (90%),
8.2 Anfechtung (80%),
8.3 Haftungsansprüche nach den §§ 92, 93 InsO (10%),
9. Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss (5%).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung nimmt der Sachwalter wegen seiner Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter, den gewonnenen Erkenntnissen aus dem Parallelverfahren der Senvion Deutschland GmbH (für die Bearbeitung des Insolvenzplans I), möglichen Überschneidungen von Zuschlägen und der vorzeitigen Beendigung des Eigenverwaltungsverfahrens Abschläge von insgesamt einem Regelsatz nach § 2 Abs. 1 InsVV vor, sodass letztlich die 4,5-fache Regelvergütung für die Tätigkeit als Sachwalter im eröffneten Insolvenzverfahren beansprucht wird (60% Regelvergütung des Sachwalters + 390% Zuschläge).
Zu den vom Sachwalter beantragten Zuschlägen ist Folgendes festzustellen:
Betriebsfortführung
Der Sachwalter hat ausgeführt, dass im Rahmen der Betriebsfortführung durch die Schuldnerin von ihm das Bestellwesen und der Zahlungsverkehr mit 160 bis 190 täglichen Zahlungsanweisungen (regelmäßig im Millionenbereich) sowie die Liquiditätsplanung für die ausländischen Tochtergesellschaften zu prüfen und freizugeben waren. Weiterhin war der Sachwalter nach Insolvenzeröffnung erheblich mit der Umsetzung der Ermächtigungsbeschlüsse dieses Gerichts vom 17.06.19 und 25.06.19 zur Begründung von vorrangigen Masseverbindlichkeiten befasst; s. Blatt 2690 ff. d. A. Darüber hinaus war er in die Prüfung der ca. 1.500 Service-Verträge der Schuldnerin mit ihren Kunden hinsichtlich deren Erfüllung oder der Erklärung des Nichteintritts involviert, da die eigenverwaltende Schuldnerin von ihrem Wahlrecht nach § 103 InsO im Einvernehmen mit dem Sachwalter Gebrauch machen soll; s. § 279 S. 2 InsO. Da sich für das Projektgeschäft der Schuldnerin kein Erwerber fand, war dieses abzuwickeln, wobei der Auftragsbestand der Schuldnerin zu Beginn des Antragsverfahrens noch 90 aktive Projekte umfasste und der Sachwalter auch hier mit seiner Arbeitskraft in einem das Normalmaß ganz erheblich übersteigenden Rahmen eingebunden war (s. Blatt 2693 ff. d. A.). Zudem hat die Schuldnerin die Abwicklung ihrer 42 in- und ausländischen Tochtergesellschaften vorangetrieben, in welche das Team des Sachwalters eng involviert war (s. Blatt 2703 ff. d. A.). Schließlich war der Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungsfunktion während der Betriebsfortführung mit der Aufrechterhaltung der Tax-Compliance durch die Schuldnerin in über 20 Ländern erheblich befasst.
Somit war die Begleitung der Unternehmensfortführung durch den Sachwalter ähnlich aufwendig wie die Unternehmensfortführung selbst; s. BGH Beschluss vom 21.07.16, Az: IX ZB 70/14 Rn 66, 67. Aufgrund der vorstehend zusammenfassend dargestellten sehr umfangreichen und komplexen (ohne einen Überschuss für die Insolvenzmasse gebliebenen) Betriebsfortführung durch die Schuldnerin und die daraus resultierende hohe Beanspruchung der Arbeitskraft des Sachwalters, hält das Gericht den beantragten Zuschlag für begründet und auch der Höhe nach für angemessen.
Auslandsbezug
Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein international agierendes Unternehmen, das mit seinen Tochtergesellschaften in ca. 20 Ländern aktiv war. Dies erforderte u.a. die Auseinandersetzung der Eigenverwaltung mit zahlreichen (auch außereuropäischen) Jurisdiktionen u.a. hinsichtlich der Anerkennung des deutschen Insolvenzrechts und der Behandlung von nach ausländischem Recht begründeten Forderungen. Die zahlreichen komplexen Angelegenheiten mit Auslandsbezug haben auch den Sachwalter für die Erteilung von Zustimmungen und Freigaben überdurchschnittlich in Anspruch genommen, sodass ein Zuschlag in Höhe von 5% der Regelvergütung (unter Berücksichtigung von möglichen Überschneidungen mit dem gewährten Zuschlag für die Betriebsfortführung) nicht zu beanstanden ist.
Massekredit und Anfechtungsvergleiche
Zur Finanzierung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren durch die Schuldnerin hatte diese mit Ermächtigung durch das Insolvenzgericht (Beschluss vom 16.04.19) ein Darlehn in Höhe von 100 Mio. € als nachrangige Masseverbindlichkeit begründet. Der Sachwalter hat in seinem Vergütungsantrag (Blatt 2711 ff.) dargelegt, dass er auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in erheblichem Umfang wegen der Abwicklung des Massedarlehns Zustimmungen erteilt und die Eigenverwaltung beratend begleitet hat (u.a. wegen der Freigabe von Sicherheiten durch die Gläubiger des Massekredits aus dem Verkauf des Servicegeschäfts der Schuldnerin und wegen des Umgangs mit der im Massekredit vereinbarten Erfolgsbeteiligung). Weiterhin ergab sich nach Insolvenzeröffnung zusätzlicher Liquiditätsbedarf bei der Schuldnerin, der von der Eigenverwaltung unter Prüfung und beratender Begleitung des Sachwalters durch den Abschluss eines Anfechtungsvergleichs mit Kreditgebern im Umfang von ca. 35 Mio € gedeckt werden konnte. Weitere nötige Liquidität für die Schuldnerin konnte unter Prüfung und beratender Begleitung des Sachwalters durch den Abschluss eines Anfechtungsvergleichs über die Freigabe von Erlösen aus der Verwertung von Anlagevermögen im Umfang von 8 Mio. € generiert werden.
Die vorstehend geschilderten Tatbestände haben beim Sachwalter ohne Zweifel einen über das Übliche eines Normalverfahrens hinausgehenden Tätigkeitsaufwand verursacht, der unter Zeitdruck zu bewältigen war. Darüber hinaus hat die Bemessung des Zuschlags auch den haftungsrechtlichen Aspekt zu berücksichtigen, sodass der begehrte Zuschlag nach Ansicht des Gerichts sachgerecht ist.
Arbeitsrechtliche Fragen
Auch für die erhebliche Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen steht dem Sachwalter ein Zuschlag zu. Dies betrifft hier zunächst die beratende Begleitung der Schuldnerin bei der Umsetzung des Sanierungskonzepts zum Erhalt des Servicegeschäfts, welche mit der Übernahme von ungefähr 2.000 Mitarbeitern verbunden war. Darüber hinaus war von der Eigenverwaltung die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern zu organisieren, welche für die Fertigstellung von laufenden Projekten benötigt wurden. Für ungefähr 1.300 Beschäftigte, welche nicht übernommenen wurden oder in eine Transfergesellschaft wechselten, waren Arbeitsverhältnisse zu beenden. Schließlich haben die Vertreter der Schuldnerin für den Fall drohender Masseunzulänglichkeit ein Alternativkonzept für den Umgang mit den Arbeitsverhältnissen erarbeitet. In alle vorgenannten Vorgänge war der Sachwalter beratend mit erheblichem Arbeitsaufwand eingebunden, wie er in seinem Vergütungsantrag (s. Blatt. 2715 ff. d. A.) ausführlich dargelegt hat. Der geltend gemachte Zuschlag ist daher auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Sanierungsbemühungen - Verkaufsverhandlungen und Insolvenzplan I
Im Rahmen ihrer Sanierungsbemühungen hat die Schuldnerin versucht, den Geschäftsbetrieb insgesamt oder zumindest teilweise zu erhalten. Die intensiven Verkaufsverhandlungen (auch für die Tochterunternehmen der Schuldnerin) mit unterschiedlichen Interessenten zogen sich über mehrere Monate hin. Im Ergebnis konnten das Servicegeschäft (für 215 Mio. €) und die Tochtergesellschaft in Indien veräußert werden. Die umfangreichen Sanierungsbemühungen der Schuldnerin haben den Sachwalter bei der ihm obliegenden zukunftsorientierten Beratung und Überwachung der Schuldnerin (s. Beschluss des BGH vom 21.07.16, Az: IX ZB 70/14 Rn 73, 74) ohne Zweifel zeitlich und mit seiner fachlichen Kompetenz erheblich in Anspruch genommen. Der hierfür beantragte Zuschlag ist dem Grunde und der Höhe nach angemessen.
Die Schuldnerin hat zur Umsetzung der übertragenden Sanierung durch Ausgliederung des Servicegeschäfts auf die Senvion Deutschland GmbH in diesem Verfahren einen umfangreichen, rechtlich komplexen verfahrensbegleitenden Insolvenzplan I vorgelegt, der mit dem verfahrensbeendenden Insolvenzplan für die Senvion Deutschland GmbH abzustimmen war. Hierbei hat der Sachwalter die Schuldnerin umfassend beraten und unterstützt sowie den Insolvenzplan geprüft. Weiterhin musste er unter hohem Zeitdruck eine Zuordnung von 3.500 Gläubigern zu den insgesamt 11 Abstimmungsgruppen des Plans vornehmen und sich hierfür mit der Eigenverwaltung abstimmen. In Erwartung eines möglichen Rechtsmittels gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans I hat die Schuldnerin in Abstimmung mit dem Sachwalter beim Landgericht Hamburg eine Schutzschrift eingereicht. Im Abstimmungs- und Erörterungstermin vom 11.09.19 ist von einer Gläubigerin Wiederspruch gegen den Insolvenzplan und im weiteren Verfahren sodann von zwölf Gläubigern sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans I eingelegt worden. Der Sachwalter war daher auch mit dem Beschwerdeverfahren erheblich befasst, sodass der begehrte Zuschlag dem Grunde und der Höhe nach zu gewähren ist.
Sicherungsrechte und Insolvenzplan II
Die Schuldnerin finanzierte sich bei Banken und Anleihegläubigern über eine komplexe Finanzstruktur (s. Darstellung der Antragstellerin im Insolvenzantrag Blatt 14 ff. d.A.). Eine Hauptfinanzierungsquelle waren demnach Avale bei Banken zur Besicherung von Anzahlungen, der Vertragserfüllung und Gewährleistungsansprüchen in einem Gesamtumfang von 825 Mio. €. Den Banken und Anleihegläubigern wurden über eine Sicherheitentreuhänderin umfangreiche Sicherheiten von der Schuldnerin gestellt. Zwischen dem Sachwalter und den Banken, ist streitig geworden, inwieweit die Banken ihre Ansprüche aus gezogenen Avalen zur Insolvenztabelle anmelden können, wenn auch die Projektpartner als Avalgläubiger Schadenersatzforderungen zur Insolvenztavbelle angemeldet haben. Eine Einigung über diese Rechtsfrage wurde im Insolvenzplan II erzielt (s. Sonderband Insolvenzplan II Blatt 40 ff. d.A.). Bei Insolvenzplan II handelt es sich um eine Vereinbarung zur Sicherheitenverwertung im Umfang von mehr als achzig Seiten (ohne Anlagen), deren Erarbeitung der Sachwalter beratend begleitet hat. In Vorbereitung der Einigung mit den Sicherungsnehmern hatte der Sachwalter weiterhin kraft Amtes die rechtlich komplexe Anfechtbarkeit der Sicherheiten zu prüfen. Mit Zustimmung des Sachwalters nach § 275 InsO konnten für die Insolvenzmasse durch den Insolvenzplan II 106 Mio. € wesentlich durch die Geltendmachung von Anfechtungsrechten durch den Antragsteller realisiert werden (s. Stellungnahme des Sachwalters vom 12.08.22, Sonderband zum Insolvenzplan II Blatt 702 ff.).
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass beim Sachwalter für die begleitende Erarbeitung des Insolvenzplans II über einen Zeitraum von mehreren Monaten, die Geltendmachung von Anfechtungsrechten und die Entscheidung über die Zustimmung nach § 275 InsO ein das Normalmaß weit übersteigender Tätigkeitsaufwand entstanden ist, der die Geltendmachung eines Zuschlags in der beantragten Höhe rechtfertigt.
Komplexe Verwertungshandlungen
Der Sachwalter hatte zunächst die von der Schuldnerin zum Berichtstermin eingereichten umfangreichen Verzeichnisse nach den §§.151 bis 153 InsO (s. Blatt 1110 ff. d.A.) zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen. Weiterhin musste die Schuldnerin das Debitorenmanagement mit einem Umfang im dreistelligen Millionenbereich technisch komplett neu erfassen und die Tabellenabteilung des Sachwalters fortdauernd einen Abgleich mit den Forderungsanmeldungen vornehmen, um über den weiteren rechtlichen Umgang (Verrechnung, Ausbuchung, außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung) mit der jeweils einzuziehenden Forderung entscheiden zu können. Auch die Führung von Aktivprozessen durch die Schuldnerin (mit teilweise hohen Streitwerten) hat der Sachwalter beratend begleiten. Darüber hinaus waren die Ermittlung und Verwertung des zahlreichen Anlagevermögens durch die Schuldnerin im In- und Ausland über mehrere Jahre hinweg sehr zeit- und arbeitsintensiv, was in der Folge auch für die vom Sachwalter insoweit durchgeführte Überwachung der vorgenannten Vorgänge angenommen werden kann. Schließlich hatte der Sachwalter die Verwertung der (mit Sicherungsrechten u.a. der Massekreditgläubiger) belasteten Immobilien der Schuldnerin zu begleiten und überwachen.
Den vom Verwalter begehrten Zuschlag für die Begleitung und Überwachung des Einzugs eines wertmäßig hohen Debitorenvolumens und der Verwertung des umfangreichen Anlagevermögens der Schuldnerin im In- und Ausland hält das Gericht im Ergebnis für angemessen.
Erschwernisse im Zusammenhand mit originären Sachwaltertätigkeiten
8.1 Gläubiger und Tabellenführung
Dieses Insolvenzverfahren war für den Sachwalter hinsichtlich der Tabellenführung und der Kommunikation mit den Gläubigern sehr umfangreich, rechtlich anspruchsvoll und überstieg das Maß eines Normalverfahrens ganz erheblich. In die gerichtliche Insolvenztabelle sind derzeit 3.506 geprüfte Forderungsanmeldungen mit einem Gesamtumfang in Höhe von ca. 5,89 Mrd. € eingetragen, wobei der Sachwalter im Vergütungsantrag mitteilt, dass ihm noch ungeprüfte Forderungsnachmeldungen im Umfang von ca. 2,44 Mrd. € vorliegen. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Zuschlags hat der Sachwalter im Vergütungsantrag u.a. auf folgende Umstände dieses Verfahrens verwiesen:
- Zustellung an mehr als 7.800 Gläubiger nach Insolvenzeröffnung,
- mehrwöchige rückständige Buchhaltung der Schuldnerin mit fehlerhaften Daten zur Anschrift und Forderungshöhe der Gläubiger,
- mehr als 300 Gläubiger mit einer Gesamtforderung in Höhe von mehr als 1 Mio €,
- Prüfung komplexer Schadenersatzforderungen (nebst beigefügten umfangreichen technischen Dokumentationen) wegen der Nichterfüllung von Kaufverträgen durch die Schuldnerin,
- Prüfung der Forderungen der zahlreichen Anleihegläubiger unter Berücksichtigung der Mithaft anderer Unternehmen der Senvion-Gruppe als Garantiegeber der Anleihegläubiger,
- Prüfung von angemeldeten Intercompany-Forderungen aus der Senvion-Gruppe im Umfang von 123,6 Mio €,
- Prüfung von Lieferantenforderungen (und etwaigen Sicherungsrechten) im Umfang von 104 Mio. € unter Berücksichtigung der im Rahmen der Betriebsfortführung geschlossenen Fortführungsvereinbarungen,
- Prüfung der Forderungsanmeldungen der Arbeitnehmer (mehr als 900), der Sozialversicherungsträger (für ca. 1.500 Beschäftigte) und der öffentlich-rechtlichen Gläubiger im Umfang von insgesamt 56,2 Mio. €.
Das Gericht hält den begehrten Zuschlag unter Berücksichtigung der hohen (auch internationalen) Gläubigeranzahl, der zahlreichen Forderungsanmeldungen im Millionenbereich und der aufwändigen Prüfung von Schadenersatzforderungen (nebst den eingereichten technischen Dokumentationen) für angemessen, da ersichtlich wird, dass das vorliegende Verfahren den Sachwalter und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in mehrfacher Hinsicht erheblich stärker in Anspruch genommen hat als ein übliches Konzerninsolvenzverfahren.
8.2 Anfechtung
Mit der Prüfung des Eintritts der Insolvenzreife der Schuldnerin hat der Sachwalter die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers (PwC) beauftragt, die damit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr befasst war. Von nach Insolvenzantragstel lung durch die Schuldnerin anfechtbar geleisteten Zahlungen im Umfang von 6,1 Mio. € hat der Sachwalter durch Anfechtung erfolgreich 5,8 Mio. € für die Insolvenzmasse vereinnahmen können. Hinsichtlich von Anfechtungsansprüchen gegenüber Lieferanten und Dienstleistern hat der Sachwalter mit seinem Team aufgrund der Auswertung der Geschäftsunterlagen mehr als zweihundert Gläubiger identifiziert. Die Geltendmachung der Ansprüche wurde zwei externen Rechtsanwaltskanzleien übertragen, mit denen sich der Sachwalter fortlaufend abgestimmt hat. Bis zur Aufhebung der Eigenverwaltung sind nach der dem Vergütungsantrag beigefügten Schlussrechnung Anfechtungsansprüche im Umfang von 35,8 Mio. € (Konto 4050 00) für die Insolvenzmasse vereinnahmt worden. Der Sachwalter begehrt für diesen Komplex einen Zuschlag von 80% der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsO (= 2.463.675 € netto). Aufgrund der Befassung mit quantitativ vielen und insbesondere bei Auslandsbezug schwierig zu beurteilenden Anfechtungsansprüchen, kann ein Zuschlag beansprucht werden; s. BeckOK Rn 38 zu § 3 InsVV. Eine Vergleichsrechnung zeigt, dass die Mehrvergütung beim Sachwalter (aufgrund der Degression der Vergütung nach § 2 InsVV) bei eingezogenen Anfechtungsansprüchen in Höhe von 35.812.406,90 € bei einem Betrag von 179.062,03 € (= 0,5% der Masse aus Anfechtungen) liegt. Allein durch die Mehrvergütung kann der dem Sachwalter entstandene erhöhte Tätigkeitsaufwand nicht abgedeckt werden. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Vergütungsmehrbetrages und der Beauftragung von zwei externen Rechtsanwaltskanzleien mit der Geltendmachung des wesentlichen Teils der Anfechtungsansprüche, hält das Gericht hier einen Zuschlag von 45% für ausreichend und angemessen.
8.3 Haftungsansprüche nach den §§ 92, 93 InsO
Der Sachwalter hat nach Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (durch das Gutachten der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) für seit Insolvenzreife bis zur Insolvenzantragstellung erfolgte Zahlungen im Umfang von 1,3 Mrd. € Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin außergerichtlich geltend gemacht und die Rechtsverfolgung den D & O Versicherern angezeigt sowie Ansprüche aus Beraterhaftung geprüft. Hierbei hat sich der Sachwalter von einer externen Rechtsanwaltsgesellschaft Handlungsempfehlungen für die Anspruchsverfolgung erstellen lassen. Darüber hinaus hat der Sachwalter umfangreiches Datenmaterial ausgewertet, um mögliche Haftungsansprüche gegen die Gesellschafterin der Schuldnerin zu ermitteln. Bei den vorgenannten Tätigkeiten handelt es sich um Regelaufgaben des Sachwalters für deren Erledigung er maßgeblich die Unterstützung externer Dienstleister in Anspruch genommen hat. Insoweit hält das Gericht einen Zuschlag in Höhe von 5% für den beim Sachwalter entstandenen erhöhten Tätigkeitsaufwand für ausreichend und angemessen.
9. Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss
Der Sachwalter hat angegeben, dass er an rund dreißig Sitzungen des Gläubigerausschusses teilgenommen, den Ausschussmitgliedern Bericht erstattet und mit ihnen umfangreich per E-Mail korrespondiert hat. Bei einem Verfahren dieser Größenordnung ist dem Sachwalter durch den auch im eröffneten Verfahren weiterhin tätigen Gläubigerausschuss ein erheblicher Mehraufwand entstanden, welcher durch den begehrten Zuschlag zu berücksichtigen ist.
Für seine Tätigkeit im Antragsverfahren vom 09.04.19 bis 30.06.19 als vorläufiger Sachwalter begehrt der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Vorschussantrag vom 06.05.20 einen Gesamtzuschlag in Höhe von 415% des Regelsatzes der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Die einzelnen Tätigkeiten (mit der in Klammern jeweils angegebenen beanspruchten Zuschlagshöhe des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV), untergliedern sich wie folgt:
Komplexe Konzernstruktur und Intercompany- Finanzausgleich (50%),
Betriebsfortführung (100%),
Arbeitnehmerangelegenheiten (15%),
Überwachung der Sanierungsbemühungen (50%),
Insolvenzplan (75%),
Zustimmung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (10%),
Massekredit (50%),
Prüfung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und damit zusammenhängender Ansprüche (15%),
Aus- und Absonderungsrechte (10%),
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss (10%),
Anfechtung (10%),
Prüfung der Treuhandkonten (5%),
Vergütung der Eigenverwaltung (5%),
Auslandsbezug (10%).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung wird für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter vom Antragsteller ein Gesamtzuschlag zur Vergütung des Sachwalters in Höhe von 300% des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV geltend gemacht.
Hierzu ist Folgendes festzustellen:
Komplexe Konzernstruktur und Intercompany- Finanzausgleich
Wie bereits vorstehend dargestellt, besteht der Senvion-Konzern aus über sechzig in- und ausländischen Gesellschaften, welche einerseits in eine komplexe Finanzierungsstruktur über ein Bankenkonsortium, Anleihegläubiger und einen Sicherheitentreuhänder eingebunden sind. Darüber hinaus bestanden auch Intercompany-Verträge (u.a. zur Gewinnabführung zwischen der Schuldnerin und ihren Tochtergesellschaften). Für die Beschäftigung mit Konzernstrukturen kann bei über das Normalverfahren hinausgehendem Aufwand des vorläufigen Sachwalters ein Zuschlag bewilligt werden; s. BGH Beschluss vom 22.09.16, Az: IX ZB 71/14 Rn 60. Dass für den vorläufigen Sachwalter im vorliegenden Verfahren ein das Normalmaß erheblich übersteigender Mehraufwand bei der Analyse der Konzern- und Finanzierungsstruktur entstanden ist, kann aus dem seinem Insolvenzeröffnungsgutachten beigefügten Organigramm der Senvion-Gruppe nebst der Darstellung der Sicherungsverträge (s. Blatt 552, 556 d.A.) gefolgert werden. Der begehrte Zuschlag ist daher zulässig und auch der Höhe nach angemessen.
Betriebsfortführung
Der Sachwalter hat in seinem Antrag hinsichtlich des begehrten Zuschlags für seine Tätigkeit im Antragsverfahren ausgeführt, dass die begleitende Überwachung und vorausschauende Kontrolle der Betriebsfortführung durch die Schuldnerin die Arbeitskraft seines Teams in ganz erheblichem Maße über einen Zeitraum von (fast) drei Monaten in Anspruch genommen hat; s. Blatt 2803 d.A. Dies umfasste u.a. die Überwachung des Bestellwesens und des Zahlungsverkehrs (mit zu prüfenden 160 bis 190 Zahlungsausgängen täglich), die Überwachung der Liquiditätsplanung (insbesondere auch für die für eine Betriebsfortführung notwendigen Tochtergesellschaften) und die Erteilung von Zustimmungen nach § 275 InsO. Darüber hinaus war der vorläufige Sachwalter in ganz erheblichem Umfang mit der begleitenden Beratung, Prüfung und Freigaben von Fortführungsvereinbarungen für Projekte der Schuldnerin befasst, welche einen unterschiedlichen Fertigstellungsgrad aufwiesen, deren Fertigstellung jedoch zur Sicherung der Finanzierung der Betriebsfortführung von Bedeutung war; s. hierzu im Einzelnen Blatt 2806 ff. d. A.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.07.16 (Az: IX ZB 70/14, Rn 66) festgestellt, dass die Begleitung der Unternehmensfortführung durch den (vorläufigen) Sachwalter ähnlich aufwändig sein kann wie die Unternehmensfortführung selbst. Der begehrte Zuschlag ist hier daher dem Grunde nach gerechtfertigt und auch der Höhe nach angemessen, da die Betriebsfortführung ohne Überschuss geblieben ist.
Arbeitnehmerangelegenheiten
Im Antragsverfahren hat der vorläufige Sachwalter insbesondere die Insolvenzgeldvorfinanzierung für mehr als 1.500 Beschäftigte der Schuldnerin überwacht und der von der Eigenverwaltung (zur Stabilisierung des Personalbereichs) konzipierten Zahlung der über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehälter aus der Insolvenzmasse mit Stellungnahme für den Gläubigerausschuss nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO zugestimmt. Für die erhebliche Befassung mit den Arbeitnehmerangelegenheiten ist daher ein Zuschlag zu gewähren, der auch der Höhe nach angemessen ist. Eine Abgeltung der Befassung mit den Arbeitnehmerangelegenheiten bereits mit dem Zuschlag für die Betriebsfortführung erscheint dem Gericht schon aufgrund der im Zeitraum des Antragsverfahrens noch hohen Zahl der Beschäftigten bei der Schuldnerin nicht sachgerecht.
Überwachung der Sanierungsbemühungen
Der vorläufige Sachwalter hat die Sanierungsbemühungen der Eigenverwaltung auf ihre Durchführbarkeit und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Quotenerwartung für die Gläubiger zu überprüfen und seine beratende Begleitung und Überwachung möglicher Sanierungskonzepte "zukunftsorientiert" wahrzunehmen; s. Beschluss des BGH vom 21.07.16, Az: IX ZB 70/14 Rn 72 ff. Der Sachwalter hat in seinem Antrag vom 06.05.20 ausgeführt, dass mehrere der über einen Investorenprozess angesprochenen Interessenten für den Erwerb des Unternehmens oder wesentlicher Teile davon Kaufpreise in Höhe von mehreren 100 Mio. € in Aussicht gestellt haben, jedoch hierüber Vertraulichkeit vereinbart worden sei. Mit Blick auf die zahlreichen Tochtergesellschaften und das umfangreiche Projektgeschäft der Schuldnerin kann davon ausgegangen werden, dass der vorläufige Sachwalter in einem das Normalmaß erheblich übersteigenden Maße in die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin eingebunden war und diese vorausschauend begleitet und überwacht hat. Der begehrte Zuschlag ist daher dem Grunde und der Höhe nach angemessen.
Insolvenzplan
Zur Umsetzung der Ausgliederung des Servicegeschäfts der Schuldnerin auf die Senvion Deutschland GmbH war bereits der vorläufige Sachwalter in ganz erheblichem Umfang mit dem von der Eigenverwaltung konzipierten, rechtlich sehr komplexen verfahrensbegleitenden Insolvenzplan I befasst (s. Stellungnahme des Sachwalters zum Plan vom 21.08.19 im Sonderband Blatt 254 ff.), welcher in Beziehung zum verfahrensbeendenen Insolvenzplan im Parallelverfahren der Senvion Deutschland GmbH stand. Der begehrte Zuschlag ist daher dem Grunde und der Höhe nach zu gewähren.
Zustimmung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
Durch Beschlüsse vom 17.06.19 und 27.06.19 wurde die Insolvenzschuldnerin u.a. ermächtigt:
- mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters an Vorauszahlungen von Kunden Aussonderungsrechte durch Separierung auf ein vom vorläufigen Sachwalter einzurichtendes Treuhandkonto zu begründen,
- gegenüber Lieferanten und Dienstleistern im Rahmen einer Gruppenermächtigung vorrangige Masseverbindlichkeiten zu begründen,
- Erstattungsansprüche von Arbeitnehmern für Auslagen unter Einrichtung eines Treuhandkontos durch den vorläufigen Sachwalter nach Verfahrenseröffnung im Rang einer Masseverbindlichkeit zu bedienen,
- Aufwendungsersatzansprüche der Geschäftsführer der Schuldnerin wegen der Nichtabführung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen, die erst nach Eröffnung im Rang einer Insolvenzforderung fällig werden, im Rang einer Masseverbindlichkeit zu bedienen und den hierfür nötigen Betrag aus der Insolvenzmasse auszusondern.
In die Vorbereitung der entsprechenden Anträge war der vorläufige Sachwalter eng eingebunden. Weiterhin oblag ihm durch gerichtliche Beauftragung die Einrichtung und Verwaltung der Treuhandkonten mit Beständen im Millionenbereich und schließlich die Überwachung der Umsetzung der Ermächtigungen; s. HambKomm 9. Aufl. Rn 50 zu § 12 InsVV. Da beim vorläufigen Sachwalter auch hier ein erhöhter Arbeitsaufwand angefallen ist, ist der beantragte Zuschlag dem Grunde nach entstanden und in der Höhe auch angemessen.
Massekredit
Die Schuldnerin benötigte zur Finanzierung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren liquide Mittel im Umfang von 100 Mio. €, welche aus den für die Banken und Anleihegläubiger verpfändeten Konten der Schuldnerin nicht generiert werden konnten. Die Verhandlungen über einen Massekredit in dieser außergewöhnlichen Größenordnung wurden zu Beginn des Antragsverfahrens sehr intensiv vom vorläufigen Sachwalter ("zu allen Tages- und Nachtzeiten") begleitet; s. Blatt 2820 ff. Die mit den Banken und Anleihegläubigern getroffene Vereinbarung, zu welcher der vorläufige Sachwalter seine Zustimmung nach § 275 InsO zu erteilen hatte, umfasste inklusive Sicherheitendokumentation mehrere hundert Seiten. Mit Beschluss vom 16.04.19 (Blatt 227 d.A.) ermächtigte das Gericht die Schuldnerin zur Begründung des Massekredits, wobei die vereinbarte Erlösbeteiligung erst auf die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde der Eigenverwaltung (und Stellungnahme des vorläufigen Sachwalters hierzu) in den Rang einer Masseverbindlichkeit erhoben wurde.
Aus Vorstehendem wird deutlich, dass die Begleitung und Prüfung der Vereinbarung über den Massekredit sowie die Zustimmung zu diesem für den vorläufigen Sachwalter mit ganz erheblichem Arbeitseinsatz und Haftungsrisiko verbunden war, sodass der begehrte Zuschlag entstanden und auch der Höhe nach zu gewähren ist.
Prüfung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und damit zusammenhängender Ansprüche
Um die Option für die Vorlage eines verfahrensbeendenden Insolvenzplans durch die Schuldnerin offen zu halten, hat der vorläufige Sachwalter bereits im Antragsverfahren die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers beauftragt, den Zeitpunkt der Insolvenzreife der Schuldnerin zu ermitteln, um verbotswidrige Zahlungen der Geschäftsführer der Schuldnerin nach § 64 GmbHG a.F. festzustellen und sie auch gegenüber den Zahlungsempfängern durch Anfechtung rechtzeitig im Sinne von § 259 Abs. 3 InsO rechtshängig zu machen. Hierbei war durch das Team des vorläufigen Sachwalters eine große Datenmenge zu sichten (s. Blatt 2823 d.A.), wobei aufgrund von Mitarbeiterfluktuation bei der Schuldnerin wichtige Ansprechpartner fehlten. Wegen des erhöhten Mehraufwands für den vorläufigen Sachwalter ist ein Zuschlag zu gewähren, den das Gericht jedoch in einem Umfang von lediglich 10% für ausreichend hält, da der Dienstleister PwC ganz wesentlich in die Aufarbeitung der Buchhaltung der Schuldnerin involviert war.
Aus- und Absonderungsrechte
Der vorläufige Sachwalter unterstützte bereits im Antragsverfahren, aufgrund der hochkomplexen Finanzierungsstruktur der Schuldnerin, diese beratend hinsichtlich der von der Eigenverwaltung und den gesicherten Gläubigern zu treffenden Entscheidungen im Sicherheiten- und Avalausschuss und gab Zustimmungen nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO ab. Allein die valutierenden gesicherten Avale hatten ein Volumen von 750 Mio. €. Die Befassung mit den gesicherten Forderungen und die Erteilung von Zustimmungen nach § 275 Abs. 1 Satz 1 InsO war daher für den vorläufigen Sachwalter nicht nur mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, sondern auch haftungsrechtlich bedeutsam, sodass der beantragte Zuschlag nicht zu beanstanden ist.
Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss
Die Zusammenarbeit mit einem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss verursacht dem vorläufigen Sachwalter auf jeden Fall Mehrarbeit; ¿andererseits vermag er auch den vorläufigen Sachwalter zu entlasten¿, s. Beschluss des BGH vom 22.09.16, Az: IX ZB 71/14 Rn 69. Einen zu gewährenden Zuschlag hält das Gericht daher hier lediglich im Umfang von 5% des Regelsatzes nach § 2 Abs. 1 InsVV für angemessen.
Anfechtung
Der vorläufige Sachwalter war bereits im Antragsverfahren mit der Prüfung von Anfechtungsansprüchen in ganz erheblichem Umfang befasst, da im Falle der Vorlage eines Insolvenzplans diese wegen § 259 Abs. 3 InsO hätten rechtzeitig rechtshängig gemacht werden müssen. Weiterhin war mit der Eigenverwaltung die Leistung von (anfechtbaren) Zahlungen abzustimmen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Der geltend gemachte Zuschlag ist daher in der beantragten Höhe zu gewähren.
Prüfung der Treuhandkonten
Der vorläufige Sachwalter hat ausgeführt, dass er im Antragsverfahren umfangreich mit der rechtlichen und tatsächlichen Prüfung der durch den Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn Dr. Hölzle eingerichteten Treuhandkonten beschäftigt war, welche eine freie Verfügung über die Guthaben durch die Schuldnerin im Antragsverfahren ermöglichen sollten; s. Blatt 2827 ff. Der insoweit für den für den vorläufigen Sachwalter entstandene erhebliche Prüfungsaufwand ist mit einem Zuschlag zu vergüten, der in der beantragten Höhe auch angemessen ist.
Vergütung der Eigenverwaltung
Durch Beschluss vom 07.05.19 (Blatt 331 d.A.) hat das Insolvenzgericht die Vergütungsansprüche der Insolvenzgeschäftsführer der Schuldnerin Dres. Bieg und Hölzle aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Mandatsvertrag (s. Blatt 122 ff.) insoweit aufgewertet, als diese im Rang einer Masseverbindlichkeit begründet werden können. Der vorläufige Sachwalter hatte zum Schutz der Gläubigergemeinschaft den Mandatsvertrag zu prüfen und sich mit den Insolvenzgeschäftsführern über Anpassungen der Berechnungsgrundlage zu verständigen. Er hat hierzu gegenüber dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 02.05.19 (Blatt 320 ff. d.A.) ausführlich Stellung genommen. Der geltend gemachte Zuschlag ist daher berücksichtigungsfähig und auch der Höhe nach angemessen.
Auslandsbezug
Dadurch dass die Schuldnerin in über 20 Ländern aktiv war, wies bereits das Antragsverfahren einen erheblichen Auslandsbezug (und damit verbunden einen über das Normalmaß hinausgehen Arbeitsaufwand) für den vorläufigen Sachwalter auf, welchen er in seinem Vorschussantrag näher dargestellt hat (s. Blatt 2829 d. A.). Der begehrte Zuschlag ist bei einem Verfahren dieser Größenordnung mit ganz erheblichem Auslandsbezug zu gewähren und auch der Höhe nach angemessen.
Gesamtwürdigung
Dieses durch den (vorläufigen) Sachwalter beratend begleitete und überwachte Eigenverwaltungsverfahren war sowohl in tatsächlicher Hinsicht (Größe, Umfang und Aufgaben) als auch in seiner rechtlichen Komplexität überaus anspruchsvoll, sodass es schwierig ist, ein anderes Konzerninsolvenzverfahren als Vergleichsmaßstab heranzuziehen und dennoch die zahlreichen Besonderheiten dieses Verfahrens bei der Vergütungsfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.
Das Gericht hat sich daher vorstehend dazu entschlossen, hinsichtlich der mit dem Vergütungsantrag begehrten Zuschläge für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters und jene des Sachwalters eine Bewertung für jeden einzelnen geltend gemachten Zuschlag vorzunehmen.
Der Sachwalter hat beantragt, ihm für seine Tätigkeit im Antragsverfahren einen Zuschlag von 300% des Regelsatzes zu gewähren. Dem ist das Gericht in vollem Umfang gefolgt. Dies gilt im Wesentlichen auch für die begehrten Zuschläge im eröffneten Verfahren. Der Sachwalter macht im Vergütungsantrag in der Summe zunächst Zuschläge von 490% des Regelsatzes geltend, um sodann einen Abschlag von insgesamt 100% des Regelsatzes (s. Blatt 2760 ff. d. A.) vorzunehmen, sodass ein Gesamtzuschlag von 390% des Regelsatzes verbleibt. Das Gericht hat vorstehend Kürzungen der begehrten Zuschläge für die Geltendmachung von Anfechtungen (i. H. v. 35%) und wegen der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin (i. H. v. 5%) vorgenommen, sodass sich zunächst ein Gesamtzuschlag für die Tätigkeit des Sachwalters in Höhe von 350% (= 390% - 40%) des Regelsatzes ergibt.
Bei der Zuschlagsbemessung im Vergütungsantrag des Sachwalters unberücksichtigt geblieben ist der Umstand, dass im vorliegenden Verfahren eine sehr hohe Berechnungsmasse vorhanden ist, die zu einer höheren Vergütung führt, womit in einem größeren Insolvenzverfahren anfallender Mehraufwand im Grundsatz bereits abgegolten ist; s. BGH NZI 2021, 744 Rn 16). Weiterhin hat der Sachwalter im Vergütungsantrag wegen Überschneidungen von Zuschlägen lediglich einen Abschlag von 25% des Regelsatzes vorgenommen, was in Anbetracht der erheblichen Anzahl der geltend gemachten Zuschläge zu gering ist.
In der Gesamtschau hält das Gericht einen weiteren Abschlag auf die Vergütung wegen Zuschlagsüberschneidungen und der sehr hohen Berechnungsmasse in Höhe von 50% für angemessen, sodass auf auf die Vergütung des Sachwalters Zuschläge in Höhe von insgesamt 300% des Regelsatzes gewährt werden. Da für das Antragsverfahren ebenfalls ein Zuschlag von 300% zuerkannt worden ist, ergibt sich unter Brücksichtigung der Grundvergütung des Sachwalters (60%) insgesamt ein 6,6-facher Regelsatz mit einem Vergütungsbetrag in Höhe von EUR netto.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.10.2024 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Sachwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung:
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 18.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Obernstraße 2 ¿ 12, 28195 Breme…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Obernstraße 2 ¿ 12, 28195 Bremen, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn Neil Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dr. Marcus Backes, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Gemäß § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens (weltweiter Konzern mit mehr als 4.000 Mitarbeitern und zahlreichen Projektfortführungen, Bereitstellung eines Massekredits über 100 Mio €, komplexe Finanzierungsstruktur, zwei verfahrensbegleitende Insolvenzpläne etc.), der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen ist. Für 116 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 34.800,00 EUR. Die letzte angebrochene Zeitstunde hat das Gericht zugunsten des Gläubigerausschussmitgliedes aufgerundet, da das hier genutzte Bearbeitungsprogramm nur volle Zeitstunden abbilden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 29.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, 12, He…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, 12, Herrn Neil Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Dr. Jan Achsnick, Gereonstraße 18-30, 50670 Köln wie folgt festgesetzt.
Endbetrag
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Gemäß § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens (weltweiter Konzern mit mehr als 4000 Mitarbeitern und zahlreichen Projektfortführungen, Bereitstellung eines Massekredits über 100 Mio €, komplexe Finanzierungsstruktur, zwei verfahrensbegleitende Insolvenzpläne etc.), der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von EUR angemessen ist. Für Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands und einer Pauschale von € nach § 17 Abs. 2 InsVV war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR. Hierbei ist das Gericht auch davon ausgegangen, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Achsnick angefallene Reisezeiten für die Gläubigerausschusstätigkeit am 02.07.19, 24.07.19, 09.08.19, 10.09.19 und 11.09.19 jeweils nur mit der Hälfte der Reisezeit berücksichtigt hat, wenn man für eine Reise zwischen Köln und Hamburg sowohl mit dem PKW als auch alternativ mit dem Zug ungefähr eine Reisezeit von 4,5 Stunden annimmt und die vom weiteren Gläubigerausschussmitglied Herrn Band in der Anlage zu seinem Vergütungsantrag vom 28.01.25 ausgewiesene Dauer der Sitzungen bzw. Gerichtstermine an vorgenannten Tagen berücksichtigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg oder dem Landgericht Hamburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 27.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn Neil Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bernhard Band, Bahnhofstraße 40, 25782 Tellingstedt wie folgt festgesetzt.
Endbetrag
Der darüber hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 a.F. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 95,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens (weltweiter Konzern mit mehr als 4.000 Mitarbeitern und zahlreiche Projektfortführungen, Bereitstellung eines Massekredits über 100 Mio €, komplexe Finanzierungsstruktur, zwei verfahrensbegleitende Insolvenzpläne), der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz vonEUR angemessen ist. Für 207,75 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen aufEUR. Hierbei hat das Gericht die im Antrag vom 28.01.25 geltend gemachten 34,50 Stunden für Reisezeiten (An- und Abreise) jedoch rechnerisch nur zur Hälfte berücksichtigt, da ihm ein Stundensatz von € für die Tätigkeit des Reisens zu hoch erscheint.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg oder dem Landgericht Hamburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn Neil Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Niederlassung der Euler Hermes A.A., Gasstraße 29, 22761 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 € und 300,00 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens (weltweiter Konzern mit mehr als 4.000 Mitarbeitern und zahlreichen Projektfortführungen, Bereitstellung eines Massekredits in Höhe von 100 Mio. €, komplexe Finanzierungsstruktur, zwei verfahrensbegleitende Insolvenzpläne etc.) der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen ist. Für 267 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg oder dem Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg oder dem Landgericht Hamburg eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 10.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Herrn Neil Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Kolja von Bismarck, Maximilianstraße 35, 80539 München wie folgt festgesetzt.
Endbetrag
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Gemäß § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Hier wurden 86,75 Stunden geltend gemacht zu einem Stundensatz von 250,00 Euro. Die Höhe des Stundensatzes erscheint angemessen, der Zeitaufwand ist nachvollziehbar und angemessen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten
sind näher sind glaubhaft dargelegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 30.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Obernstraße 2 ¿ 12, 28195 Breme…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 113/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137187 eingetragenen Senvion GmbH, Überseering 10, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thorsten Bieg, Obernstraße 2 ¿ 12, 28195 Bremen, Herrn Dr. Gerrit Hölzle, Obernstraße 2 ¿ 12, 28195 Bremen, Herrn Neil Jonathan Robson, Herrn Hans-Jürgen Wiecha, Herrn Yves Pierre Christian Rannou und Herrn David Jon Hardy
wird die Anordnung der Eigenverwaltung mit Wirkung zum 01.10.2024 auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Der Antrag wurde gestellt, weil sämtliche wesentlichen Abwicklungs- und Verwertungshandlungen, welche der Eigenverwaltung obliegen, abgeschlossen sind. Es sind lediglich noch Anfechtungs- und Haftungsprozesse zu führen, die in der originären oder derivativen Zuständigkeit des bisherigen Sachwalters liegenund von diesem als Insolvenzverwalter fortzuführen sind.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67g IN 113/19
Amtsgericht Hamburg, 01.10.2024
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