Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Severins, Petra
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nordbrocker Str. 50, 46499 Hamminkeln
Handelsregister
Amtsgericht Duisburg HRA 7566
EUID
DER1202.HRA7566
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
63 IN 55/19
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Termine & Fristen
Eröffnung
01.05.2019
Abtretungsfristende
01.05.2025
Frist zur Versagung der Restschuldbefreiung
10.07.2025
Restschuldbefreiung
15.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Petra Severins geborene Kotsch ist am 01.05.2019 eröffnet. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 10.07.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Die Abtretungsfrist ist am 01.05.2025 verstrichen. Da keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurden, ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt worden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gemäß § 302 InsO ausgenommenen Forderungen. Das Vermögen, das die Schuldnerin nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse, sofern es nicht auf Grund einer Anfechtung oder eines Rechtsstreits zur Masse zurückkehrt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 55/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Petra Severins geborene Kotsch, Hauptstr. 16, 46499 Hamminkeln, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 7566 eingetragenen Firma Fitness am Kamin, Inhaberin Petra Severins e.K.f.m.
wird die…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 55/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Petra Severins geborene Kotsch, Hauptstr. 16, 46499 Hamminkeln, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 7566 eingetragenen Firma Fitness am Kamin, Inhaberin Petra Severins e.K.f.m.
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 10.07.2025 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. S4 aus.
63 IN 55/19
Amtsgericht Duisburg, 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 55/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Petra Severins geborene Kotsch, Hauptstr. 16, 46499 Hamminkeln, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 7566 eingetragenen Firma Fitness am Kamin, Inhaberin Petra Severins e.K.f.m.
wird der…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 63 IN 55/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Petra Severins geborene Kotsch, Hauptstr. 16, 46499 Hamminkeln, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter HRA 7566 eingetragenen Firma Fitness am Kamin, Inhaberin Petra Severins e.K.f.m.
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das die Schuldnerin nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der der Schuldnerin zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er der Schuldnerin den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 01.05.2019 eröffnet.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 01.05.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
63 IN 55/19
Amtsgericht Duisburg, 15.07.2025
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