Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Seywald Boden & Raumdesign GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Zeppelinstraße 1, 79331 Teningen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 713030
EUID
DEB8536.HRB713030
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen
58 IN 553/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thilo Braun
Adresse
Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg i.Br
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
27.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel und die Erbringung von Handwerksleistungen für die Bereiche Raumgestaltung, Estrich und Bodenbeläge für private, gewerbliche und öffentliche Kunden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seywald Boden & Raumdesign GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thilo Braun festgesetzt. Dabei wurden Zuschläge für Bauinsolvenz, einen sachfremden Geschäftsführer und die Dauer des Verfahrens gewährt sowie eine Minderung aufgrund der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Gericht die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 27.07.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Es sind Forderungen in Höhe von 699.765,26 € berücksichtigt, denen ein Massebestand von 115.875,78 € gegenübersteht. Hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 553/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seywald Boden & Raumdesign GmbH, Zeppelinstr. 1, 79331 Teningen, vertreten durch den Geschäftsführer Magnus Lutz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713030
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d…
58 IN 553/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seywald Boden & Raumdesign GmbH, Zeppelinstr. 1, 79331 Teningen, vertreten durch den Geschäftsführer Magnus Lutz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713030
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Thilo Braun, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg i.Br, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht. Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in festzusetzen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe festzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter waren Zuschläge in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Bauinsolvenz
-Sachfremder Geschäftsführer
- Dauer des Verfahrens
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Über die Zuschläge war im Einzelnen wie folgt zu befinden:
Bauinsolvenzen : Bei der Abwicklung von Bauinsolvenzen haben Insolvenzverwalter regelmäßig besondere Schwierigkeiten zu bewältigen, die deutlich von den Aufgaben in einem klassischen Normalverfahren und der darin gegebenen gesetzlichen Aufgabenerfüllung abweichen.
Die Gruppe dieser Verfahren löst damit durchgängig Sonderaufwand aus, der bei besonders intensiver Inanspruchnahme im Einzelfall zu entsprechenden Zuschlägen führen kann (siehe Haarmeyer/Mock, 7. Auflage, Rd. 206 zu § 3 InsVV, Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch 7. Auflage 2024, Rd 17 d zu § 2 InsVV LG Münster, Beschluss vom 22.7.2022 5 T 1570/21)
Qualitativ erhöhend ist die Tätigkeit im Rahmen einer Bauinsolvenz bei Fragen der Erfüllungswahl nicht erfüllter Verträge oder bei Fertigstellung begonnener Bauvorhaben, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Unternehmer, (siehe Keller in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage 2018) . Vor diesem Hintergrund ist dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Mängeleinreden und der umsatzsteuerlichen Behandlung der Bauabzugssteuer ein Zuschlag von 0,30 zuzuerkennen.
Sachfremder Geschäftsführer :Grundsätzlich wird in der Literatur ein Zuschlag von bis zu 0,5 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierigkeit mit einem obstruktiven Schuldner erschwert wurde (siehe LG Passau , ZinsO 2010, 158, LG Mönchengladbach ZinsO 2001,750). Ist die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wesentlich dadurch erschwert, dass der Schuldner/die Schuldnerin die Zusammenarbeit verweigert, so rechtfertigt dies eine Anhebung der Vergütung (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Auflage ., § 5 Rd. 196), die unter Berücksichtigung der vorgenannten Kommentierung mit 25 % nicht zu beanstanden ist, LG Berlin B.v. 20.11.2017, 20 T 119/17, LG Münster, B.v. 27.09.2010, Az. 5 T318/10. Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, soweit wie vorliegend der alleinige Geschäftsführer nicht wesentlich im operativen Geschäft tätig war und auch über einen früheren Mitarbeiter die für die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens notwendigen Informationen nur erschwert zu erlangen waren. Hierfür ist der beanspruchte Zuschlag von 0,20 festzusetzen.
Dauer: Die Dauer des Verfahrens ist alleine keine Zuschlagsgrund, da diese durch andere Erhöhungen im Regelfall abgegolten ist (siehe hierzu Haarmeyer/Mock.7. Auflage 2024 Rd.215 ). Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden (siehe Stephan/Riedel, 3. Auflage 2021, Rd. 34) .
Dies verbietet es, Zuschläge wie in der Begründung des Insolvenzverwalters ausgeführt, zur Vergütung allein an den Zeitablauf anzuknüpfen, hierfür gibt die Rechtsprechung keine Grundlage.
Da jedoch Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit vorliegen, die nicht bereits anderweitig mit der Gewährung eines Zuschlags abgegolten sind , rechtfertigen diese im Ergebnis den Zuschlag von höchstens 0,15.
Minderungsgründe
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Das Abschlags-Kriterium der Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters soll nach der Begründung (abgedruckt in Anhang 2.I.) dann eingreifen, wenn dem nachfolgenden Insolvenzverwalter durch die Vorarbeiten des vorläufigen Verwalters erhebliche Arbeit erspart worden ist ( siehe Haarmeyer/Mock, 2024, Rd. 267 ff zu § 3 InsVV , siehe hierzu BGH NZI 2013, 1014 = ZInsO 2013, 2285; BGH NZI 2009, 601 [602] = ZInsO 2009, 1367; BGH NZI 2006, 464 [467] = ZInsO 2006, 642; LG Potsdam ZInsO 2008, 154) und eine dadurch mögliche Doppelvergütung vermeiden. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Insolvenzverwalters wurde eine Kürzung um den Faktor 0,10 vorgenommen.
Gesamtschau: Entscheidend ist stets die Gesamtschau , bei welcher das Gericht unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festzulegen hat. Maßgebend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung, welche das Gericht stets nachvollziehbar anhand des Einzelfalls zu begründen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1205 mwN). Dieser vorausgehen muss in jedem Fall eine genaue Überprüfung und Beurteilung aller infrage kommenden Zu- und Abschlagstatbestände, insbesondere der vom Insolvenzverwalter beantragten (siehe BGH, BGH, Beschluss vom 12.9.2019 IX ZB 65/18) . Da Überschneidungen der Tätigkeiten aus den beanspruchten Zuschlägen nicht vorliegen war unter Einstellung der Minderung ein Zuschlag von 55 v.H. zuzuerkennen.
Die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von waren festzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Kosten für Porto waren in Höhe von festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 553/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seywald Boden & Raumdesign GmbH, Zeppelinstr. 1, 79331 Teningen, vertreten durch den Geschäftsführer Magnus Lutz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713030
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 19…
58 IN 553/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seywald Boden & Raumdesign GmbH, Zeppelinstr. 1, 79331 Teningen, vertreten durch den Geschäftsführer Magnus Lutz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713030
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 27.07.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 699.765,26 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 115.875,78 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 257a
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
58 IN 553/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seywald Boden & Raumdesign GmbH, Zeppelinstr. 1, 79331 Teningen, vertreten durch den Geschäftsführer Magnus Lutz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713030
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 6…
58 IN 553/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seywald Boden & Raumdesign GmbH, Zeppelinstr. 1, 79331 Teningen, vertreten durch den Geschäftsführer Magnus Lutz
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 713030
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 699.765,26 EUR steht ein Betrag von 115.875,78 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 27.05.2026
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